Drei Stufen zwischen Ehe und losem Zusammenleben
Die eingetragene Partnerschaft ist ein förmlicher Status mit fast allen Wirkungen der Ehe: Unterhalt, Güterstand, Erbrecht, Auflösung nur durch ein Verfahren. Die registrierte Lebensgemeinschaft in ihren leichteren Formen begründet einzelne Rechte – Wohnung, Auskunft, soziale Absicherung – ohne die volle Bindung. Das bloße Zusammenleben schließlich erzeugt in den meisten Ländern gar keine gegenseitigen Ansprüche.
Der verbreitetste Irrtum
Die Vorstellung, nach einigen Jahren des Zusammenlebens entstehe automatisch eine eheähnliche Bindung, ist in den meisten Rechtsordnungen falsch. Einige wenige knüpfen nach einer Mindestdauer tatsächlich Rechte an das Zusammenleben, vor allem im Bereich der Wohnung und des Vermögensausgleichs – aber das ist die Ausnahme. Im Regelfall gilt: Wer keinen Vertrag hat, hat keine Ansprüche, gleichgültig wie lange die Beziehung gedauert hat.
Was ein Vertrag leisten kann – und was nicht
Ein Zusammenlebens- oder Partnerschaftsvertrag kann regeln, wem was gehört, wer welche Kosten trägt und wie im Trennungsfall geteilt wird. Er kann in aller Regel kein Erbrecht begründen und keine Rentenansprüche schaffen. Für den Todesfall braucht es zusätzlich ein Testament – und dabei sind die Pflichtteile der Verwandten zu beachten, die in vielen Rechtsordnungen einen großen Teil des Nachlasses binden.
Die Absicherung im Ernstfall
Ohne förmlichen Status darf der Partner im Krankheitsfall oft nicht entscheiden und erhält keine Auskunft. Vorsorge- oder Patientenvollmacht und eine Patientenverfügung schließen diese Lücke und sind meist mit geringem Aufwand zu errichten. Dasselbe gilt für die Regelung, wer im Mietvertrag steht: Sie entscheidet darüber, wer nach einer Trennung oder einem Todesfall in der Wohnung bleiben kann.
Drei Dokumente, die den Unterschied machen
Ein Vertrag für das Vermögen zu Lebzeiten, ein Testament für den Todesfall und eine Vollmacht für den Krankheitsfall. Alle drei zusammen kosten wenig und ersetzen fast alles, was unverheirateten Paaren gesetzlich fehlt.
Die Rechtslage Land für Land
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