Meinungsfreiheit und Hass im Netz
Die Verordnung (EU) 2022/2065, seit Februar 2024 für alle Plattformen anwendbar, begründet Verfahrenspflichten: zugängliches Meldeverfahren, Begründung jeder Löschung oder Sperrung, kostenloses internes Beschwerdeverfahren und Zugang zu außergerichtlicher Streitbeilegung. Sehr große Plattformen unterliegen zusätzlichen Risikobewertungspflichten. Was rechtswidriger Inhalt ist, bestimmt weiterhin das nationale Recht. Wer sein Konto verliert, hat nun Anspruch auf eine Begründung, einen internen Einspruch und eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Die Verordnung kehrt ein altes Ungleichgewicht um: Bisher hatte, wem das Konto gesperrt wurde, keinerlei Rechtsbehelf. Nun bestehen Ansprüche auf Begründung, internen Widerspruch und außergerichtliche Schlichtung.
Was rechtswidrig ist, bleibt national. Beleidigung, Volksverhetzung und Billigung von Straftaten sind in Deutschland, Österreich und Frankreich nicht gleich definiert; dieselbe Nachricht kann in einem Staat zulässig sein und im anderen nicht.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2022/2065, seit Februar 2024 für alle Plattformen |
|---|---|
| Gegenstand | Das Verfahren, nicht die Definition der Rechtswidrigkeit |
| Meldung | Zugängliches Meldeverfahren, verpflichtend |
| Begründung | Jede Löschung oder Sperrung ist zu begründen |
| Beschwerde | Kostenlos intern, danach außergerichtliche Streitbeilegung |
| Rechtswidrigkeit | National bestimmt: Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung, Drohung |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Sagt die Verordnung, was ich schreiben darf?
Nein. Sie regelt, wie Plattformen mit Meldungen umgehen; die Definition der Rechtswidrigkeit bleibt national.
Mein Konto wurde ohne Begründung gesperrt — was nun?
Seit 2024 muss die Plattform begründen und ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren anbieten; danach steht die außergerichtliche Streitbeilegung offen.
Wer beaufsichtigt die Plattformen?
Ein Koordinator für digitale Dienste in jedem Mitgliedstaat, bei sehr großen Plattformen die Kommission.
Gilt sie auch für kleine Foren?
Ja, mit erleichterten Pflichten; die schwersten Anforderungen treffen nur sehr große Plattformen.
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Onlinekauf
Die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher verlangt vorvertragliche Information, ein vierzehntägiges Widerrufsrecht im Fernabsatz und verbietet vorangekreuzte Kästchen. Die Richtlinien (EU) 2019/770 und 2019/771 ergänzen sie für digitale Inhalte und Dienstleistungen und legen eine mindestens zweijährige Gewährleistung für Waren fest. Es handelt sich weitgehend um Vollharmonisierung: Die Staaten dürfen weder weniger noch wesentlich mehr gewähren.
Die vierzehn Tage laufen ab Erhalt der Ware, nicht ab Bestellung, und verlängern sich um zwölf Monate, wenn der Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat.
Die gesetzliche Gewährleistung ist nicht die Herstellergarantie: Sie besteht kraft Gesetzes, dauert mindestens zwei Jahre und richtet sich gegen den Verkäufer.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakte | Richtlinie 2011/83/EU; Richtlinien (EU) 2019/770 und 2019/771 |
|---|---|
| Widerruf | Vierzehn Tage ohne Begründung im Fernabsatz |
| Gewährleistung | Mindestens zwei Jahre für die Vertragsmäßigkeit der Ware |
| Digitales | Digitale Inhalte und Dienstleistungen seit 2022 erfasst |
| Harmonisierung | Weitgehend Vollharmonisierung, geringer nationaler Spielraum |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Wie lange kann ich widerrufen?
Vierzehn Tage ab Erhalt der Ware, ohne Begründung, im Fernabsatz.
Und wenn nicht belehrt wurde?
Die Frist verlängert sich um zwölf Monate.
Gilt die Gewährleistung auch digital?
Ja, seit den Richtlinien von 2019, anwendbar ab 2022.
Gilt das auch für Anbieter außerhalb der EU?
Wenn sie ihre Tätigkeit auf Verbraucher in der Union ausrichten, ja — und man kann am eigenen Wohnsitz klagen.
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Liebesbetrug
Zwei Rechtsakte helfen Betroffenen: das Verbot irreführender Geschäftspraktiken und die Pflicht der Bank, eine nicht autorisierte Zahlung zu erstatten.
Die Richtlinie 2005/29/EG verbietet unlautere und irreführende Geschäftspraktiken und enthält eine schwarze Liste stets unzulässiger Verhaltensweisen. Die Richtlinie (EU) 2015/2366, bekannt als PSD2, verlangt starke Kundenauthentifizierung und verpflichtet den Zahlungsdienstleister, eine nicht autorisierte Zahlung unverzüglich zu erstatten, sofern kein Betrug und keine grobe Fahrlässigkeit des Zahlers vorliegt; die Beweislast trägt die Bank.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer nicht autorisierten Zahlung — ohne Ihre Zustimmung ausgelöst und erstattungsfähig — und einer selbst veranlassten Überweisung unter Manipulation, die weit schwerer zurückzuholen ist.
Die sofortige Meldung zählt: Die Erstattung setzt eine unverzügliche Anzeige voraus, und die Bank muss spätestens am folgenden Geschäftstag erstatten.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakte | Richtlinie 2005/29/EG; Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) |
|---|---|
| Irreführende Praktiken | Verboten, mit schwarzer Liste stets unzulässiger Verhaltensweisen |
| Starke Authentifizierung | Für die meisten Online-Zahlungen vorgeschrieben |
| Nicht autorisierte Zahlung | Sofortige Erstattung, außer bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit |
| Beweislast | Beim Zahlungsdienstleister, nicht beim Kunden |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Muss meine Bank erstatten?
Bei einer nicht autorisierten Zahlung ja, spätestens am Geschäftstag nach Ihrer Anzeige, außer bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit.
Und wenn ich selbst überwiesen habe?
Dann handelt es sich um eine autorisierte Zahlung; eine Erstattung ist nicht automatisch, ein Anspruch je nach Sachlage aber möglich.
Wer muss was beweisen?
Der Zahlungsdienstleister muss die Authentifizierung und korrekte Aufzeichnung beweisen.
Wo meldet man?
Sofort bei der Bank, danach bei Polizei und nationaler Verbraucherschutzbehörde.
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