Häusliche Gewalt
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 verlangt die Strafbarkeit von Genitalverstümmelung, Zwangsheirat und mehreren Formen der Cybergewalt — nicht einvernehmliches Verbreiten intimer Aufnahmen, Cyberstalking, Online-Hetze. Sie begründet zudem Schutz- und Unterstützungspflichten: individuelle Risikobewertung, Krisenzentren für Opfer sexualisierter Gewalt, Hotlines, Fortbildung. Eine einvernehmensbasierte Definition der Vergewaltigung wurde im endgültigen Text nicht übernommen.
Es handelt sich um eine Richtlinie: Sie setzt einen Mindeststandard, ohne weitergehende nationale Regelungen zu hindern. Mehrere Staaten lagen bereits vor 2024 darüber.
Am neuesten ist der Teil zur Cybergewalt, die bislang sehr ungleich verfolgt wurde: Das nicht einvernehmliche Verbreiten intimer Aufnahmen wird unionsweit strafbar.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 |
|---|---|
| Umsetzung | Bis spätestens Juni 2027 |
| Straftatbestände | Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Cybergewalt |
| Schutz | Risikobewertung, Krisenzentren, Hotlines, Fortbildung |
| Vergewaltigung | Die einvernehmensbasierte Definition wurde nicht übernommen |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Was bringt die Richtlinie von 2024?
Harmonisierte Straftatbestände für Genitalverstümmelung, Zwangsheirat und Cybergewalt sowie Schutz- und Unterstützungspflichten.
Ist Vergewaltigung europäisch definiert?
Nein. Die einvernehmensbasierte Definition wurde im Endtext gestrichen und bleibt nationales Recht.
Ab wann gilt sie?
Die Umsetzung muss bis Juni 2027 erfolgen; manche nationalen Gesetze erfüllen die Vorgaben bereits.
Ist das Verbreiten intimer Bilder erfasst?
Ja, es muss in allen Mitgliedstaaten strafbar sein.
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Weibliche Genitalverstümmelung
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 verlangt die Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung und der Zwangsheirat, mit Mindesthöchststrafen und Qualifikationen, wenn das Opfer ein Kind oder der Täter ein Angehöriger ist. Die Staaten müssen ihre Zuständigkeit für Auslandstaten eigener Staatsangehöriger oder gewöhnlich Ansässiger begründen, ohne beiderseitige Strafbarkeit zu verlangen. Vorgesehen ist zudem die Fortbildung von Gesundheits- und Bildungspersonal.
Der Eingriff während eines Urlaubs im Herkunftsland ist der Hauptfall: Die verpflichtende Auslandszuständigkeit schließt diesen Weg.
Die Richtlinie ergänzt die Istanbul-Konvention des Europarats, ein eigenständiges Instrument, das mehrere Mitgliedstaaten nicht ratifiziert haben.
Die wichtigsten Punkte
| Strafbarkeit | In allen 27 Mitgliedstaaten verpflichtend |
|---|---|
| Auslandszuständigkeit | Für Staatsangehörige und gewöhnlich Ansässige |
| Beiderseitige Strafbarkeit | Darf nicht verlangt werden |
| Prävention | Fortbildung von Gesundheits- und Bildungspersonal |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Ist Genitalverstümmelung unionsweit strafbar?
Ja, die Richtlinie von 2024 verlangt die Strafbarkeit in allen 27 Mitgliedstaaten.
Und bei einem Eingriff im Ausland?
Die Staaten müssen dafür zuständig sein, wenn Staatsangehörige oder gewöhnlich Ansässige beteiligt sind.
Muss die Tat vor Ort strafbar sein?
Nein, beiderseitige Strafbarkeit darf nicht verlangt werden.
Was sieht die Richtlinie zur Prävention vor?
Fortbildung von Gesundheits- und Bildungspersonal zur Erkennung und Meldung.
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Sexualstraftaten im Ausland
Diese Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eigene Staatsangehörige für im Ausland begangenen sexuellen Kindesmissbrauch zu verfolgen — auch wenn die Tat dort nicht strafbar ist.
Die Richtlinie 2011/93/EU harmonisiert die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und setzt Mindeststrafen. Artikel 17 verpflichtet die Staaten, ihre Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eigener Staatsangehöriger zu begründen, und verbietet, die Verfolgung von beiderseitiger Strafbarkeit oder einer Anzeige am Tatort abhängig zu machen. Sie sieht zudem Tätigkeitsverbote und deren Austausch zwischen den Staaten vor.
Dies ist einer der wenigen Bereiche, in denen die Union eine Auslandszuständigkeit vorschreibt: Ein Staatsangehöriger kann zu Hause für Taten verurteilt werden, die am Tatort nicht strafbar sind.
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Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 |
|---|---|
| Auslandszuständigkeit | Für eigene Staatsangehörige verpflichtend, Artikel 17 |
| Beiderseitige Strafbarkeit | Darf nicht verlangt werden |
| Anzeige am Tatort | Darf nicht Voraussetzung der Verfolgung sein |
| Tätigkeitsverbote | Austausch über das europäische Strafregisterinformationssystem |
Anlaufstellen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
Häufige Fragen
Kann ich für Auslandstaten verfolgt werden?
Ja. Die Richtlinie verpflichtet Ihren Staat, für Auslandstaten eigener Staatsangehöriger zuständig zu sein.
Muss die Tat vor Ort strafbar sein?
Nein, beiderseitige Strafbarkeit darf nicht verlangt werden.
Braucht es eine Anzeige am Tatort?
Nein, das darf keine Voraussetzung sein.
Werden Verurteilungen ausgetauscht?
Ja, über den Strafregisteraustausch, was Überprüfungen bei Tätigkeiten mit Kindern ermöglicht.
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