Der Grundsatz und seine Ausnahme
Strafrecht ist im Grundsatz territorial: Zuständig sind die Gerichte des Tatorts. Diese einfache Regel hatte jahrzehntelang eine bekannte Kehrseite — es genügte, eine Grenze zu überschreiten, damit Taten, die zu Hause schwer bestraft werden, praktisch straflos blieben: mangels Gesetz, mangels Ermittlungsmitteln oder mangels Willen.
Um diese Tür zu schließen, haben die meisten Staaten eine extraterritoriale Zuständigkeit für Sexualstraftaten an Minderjährigen geschaffen. Anknüpfungspunkt ist die Person: Staatsangehörigkeit oder gewöhnlicher Aufenthalt.
Die drei Hürden — und ihre Beseitigung
| Beiderseitige Strafbarkeit | Normalerweise muss die Tat auch am Tatort strafbar sein. Darauf wird verzichtet: Was vor Ort geduldet oder erlaubt ist, bleibt nach der Rückkehr strafbar. Das ist der Kern der Regelung. |
|---|---|
| Strafantrag oder Anzeige | Normalerweise setzt die Verfolgung einen Strafantrag der betroffenen Person oder eine offizielle Anzeige des Tatortstaats voraus. Auch das entfällt: Die Staatsanwaltschaft kann von sich aus handeln. |
| Verjährung | Die Fristen sind verlängert und beginnen häufig erst mit der Vollährigkeit der betroffenen Person. Mehrere Staaten haben die schwersten Taten für unverjährbar erklärt. |
Was das praktisch bedeutet
Es gibt kein Reiseziel, an dem solche Taten unerreichbar wären. Scheinbare Duldung vor Ort, Untätigkeit der dortigen Behörden, Unkenntnis des Rechts des besuchten Landes: nichts davon ist ein Verteidigungsargument. Und die Verfolgung im Herkunftsland ist unabhängig davon, was vor Ort geschehen ist — auch von einer dortigen Einstellung des Verfahrens.
Wer erfasst ist
Der Anwendungsbereich reicht über die Staatsangehörigkeit hinaus. Die meisten Vorschriften erfassen auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land, unabhängig von ihrem Pass. Wer lange in einem Land lebt, unterliegt daher dessen Strafrecht. Manche Regelungen greifen zudem, wenn die betroffene Person Staatsangehörige ist — was reisende Familien schützt.
Maßnahmen, die vor der Abreise wirken
- Register für verurteilte Personen, mit der Pflicht, Auslandsreisen zu melden — wobei der Verstoß selbst strafbar ist.
- Passversagung oder Passentzug, die eine Ausreise ganz verhindern können.
- Gerichtliche Reiseverbote oder Tätigkeitsverbote im Umgang mit Minderjährigen.
- Warnung der Zielstaaten über die Kanäle der internationalen Polizeizusammenarbeit.
- Hinweispflichten für Reiseveranstalter, die in mehreren Staaten auf diese Strafbarkeit hinweisen müssen.
Melden: was Verfahren tatsächlich auslöst
Ein erheblicher Teil der eröffneten Verfahren geht auf Meldungen von Zeuginnen und Zeugen zurück: Reisende, Hotelpersonal, Reiseleitungen, Flugbegleitung. Drei Annahmen halten viele vom Melden ab — und alle drei sind falsch.
- „Ich bin mir nicht sicher.“ Eine Meldung ist keine Anschuldigung. Sie verlangt weder Beweis noch Gewissheit, sondern löst eine Prüfung aus.
- „Ich kenne die Person nicht.“ Ein Hotel, ein Datum, eine Beschreibung, eine Flugnummer reichen oft zur Identifizierung.
- „Es ist zu spät, das war vor Monaten.“ Die Fristen sind lang, teils gibt es keine. Auch eine späte Meldung lohnt sich.
Gemeldet wird im Tatortland und im Herkunftsland der Person; beide Wege sind unabhängig. Greifen Sie nicht selbst ein — notieren Sie, was Sie können, und lassen Sie die Behörden handeln.
Wenn Sie selbst betroffen sind
Betroffene können im eigenen Land Anzeige erstatten, auch lange danach und auch dann, wenn vor Ort nichts unternommen wurde. Die Begleitung durch eine Opferhilfeorganisation ist kostenlos und wertvoll: Das Verfahren ist lang und technisch, und niemand sollte es allein führen.
Die Rechtslage Land für Land
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