Partnerschaft und Zusammenleben

Zusammenleben allein begründet in den meisten Rechtsordnungen keine Rechte. Was nicht geregelt ist, besteht nicht.

Illustration: Partnerschaft und Zusammenleben

Drei Stufen zwischen Ehe und losem Zusammenleben

Die eingetragene Partnerschaft ist ein förmlicher Status mit fast allen Wirkungen der Ehe: Unterhalt, Güterstand, Erbrecht, Auflösung nur durch ein Verfahren. Die registrierte Lebensgemeinschaft in ihren leichteren Formen begründet einzelne Rechte – Wohnung, Auskunft, soziale Absicherung – ohne die volle Bindung. Das bloße Zusammenleben schließlich erzeugt in den meisten Ländern gar keine gegenseitigen Ansprüche.

Der verbreitetste Irrtum

Die Vorstellung, nach einigen Jahren des Zusammenlebens entstehe automatisch eine eheähnliche Bindung, ist in den meisten Rechtsordnungen falsch. Einige wenige knüpfen nach einer Mindestdauer tatsächlich Rechte an das Zusammenleben, vor allem im Bereich der Wohnung und des Vermögensausgleichs – aber das ist die Ausnahme. Im Regelfall gilt: Wer keinen Vertrag hat, hat keine Ansprüche, gleichgültig wie lange die Beziehung gedauert hat.

Was ein Vertrag leisten kann – und was nicht

Ein Zusammenlebens- oder Partnerschaftsvertrag kann regeln, wem was gehört, wer welche Kosten trägt und wie im Trennungsfall geteilt wird. Er kann in aller Regel kein Erbrecht begründen und keine Rentenansprüche schaffen. Für den Todesfall braucht es zusätzlich ein Testament – und dabei sind die Pflichtteile der Verwandten zu beachten, die in vielen Rechtsordnungen einen großen Teil des Nachlasses binden.

Die Absicherung im Ernstfall

Ohne förmlichen Status darf der Partner im Krankheitsfall oft nicht entscheiden und erhält keine Auskunft. Vorsorge- oder Patientenvollmacht und eine Patientenverfügung schließen diese Lücke und sind meist mit geringem Aufwand zu errichten. Dasselbe gilt für die Regelung, wer im Mietvertrag steht: Sie entscheidet darüber, wer nach einer Trennung oder einem Todesfall in der Wohnung bleiben kann.

Drei Dokumente, die den Unterschied machen

Ein Vertrag für das Vermögen zu Lebzeiten, ein Testament für den Todesfall und eine Vollmacht für den Krankheitsfall. Alle drei zusammen kosten wenig und ersetzen fast alles, was unverheirateten Paaren gesetzlich fehlt.

Die Rechtslage Land für Land

Rechtsrahmen, Verfahren, Fristen und Kosten unterscheiden sich von Land zu Land. Zu jedem der folgenden Länder gibt es eine ausführliche Seite: Rechtsgrundlagen, wichtige Fakten, Vorgehen, Kosten, Anlaufstellen und Fallstricke.

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Europäischer Rahmen

Europäische Union

Die Schwesterverordnung zum Güterrecht bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht und regelt die Anerkennung von Entscheidungen.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland

Keine neuen Lebenspartnerschaften seit 2017, und für unverheiratete Paare gilt: fast keine Rechte ohne Vertrag.

Österreich

Die eingetragene Partnerschaft besteht weiter und steht seit 2019 allen Paaren offen.

Schweiz

Seit Juli 2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr — und das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt.

Luxemburg, Liechtenstein und Ostbelgien

Luxemburg

Der PACS von 2004 bringt steuerliche und soziale Rechte, aber kein gesetzliches Erbrecht.

Liechtenstein

Eingetragene Partnerschaft seit 2011; seit der Öffnung der Ehe 2025 ist sie ein Auslaufmodell.

Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Die gesetzliche Zusammenwohnung bietet einen Mindestschutz — die faktische kaum etwas.

Weitere Länder mit deutschsprachiger Bevölkerung

Italien (Südtirol)

Zwei Formen neben der Ehe: die zivile Union für gleichgeschlechtliche Paare und die faktische Lebensgemeinschaft mit Zusammenlebensvertrag.

Namibia

Für unverheiratete Paare gibt es keine eigene Rechtsform: Was nicht schriftlich geregelt ist, besteht nicht.

Dieses Thema wird auch behandelt für französischsprachige Länder · englischsprachige Länder.

Zum Weiterlesen

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