Ehe, Partnerschaft und Scheidung — Europäische Union

Eheschließung. Die Union bestimmt nicht, wer heiraten darf, verpflichtet die Staaten aber, den Ehegatten eines Unionsbürgers einreisen und bleiben zu lassen und Entscheidungen anderer Staaten anzuerkennen. Scheidung. Zwei Verordnungen beantworten die beiden Fragen einer internationalen Scheidung: Welches Gericht ist zuständig, und welches Recht wendet es an?

Illustration: Ehe, Partnerschaft und Scheidung

Eheschließung

Die Ehe ist nationale Zuständigkeit: Alter, Aufgebot und Ehehindernisse bleiben innerstaatlich geregelt. Die Union greift an zwei Stellen ein. Die Richtlinie 2004/38/EG gibt dem Ehegatten eines Unionsbürgers unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat. Die Verordnung (EU) 2019/1111 sichert die automatische Anerkennung von Entscheidungen über den Ehestatus. Im Urteil Coman entschied der Gerichtshof 2018, dass der Begriff Ehegatte für das Aufenthaltsrecht auch den gleichgeschlechtlichen Ehegatten erfasst. Der Ehegatte eines Unionsbürgers darf, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, mit ihm in einem anderen Mitgliedstaat leben.

Die Verordnung (EU) 2016/1191 hat Apostille und beglaubigte Übersetzung für Personenstandsurkunden zwischen Mitgliedstaaten abgeschafft: Ein mehrsprachiges Formular begleitet das Original und genügt.

Coman verpflichtet keinen Staat, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen, sondern nur, eine anderswo geschlossene Ehe für Zwecke des Aufenthaltsrechts anzuerkennen.

Die wichtigsten Punkte

EhevoraussetzungenBleiben national; die Union harmonisiert sie nicht
Aufenthalt des EhegattenRichtlinie 2004/38/EG, unabhängig von der Staatsangehörigkeit
AnerkennungVerordnung (EU) 2019/1111 für Entscheidungen in Ehesachen
Urteil ComanGleichgeschlechtlicher Ehegatte ist Ehegatte für das Aufenthaltsrecht (2018)
FormalitätenVerordnung (EU) 2016/1191: keine Apostille für Personenstandsurkunden zwischen Mitgliedstaaten

Anlaufstellen

  • Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren

Häufige Fragen

Legt die Union die Ehevoraussetzungen fest?

Nein. Alter, Ehehindernisse und Verfahren bleiben national.

Darf mein Ehegatte aus einem Drittstaat mitkommen?

Ja, die Richtlinie 2004/38/EG begründet ein Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat, in den Sie ziehen.

Wird eine gleichgeschlechtliche Ehe überall anerkannt?

Nicht überall als Ehe, aber Coman verlangt die Anerkennung des Ehegatten für das Aufenthaltsrecht.

Braucht eine Geburtsurkunde eine Apostille?

Zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr, seit der Verordnung (EU) 2016/1191 mit mehrsprachigem Formular.

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Partnerschaft und Zusammenleben

Die Schwesterverordnung zum Güterrecht bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht und regelt die Anerkennung von Entscheidungen.

Die Verordnung (EU) 2016/1104, seit dem 29. Januar 2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten anwendbar, bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Registrierungsstaats. Die Partner können das Recht ihres Aufenthalts, ihrer Staatsangehörigkeit oder des Registrierungsstaats wählen. Die Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit, und mehrere Staaten kennen sie nicht.

Die Regelanknüpfung an den Registrierungsstaat ist folgerichtig: Sonst könnte eine dort begründete Partnerschaft einem Recht unterliegen, das sie nicht kennt.

Die Verordnung regelt nur die güterrechtlichen Wirkungen. Sie verpflichtet keinen Staat, eine eingetragene Partnerschaft einzuführen oder einer Ehe gleichzustellen.

Die wichtigsten Punkte

RechtsaktVerordnung (EU) 2016/1104, anwendbar seit 29. Januar 2019
RegelanknüpfungRecht des Registrierungsstaats
RechtswahlAufenthalt, Staatsangehörigkeit oder Registrierungsstaat
BestandDie Institution selbst bleibt nationale Zuständigkeit
GrenzeMehrere Staaten kennen keine eingetragene Partnerschaft

Anlaufstellen

  • Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren

Häufige Fragen

Welches Recht gilt für unsere Partnerschaft?

Das gewählte; ohne Wahl das Recht des Registrierungsstaats.

Erzwingt sie die Anerkennung der Partnerschaft?

Nein. Sie betrifft die güterrechtlichen Wirkungen; Bestand und Anerkennung bleiben national.

Ist eine andere Rechtswahl möglich?

Ja: gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit eines Partners oder Registrierungsstaat.

Sind alle Mitgliedstaaten gebunden?

Nein, nur die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten.

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Güterstand und Erbrecht

Seit dem 29. Januar 2019 weiß ein internationales Paar, welches Recht für seinen Güterstand gilt — und kann es wählen.

Die Verordnung (EU) 2016/1103, in Verstärkter Zusammenarbeit von achtzehn Staaten angenommen, gilt für Ehen ab dem 29. Januar 2019 oder für danach getroffene Rechtswahlen. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung, danach das gemeinsame Heimatrecht, danach das Recht der engsten Verbindung. Die Ehegatten können das Recht des Aufenthalts oder das Heimatrecht eines von ihnen wählen. Eine Parallelverordnung (EU) 2016/1104 gilt für eingetragene Partnerschaften.

Die Verordnung beendete eine echte Unsicherheit: Ein deutsch-französisches Paar mit Wohnsitz in Portugal hatte zuvor keine klare Antwort, und sie konnte je nach angerufenem Gericht anders ausfallen.

Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen Aufenthalt ist unwandelbar: Ein späterer Umzug ändert den Güterstand nicht, es sei denn, das Paar schließt eine Rechtswahlvereinbarung.

Die wichtigsten Punkte

RechtsaktVerordnung (EU) 2016/1103, anwendbar seit 29. Januar 2019
Ohne RechtswahlErster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung
RechtswahlRecht des Aufenthalts oder Heimatrecht eines Ehegatten
FormSchriftliche, datierte und unterschriebene Vereinbarung
PartnerschaftenParallelverordnung (EU) 2016/1104

Anlaufstellen

  • Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren

Häufige Fragen

Welches Recht gilt für unseren Güterstand?

Das gewählte; ohne Wahl das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung.

Ändert ein Umzug den Güterstand?

Nein, nur eine Rechtswahlvereinbarung tut das.

Kann man frei wählen?

Zwischen dem Aufenthaltsrecht und dem Heimatrecht eines Ehegatten, in der vorgeschriebenen Form.

Und bei eingetragener Partnerschaft?

Dann gilt die Verordnung (EU) 2016/1104 mit parallelen Regeln.

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Scheidung

Die Verordnung (EU) 2019/1111, Brüssel IIb, anwendbar seit dem 1. August 2022, regelt die Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren der elterlichen Verantwortung und ordnet die automatische Anerkennung von Entscheidungen an. Die Verordnung (EG) 1259/2010, Rom III, in Verstärkter Zusammenarbeit von siebzehn Staaten — darunter Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg und Frankreich — angenommen, bestimmt das anwendbare Scheidungsrecht und erlaubt eine Rechtswahl. Dänemark ist an keine der beiden gebunden.

Am meisten überrascht die Rechtshängigkeitsregel: Das zuerst angerufene Gericht entscheidet. Bei binationalen Paaren bestimmt der Wettlauf zum Gericht oft das anwendbare Recht und damit das finanzielle Ergebnis.

Die Rechtswahl nach Rom III erfolgt durch schriftliche Vereinbarung vor oder während des Verfahrens — etwa damit ein deutsch-französisches Paar mit Wohnsitz in Spanien deutsches Recht anwenden lässt.

Die wichtigsten Punkte

ZuständigkeitVerordnung (EU) 2019/1111, anwendbar seit 1. August 2022
Anwendbares RechtVerordnung (EG) 1259/2010, Verstärkte Zusammenarbeit
RechtswahlDie Ehegatten können das Scheidungsstatut bestimmen
AnerkennungAutomatisch in der Union, ohne Exequatur
KinderElterliche Verantwortung und Kindesrückführung in Brüssel IIb

Anlaufstellen

  • Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren

Häufige Fragen

Welches Gericht ist zuständig?

Das nach Brüssel IIb bestimmte, meist am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder des Antragsgegners; das zuerst angerufene Gericht geht vor.

Kann man das Scheidungsrecht wählen?

Ja, in den an Rom III beteiligten Staaten, durch schriftliche Vereinbarung.

Wird eine ausländische Scheidung anerkannt?

Innerhalb der Union automatisch, ohne Anerkennungsverfahren.

Wer ist nicht gebunden?

Dänemark an keiner der beiden Verordnungen; Irland nicht an Rom III.

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