Einvernehmen und Schutzalter
Die §§ 205a ff. StGB stellen sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person unter Strafe, auch ohne Gewalt oder Drohung. Das Schutzalter liegt bei 14 Jahren, mit einer Altersnähe-Ausnahme und besonderem Schutz bis 16 bei fehlender Reife sowie bis 18 in Autoritätsverhältnissen.
Österreich kennt neben dem Schutzalter von vierzehn Jahren eine Altersnähe-Regel: Handlungen zwischen Jugendlichen bleiben straflos, wenn der Altersunterschied gering ist und keine Reifeunterschiede ausgenutzt werden. Seit der Reform ist zudem die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung gegen den Willen einer Person auch ohne Gewalt strafbar. In Abhängigkeitsverhältnissen liegt die Grenze höher.
Die wichtigsten Punkte
| Schutzalter | 14 Jahre |
|---|---|
| Altersnähe | Straflosigkeit bei geringem Altersunterschied unter gesetzlich definierten Voraussetzungen |
| Besonderer Schutz | Bis 16 bei mangelnder Reife, bis 18 in Autoritätsverhältnissen |
| § 205a StGB | Sexuelle Handlungen gegen den Willen sind strafbar |
| Ehe | Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar und wird von Amts wegen verfolgt |
| Prozessbegleitung | Kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ist gesetzlich verankert |
| Verjährung | Bei Taten gegen Minderjährige verlängert |
| Sexuelle Belästigung | Auch einmalige Handlungen sind strafbar |
| Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung | Paragraf 205a StGB erfasst Fälle unterhalb der Gewaltschwelle |
| Kontaktverbot | Kann parallel zum Strafverfahren beantragt werden |
In der Praxis
- Die kostenlose Prozessbegleitung vor der Anzeige beantragen – sie begleitet auch die Einvernahme.
- Nachrichten und Chatverläufe exportieren, bevor Konten gelöscht werden.
Kosten und Übernahme
Anzeige und Beratung sind kostenlos. Betroffene haben Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, die der Staat finanziert — eines der großzügigsten Modelle Europas.
Aktuelle Entwicklungen
Die kostenlose Prozessbegleitung ist ausgeweitet worden, und das Sexualstrafrecht wurde um Tatbestände ergänzt, die Handlungen gegen den erkennbaren Willen auch ohne Gewalt erfassen.
Anlaufstellen
- Frauenhelpline gegen Gewalt 0800 222 555, kostenlos, rund um die Uhr.
- Gewaltschutzzentren in allen Bundesländern.
- Opferschutzgruppen in Krankenhäusern und Rat auf Draht 147 für Jugendliche.
- Opferschutzeinrichtungen mit Prozessbegleitung.
Gut zu wissen
Prozessbegleitung ist ein Rechtsanspruch und kostenlos: Sie umfasst rechtliche Vertretung im Strafverfahren und psychosoziale Betreuung. Fragen Sie ausdrücklich danach. Die Prozessbegleitung ist unabhängig vom Einkommen kostenlos und sollte vor der ersten polizeilichen Einvernahme organisiert werden – danach ist der wichtigste Termin bereits vorbei.
Häufige Fragen
Was ist die Altersnähe-Regel?
Sie stellt sicher, dass einvernehmliche Beziehungen zwischen etwa gleichaltrigen Jugendlichen nicht kriminalisiert werden. Voraussetzung ist ein geringer Altersunterschied und dass keine Zwangslage oder Reifeunterschiede ausgenutzt werden. Sie gilt nicht, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
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Häusliche Gewalt
Die Polizei kann ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen, das mit einer verpflichtenden Gewaltpräventionsberatung für die gefährdende Person verbunden ist. Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen. Nach jedem Polizeieinsatz nehmen die Gewaltschutzzentren von sich aus Kontakt mit der gefährdeten Person auf.
Österreich gilt international als Vorbild: Die Polizei spricht ein Betretungs- und Annäherungsverbot aus, und die Gewaltschutzzentren melden sich von sich aus bei der betroffenen Person — sie muss nicht selbst aktiv werden. Seit 2021 ist zudem eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung für die weggewiesene Person vorgesehen. Dieses proaktive Modell ist der entscheidende Unterschied zu Systemen, in denen Betroffene erst selbst um Hilfe bitten müssen.
Die wichtigsten Punkte
| Betretungsverbot | Durch die Polizei, mit Annäherungsverbot |
|---|---|
| Gewaltpräventionsberatung | Für die gefährdende Person verpflichtend |
| Einstweilige Verfügung | Durch das Bezirksgericht, auch längerfristig |
| Gewaltschutzzentren | In allen Bundesländern, proaktive Kontaktaufnahme |
| Frauenhäuser | Landesweit, mit Notaufnahme |
| Prozessbegleitung | Kostenlos, psychosozial und juristisch |
| Waffen | Waffenverbot begleitet regelmäßig das Betretungsverbot |
| Dauer des Betretungsverbots | Es gilt zunächst zwei Wochen und verlängert sich bei Antrag auf einstweilige Verfügung |
| Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz | Bei hohem Risiko werden Behörden zusammengeschaltet |
| Kosten | Betretungsverbot und Gewaltschutzzentrum sind kostenlos |
In der Praxis
- Innerhalb der zwei Wochen die einstweilige Verfügung beantragen, damit der Schutz nicht ausläuft.
- Das Gewaltschutzzentrum meldet sich von sich aus – nehmen Sie den Kontakt an.
Kosten und Übernahme
Beratung durch Gewaltschutzzentren und die Frauenhelpline 0800 222 555 ist kostenlos. Gerichtliche einstweilige Verfügungen sind für Betroffene gebührenfrei; Prozessbegleitung wird vom Staat finanziert.
Aktuelle Entwicklungen
Die verpflichtende Gewaltpräventionsberatung für weggewiesene Personen besteht seit 2021, und das Annäherungsverbot ist räumlich erweitert worden; die Mittel für Gewaltschutzeinrichtungen sind mehrfach aufgestockt worden.
Anlaufstellen
- Frauenhelpline gegen Gewalt 0800 222 555, rund um die Uhr.
- Gewaltschutzzentren der Bundesländer.
- Polizei 133, Rat auf Draht 147 für Kinder und Jugendliche.
Gut zu wissen
Warten Sie nach einem Polizeieinsatz auf den Anruf des Gewaltschutzzentrums — oder rufen Sie selbst an. Dort wird die weitere Sicherheitsplanung gemacht, nicht auf dem Polizeiposten. Nach einem Betretungsverbot nimmt das Gewaltschutzzentrum proaktiv Kontakt auf. Dieses Angebot ist kostenlos und der schnellste Weg zu einer längerfristigen Lösung.
Häufige Fragen
Muss ich mich selbst bei einer Beratungsstelle melden?
Nein. Nach einem polizeilichen Betretungsverbot wird das zuständige Gewaltschutzzentrum informiert und nimmt von sich aus Kontakt auf. Sie können das Angebot annehmen oder ablehnen; die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
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Weibliche Genitalverstümmelung
Die Einwilligung ist gesetzlich unwirksam: Paragraf 90 Absatz 3 StGB schließt sie ausdrücklich aus.
Österreich hat keinen gesonderten Tatbestand geschaffen, sondern einen eleganteren Weg gewählt: Paragraf 90 Absatz 3 StGB bestimmt, dass in eine Verstümmelung der Genitalien, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens bewirken kann, nicht wirksam eingewilligt werden kann. Damit greifen die Körperverletzungsdelikte uneingeschränkt, auch bei Zustimmung der Betroffenen oder der Eltern.
Österreich hat 2001 eine Regelung in das Zivilrecht aufgenommen, die klarstellt, dass in eine Verstümmelung nicht wirksam eingewilligt werden kann — weder von der Betroffenen noch von den Eltern. Strafrechtlich greifen die Tatbestände der schweren Körperverletzung, und Auslandstaten werden unabhängig davon verfolgt, ob sie am Tatort strafbar sind. Die Betreuung konzentriert sich auf Wien, wo auch die spezialisierten Ambulanzen angesiedelt sind.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Paragraf 90 Absatz 3 StGB: Einwilligung ist unwirksam |
|---|---|
| Strafnorm | Schwere Körperverletzung nach den Paragrafen 84 ff. StGB |
| Auslandstaten | Verfolgbar bei Inlandsbezug der Betroffenen |
| Verjährung | Beginnt erst mit der Volljährigkeit der Betroffenen |
| Meldung | Ärztliche Anzeigepflicht bei Verdacht auf schwere Körperverletzung an Minderjährigen |
| Versorgung | Spezialisierte Ambulanzen in Wien und weiteren Städten |
| Beratung | Fachstellen mit muttersprachlicher Begleitung |
In der Praxis
- Bei Sorge um ein Mädchen die Kinder- und Jugendhilfe verständigen.
- Spezialisierte Ambulanzen bieten Untersuchung, Defibulation und Beratung an.
- Ein ärztliches Attest vor einer Auslandsreise ist eine anerkannte Schutzmassnahme.
- Beratung mit Dolmetschung ist kostenlos verfügbar.
Kosten und Übernahme
Behandlung und Beratung werden von der Krankenversicherung beziehungsweise von öffentlichen Stellen getragen.
Aktuelle Entwicklungen
Die Aus- und Fortbildung von Gesundheits- und Sozialberufen wurde ausgebaut, damit Betroffene erkannt und Gefährdungen vor einer Reise ins Herkunftsland angesprochen werden. Zugleich ist die Versorgung durch spezialisierte Ambulanzen erweitert worden.
Anlaufstellen
- Kinder- und Jugendhilfe der Bundesländer.
- Spezialisierte Frauenambulanzen und Fachberatungsstellen.
- Frauenhelpline gegen Gewalt 0800 222 555.
Gut zu wissen
Der Kunstgriff des österreichischen Rechts ist wirksam: Weil die Einwilligung unwirksam ist, bleibt die Tat auch dann strafbar, wenn die erwachsene Betroffene selbst zustimmt.
Häufige Fragen
Können Eltern in Österreich in eine Beschneidung einwilligen?
Nein. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine Einwilligung in eine Verstümmelung der Genitalien unwirksam ist, auch wenn sie von den Sorgeberechtigten erklärt wird. Der Eingriff bleibt damit in jedem Fall eine strafbare Körperverletzung.
Wohin kann man sich in Österreich wenden?
An die Frauenhelpline 0800 222 555, an Bright Future und die spezialisierten Beratungsstellen sowie an die gynäkologischen Ambulanzen in Wien, die Rekonstruktion und Nachsorge anbieten. Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch mit Dolmetschung.
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Sexualstraftaten im Ausland
§ 64 des Strafgesetzbuchs erfasst Sexualstraftaten an Minderjährigen im Ausland unabhängig vom Tatortrecht.
Das österreichische Strafrecht gilt nach § 64 StGB unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts unter anderem für sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, wenn tätige oder betroffene Person Österreicherin oder Österreicher ist oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt. Eine beiderseitige Strafbarkeit ist nicht erforderlich.
Österreich stellt bei Auslandstaten an Minderjährigen ausdrücklich nicht auf das Tatortrecht ab. Erfasst sind österreichische Staatsangehörige ebenso wie Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land, und auch die Vorbereitung — etwa die Anbahnung über das Internet — kann bereits strafbar sein. Die Praxis zeigt dasselbe Muster wie in den Nachbarländern: wenige Verurteilungen, aber eine wachsende Zahl von Verfahren dank besserer internationaler Meldewege.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | § 64 StGB, Auslandstaten unabhängig vom Tatortrecht |
|---|---|
| Erfasste Personen | Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich |
| Beiderseitige Strafbarkeit | Nicht erforderlich |
| Verjährung | Verlängerte Fristen bei minderjährigen Opfern |
| Tätigkeitsverbot | Möglich, auch mit Auswirkungen auf Auslandstätigkeiten |
| Anzeige | Jede Polizeidienststelle |
| Zusammenarbeit | Bundeskriminalamt und internationale Kanäle |
In der Praxis
- Die Anzeige kann bei jeder Dienststelle erstattet werden, auch lange nach der Reise.
- Zeugenmeldungen sind der häufigste Auslöser solcher Verfahren.
- Halten Sie Daten, Orte und Namen fest, solange die Erinnerung frisch ist.
- Rechtliche Duldung vor Ort ist bedeutungslos für die österreichische Zuständigkeit.
Aktuelle Entwicklungen
Die Meldewege zwischen Justiz, Kriminalpolizei und den internationalen Stellen sind ausgebaut worden, und die Anbahnung von Straftaten über das Internet — das sogenannte Grooming — wird seit mehreren Novellen eigenständig verfolgt.
Anlaufstellen
- Jede Polizeidienststelle.
- Bundeskriminalamt, Meldestelle.
- Österreichische Botschaft oder Konsulat.
- ECPAT Österreich und Kinderschutzorganisationen.
Gut zu wissen
Die Regelung greift auch, wenn das Opfer Österreicherin oder Österreicher ist — nicht nur bei inländischer Täterschaft. Das erweitert den Schutz für reisende Familien.
Häufige Fragen
Gilt das österreichische Recht auch für Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft?
Ja, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Der Anknüpfungspunkt ist der Lebensmittelpunkt, nicht der Pass — genau wie in Deutschland und der Schweiz. Für ein binationales Paar ist das der Punkt, auf den es ankommt.
Quellen
- Bundeskriminalamt — Meldestelle und internationale Zusammenarbeit
- ECPAT Österreich — Prävention von Kinderhandel und Ausbeutung
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Allgemeine Quellen
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
