Eheschließung
Die Ehe ist nationale Zuständigkeit: Alter, Aufgebot und Ehehindernisse bleiben innerstaatlich geregelt. Die Union greift an zwei Stellen ein. Die Richtlinie 2004/38/EG gibt dem Ehegatten eines Unionsbürgers unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat. Die Verordnung (EU) 2019/1111 sichert die automatische Anerkennung von Entscheidungen über den Ehestatus. Im Urteil Coman entschied der Gerichtshof 2018, dass der Begriff Ehegatte für das Aufenthaltsrecht auch den gleichgeschlechtlichen Ehegatten erfasst. Der Ehegatte eines Unionsbürgers darf, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, mit ihm in einem anderen Mitgliedstaat leben.
Die Verordnung (EU) 2016/1191 hat Apostille und beglaubigte Übersetzung für Personenstandsurkunden zwischen Mitgliedstaaten abgeschafft: Ein mehrsprachiges Formular begleitet das Original und genügt.
Coman verpflichtet keinen Staat, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen, sondern nur, eine anderswo geschlossene Ehe für Zwecke des Aufenthaltsrechts anzuerkennen.
Die wichtigsten Punkte
| Ehevoraussetzungen | Bleiben national; die Union harmonisiert sie nicht |
|---|---|
| Aufenthalt des Ehegatten | Richtlinie 2004/38/EG, unabhängig von der Staatsangehörigkeit |
| Anerkennung | Verordnung (EU) 2019/1111 für Entscheidungen in Ehesachen |
| Urteil Coman | Gleichgeschlechtlicher Ehegatte ist Ehegatte für das Aufenthaltsrecht (2018) |
| Formalitäten | Verordnung (EU) 2016/1191: keine Apostille für Personenstandsurkunden zwischen Mitgliedstaaten |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Legt die Union die Ehevoraussetzungen fest?
Nein. Alter, Ehehindernisse und Verfahren bleiben national.
Darf mein Ehegatte aus einem Drittstaat mitkommen?
Ja, die Richtlinie 2004/38/EG begründet ein Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat, in den Sie ziehen.
Wird eine gleichgeschlechtliche Ehe überall anerkannt?
Nicht überall als Ehe, aber Coman verlangt die Anerkennung des Ehegatten für das Aufenthaltsrecht.
Braucht eine Geburtsurkunde eine Apostille?
Zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr, seit der Verordnung (EU) 2016/1191 mit mehrsprachigem Formular.
Der allgemeine Artikel: Eheschließung · Mit einem anderen Land vergleichen
Partnerschaft und Zusammenleben
Die Schwesterverordnung zum Güterrecht bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht und regelt die Anerkennung von Entscheidungen.
Die Verordnung (EU) 2016/1104, seit dem 29. Januar 2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten anwendbar, bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Registrierungsstaats. Die Partner können das Recht ihres Aufenthalts, ihrer Staatsangehörigkeit oder des Registrierungsstaats wählen. Die Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit, und mehrere Staaten kennen sie nicht.
Die Regelanknüpfung an den Registrierungsstaat ist folgerichtig: Sonst könnte eine dort begründete Partnerschaft einem Recht unterliegen, das sie nicht kennt.
Die Verordnung regelt nur die güterrechtlichen Wirkungen. Sie verpflichtet keinen Staat, eine eingetragene Partnerschaft einzuführen oder einer Ehe gleichzustellen.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/1104, anwendbar seit 29. Januar 2019 |
|---|---|
| Regelanknüpfung | Recht des Registrierungsstaats |
| Rechtswahl | Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder Registrierungsstaat |
| Bestand | Die Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit |
| Grenze | Mehrere Staaten kennen keine eingetragene Partnerschaft |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für unsere Partnerschaft?
Das gewählte; ohne Wahl das Recht des Registrierungsstaats.
Erzwingt sie die Anerkennung der Partnerschaft?
Nein. Sie betrifft die güterrechtlichen Wirkungen; Bestand und Anerkennung bleiben national.
Ist eine andere Rechtswahl möglich?
Ja: gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit eines Partners oder Registrierungsstaat.
Sind alle Mitgliedstaaten gebunden?
Nein, nur die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten.
Der allgemeine Artikel: Partnerschaft und Zusammenleben · Mit einem anderen Land vergleichen
Güterstand und Erbrecht
Seit dem 29. Januar 2019 weiß ein internationales Paar, welches Recht für seinen Güterstand gilt — und kann es wählen.
Die Verordnung (EU) 2016/1103, in Verstärkter Zusammenarbeit von achtzehn Staaten angenommen, gilt für Ehen ab dem 29. Januar 2019 oder für danach getroffene Rechtswahlen. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung, danach das gemeinsame Heimatrecht, danach das Recht der engsten Verbindung. Die Ehegatten können das Recht des Aufenthalts oder das Heimatrecht eines von ihnen wählen. Eine Parallelverordnung (EU) 2016/1104 gilt für eingetragene Partnerschaften.
Die Verordnung beendete eine echte Unsicherheit: Ein deutsch-französisches Paar mit Wohnsitz in Portugal hatte zuvor keine klare Antwort, und sie konnte je nach angerufenem Gericht anders ausfallen.
Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen Aufenthalt ist unwandelbar: Ein späterer Umzug ändert den Güterstand nicht, es sei denn, das Paar schließt eine Rechtswahlvereinbarung.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/1103, anwendbar seit 29. Januar 2019 |
|---|---|
| Ohne Rechtswahl | Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung |
| Rechtswahl | Recht des Aufenthalts oder Heimatrecht eines Ehegatten |
| Form | Schriftliche, datierte und unterschriebene Vereinbarung |
| Partnerschaften | Parallelverordnung (EU) 2016/1104 |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für unseren Güterstand?
Das gewählte; ohne Wahl das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung.
Ändert ein Umzug den Güterstand?
Nein, nur eine Rechtswahlvereinbarung tut das.
Kann man frei wählen?
Zwischen dem Aufenthaltsrecht und dem Heimatrecht eines Ehegatten, in der vorgeschriebenen Form.
Und bei eingetragener Partnerschaft?
Dann gilt die Verordnung (EU) 2016/1104 mit parallelen Regeln.
Der allgemeine Artikel: Güterstand und Erbrecht · Mit einem anderen Land vergleichen
Scheidung
Die Verordnung (EU) 2019/1111, Brüssel IIb, anwendbar seit dem 1. August 2022, regelt die Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren der elterlichen Verantwortung und ordnet die automatische Anerkennung von Entscheidungen an. Die Verordnung (EG) 1259/2010, Rom III, in Verstärkter Zusammenarbeit von siebzehn Staaten — darunter Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg und Frankreich — angenommen, bestimmt das anwendbare Scheidungsrecht und erlaubt eine Rechtswahl. Dänemark ist an keine der beiden gebunden.
Am meisten überrascht die Rechtshängigkeitsregel: Das zuerst angerufene Gericht entscheidet. Bei binationalen Paaren bestimmt der Wettlauf zum Gericht oft das anwendbare Recht und damit das finanzielle Ergebnis.
Die Rechtswahl nach Rom III erfolgt durch schriftliche Vereinbarung vor oder während des Verfahrens — etwa damit ein deutsch-französisches Paar mit Wohnsitz in Spanien deutsches Recht anwenden lässt.
Die wichtigsten Punkte
| Zuständigkeit | Verordnung (EU) 2019/1111, anwendbar seit 1. August 2022 |
|---|---|
| Anwendbares Recht | Verordnung (EG) 1259/2010, Verstärkte Zusammenarbeit |
| Rechtswahl | Die Ehegatten können das Scheidungsstatut bestimmen |
| Anerkennung | Automatisch in der Union, ohne Exequatur |
| Kinder | Elterliche Verantwortung und Kindesrückführung in Brüssel IIb |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig?
Das nach Brüssel IIb bestimmte, meist am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder des Antragsgegners; das zuerst angerufene Gericht geht vor.
Kann man das Scheidungsrecht wählen?
Ja, in den an Rom III beteiligten Staaten, durch schriftliche Vereinbarung.
Wird eine ausländische Scheidung anerkannt?
Innerhalb der Union automatisch, ohne Anerkennungsverfahren.
Wer ist nicht gebunden?
Dänemark an keiner der beiden Verordnungen; Irland nicht an Rom III.
Der allgemeine Artikel: Scheidung · Mit einem anderen Land vergleichen
