Privatsphäre
Paragraf 16 ABGB verankert die angeborenen Persönlichkeitsrechte. Seit 2004 sieht Paragraf 1328a ABGB ausdrücklich Schadensersatz vor, wenn jemand rechtswidrig in die Privatsphäre eingreift oder Umstände daraus offenbart, und bei erheblichen Verletzungen auch Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung. Daneben gelten DSGVO und Datenschutzgesetz.
Österreich hat mit Paragraf 1328a ABGB seit 2004 einen ausdrücklichen Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffen in die Privatsphäre — inklusive Ersatz für erhebliche persönliche Beeinträchtigungen. Das ist ungewöhnlich klar formuliert und erleichtert die Durchsetzung gegenüber Nachbarn, Arbeitgebern oder Ex-Partnern. Der Datenschutz läuft daneben über die Datenschutzbehörde.
Die wichtigsten Punkte
| Grundlage | Paragrafen 16 und 1328a ABGB |
|---|---|
| Ersatz | Auch für die persönliche Beeinträchtigung bei erheblichen Verletzungen |
| Datenschutz | DSGVO und Datenschutzgesetz, Aufsicht durch die Datenschutzbehörde |
| Strafrecht | Paragraf 120a StGB bei unbefugten Bildaufnahmen, Paragraf 107c StGB bei Cybermobbing |
| Mediengesetz | Eigene Entschädigungsansprüchen gegen Medien |
| Beschwerde | Bei der Datenschutzbehörde kostenlos |
| Kurze Fristen | Medienrechtliche Ansprüche verjähren deutlich schneller als allgemeine Ansprüche |
| Tonaufnahmen | Die heimliche Aufnahme eines nichtöffentlichen Gesprächs ist strafbar |
| Datenschutzbehörde | Kostenlose Beschwerde mit förmlichem Bescheid |
In der Praxis
- Medienrechtliche Ansprüche sofort geltend machen; die Fristen laufen ab Erscheinen.
- Bei Nachbarschaftskonflikten die Datenschutzbehörde einschalten – Videoüberwachung fällt in ihre Zuständigkeit.
Kosten und Übernahme
Das Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist kostenlos. Zivilklagen richten sich nach dem Streitwert; die Arbeiterkammer berät Mitglieder kostenlos, und bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenshilfe.
Aktuelle Entwicklungen
Die Datenschutzbehörde hat ihre Verfahren zu Videoüberwachung am Arbeitsplatz und in Wohnanlagen konkretisiert; bei Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung folgt die Rechtsprechung der europäischen Linie.
Anlaufstellen
- Österreichische Datenschutzbehörde.
- Internet Ombudsstelle.
- Arbeiterkammer und Rechtsanwaltskammern.
- Rechtsanwaltskammern mit Schwerpunkt Medienrecht.
Gut zu wissen
Gegen Medien bietet das Mediengesetz eigene, schnellere Entschädigungsansprüchen als das allgemeine Zivilrecht: Die Fristen dort sind allerdings sehr kurz. Die medienrechtliche Entschädigung ist schneller und einfacher durchzusetzen als ein allgemeiner Schadensersatzanspruch – aber nur, wenn die kurze Frist gewahrt wird.
Häufige Fragen
Was deckt der Anspruch nach Paragraf 1328a ab?
Den Ersatz des Vermögensschadens und, bei erheblicher Beeinträchtigung, auch eine Entschädigung für die persönliche Kränkung. Erfasst sind zum Beispiel heimliche Aufnahmen, das Ausforschen des Privatlebens oder die Weitergabe privater Informationen. Beweisen müssen Sie Eingriff, Rechtswidrigkeit und Verschulden.
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Recht am eigenen Bild
Nach Paragraf 78 UrhG dürfen Bildnisse nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Es kommt also nicht auf eine Einwilligung an, sondern auf eine Interessenabwägung, die vor allem Bildbeischriften und Kontext berücksichtigt. Unbefugte Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs sind nach Paragraf 120a StGB strafbar.
Paragraf 78 des Urheberrechtsgesetzes schützt nicht das Bild als solches, sondern die berechtigten Interessen der abgebildeten Person: Die Veröffentlichung ist unzulässig, wenn sie diese Interessen verletzt. Das ist flexibler als eine strikte Einwilligungspflicht und erlaubt eine Abwägung. Für intime Aufnahmen und Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich gibt es daneben strafrechtliche Bestimmungen.
Die wichtigsten Punkte
| Grundsatz | Paragraf 78 UrhG: Verletzung berechtigter Interessen |
|---|---|
| Kontext | Begleittext und Aufmachung sind mitentscheidend |
| Strafrecht | Paragraf 120a StGB bei unbefugten Bildaufnahmen |
| Cybermobbing | Paragraf 107c StGB |
| Mediengesetz | Eigener Entschädigungsanspruch gegen Medien |
| Anspruch | Unterlassung und Beseitigung, Schadensersatz nach Paragraf 87 UrhG |
| Bildbeischrift | Ein neutrales Foto kann durch den Begleittext rechtswidrig werden |
| Unterlassungsanspruch | Auch ohne Verschulden durchsetzbar |
| Einstweilige Verfügung | Zur Verhinderung weiterer Verbreitung |
In der Praxis
- Den Begleittext mitsichern: Er ist oft entscheidender als das Bild selbst.
- Die einstweilige Verfügung prüfen, wenn weitere Veröffentlichungen drohen.
Kosten und Übernahme
Die Meldung bei Plattformen ist kostenlos. Zivilverfahren richten sich nach dem Streitwert; die Arbeiterkammer und die Internet-Ombudsstelle beraten kostenlos, und bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenshilfe.
Aktuelle Entwicklungen
Das Maßnahmenpaket gegen Hass im Netz hat ein beschleunigtes gerichtliches Löschverfahren geschaffen, das ohne Anwalt beantragt werden kann und binnen weniger Tage zu einer Entscheidung führen soll.
Anlaufstellen
- Internet Ombudsstelle.
- Polizei bei strafbaren Aufnahmen.
- Rechtsanwaltskammern und Arbeiterkammer.
- Rechtsanwaltskammern und Beratungsstellen gegen Hass im Netz.
Gut zu wissen
Ein an sich harmloses Foto kann durch die Bildunterschrift rechtswidrig werden: In Österreich liegt der Streit fast immer beim Kontext. Die österreichische Prüfung stellt auf berechtigte Interessen ab, nicht auf eine Einwilligung. Deshalb entscheidet der Kontext – Bildunterschrift, Aufmachung, Umfeld – fast immer den Fall.
Häufige Fragen
Ist jede Veröffentlichung ohne Zustimmung verboten?
Nein. Entscheidend ist, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden — etwa durch einen bloßstellenden Zusammenhang, eine herabsetzende Bildunterschrift oder die Preisgabe des Privatlebens. Ein neutrales Foto in einem sachlichen Kontext kann zulässig sein.
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Meinungsfreiheit und Hass im Netz
Üble Nachrede und Beleidigung im StGB — und ein beschleunigtes Löschverfahren aus dem Paket gegen Hass im Netz.
Die §§ 111 ff. StGB regeln üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung. Das Gesetzespaket gegen Hass im Netz von 2021 hat ein beschleunigtes gerichtliches Mandatsverfahren zur Löschung eingeführt, den Tatbestand der Cyber-Mobbing-Verfolgung ausgebaut und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene vereinfacht.
Österreich hat mit dem Paket gegen Hass im Netz ein beschleunigtes gerichtliches Löschverfahren geschaffen: Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann ohne Anwalt gestellt werden und soll binnen weniger Tage zu einer Entscheidung führen. Daneben gelten die klassischen Ehrverletzungsdelikte mit Antragserfordernis. Die Kombination aus schnellem Zivilweg und strafrechtlicher Möglichkeit ist in Europa ungewöhnlich wirksam.
Die wichtigsten Punkte
| Üble Nachrede | § 111 StGB |
|---|---|
| Beleidigung | § 115 StGB |
| Verleumdung | § 297 StGB |
| Cyber-Mobbing | § 107c StGB, fortgesetzte Belästigung im Wege der Telekommunikation |
| Mandatsverfahren | Beschleunigte gerichtliche Löschungsanordnung seit 2021 |
| Bildaufnahmen | Unbefugte Bildaufnahmen und deren Verbreitung sind strafbar |
| Plattformen | Der DSA gilt unmittelbar; die KommAustria ist Koordinator |
| Entschädigung nach Mediengesetz | Eigenständiger Anspruch gegen Medienunternehmen |
| Cybermobbing | Eigener Straftatbestand, auch bei fortgesetzter Bloßstellung |
| Fristen | Sehr kurz, insbesondere für medienrechtliche Ansprüche |
In der Praxis
- Beweise mit Datum und URL sichern.
- Der Plattform melden und die Antwort dokumentieren.
- Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten.
- Beratungsstellen einschalten, die beim Mandatsverfahren unterstützen.
- Das Mandatsverfahren nutzen: Es führt oft binnen Wochen zur Löschung.
- Medienrechtliche Ansprüche sofort geltend machen; die Fristen sind kürzer als im allgemeinen Zivilrecht.
Kosten und Übernahme
Der Antrag im beschleunigten Verfahren ist mit geringen Gerichtsgebühren verbunden und ohne Anwalt möglich. Strafanträge sind kostenlos; die Arbeiterkammer und die Internet-Ombudsstelle beraten unentgeltlich.
Aktuelle Entwicklungen
Das Paket gegen Hass im Netz hat das beschleunigte Löschverfahren und erweiterte Pflichten für Plattformen eingeführt; ergänzend gilt seit 2024 der Digital Services Act.
Anlaufstellen
- Polizei und Staatsanwaltschaften.
- ZARA — Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, Beratungsstelle gegen Hass im Netz.
- Internet Ombudsstelle und Watchlist Internet.
- Internet Ombudsstelle und Beratungsstellen gegen Hass im Netz.
Gut zu wissen
Das Mandatsverfahren ist auf Geschwindigkeit ausgelegt: Es kann eine Löschung anordnen, bevor der Hauptstreit entschieden ist. Fragen Sie in der Beratungsstelle gezielt danach. Das Mandatsverfahren ist auf schnelle Löschung ausgerichtet und ersetzt keinen Schadensersatz. Für Geld ist ein getrenntes Verfahren nötig.
Häufige Fragen
Wie funktioniert das beschleunigte Löschverfahren?
Über einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht, der ohne Anwaltspflicht gestellt werden kann. Das Gericht entscheidet in einem Eilverfahren; die Plattform muss den Inhalt entfernen. Bringen Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum mit — ohne Belege geht es nicht.
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Urheberrecht
Siebzig Jahre Schutzdauer, freie Werknutzungen statt Generalklausel und eine echte Panoramafreiheit.
Das österreichische Urheberrechtsgesetz schützt Werke siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Statt einer offenen Fair-Use-Klausel gibt es einen abschliessenden Katalog freier Werknutzungen, darunter die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Paragraf 54 gewährt Panoramafreiheit für Bauwerke und Werke im öffentlichen Raum.
Österreich arbeitet nicht mit einer Generalklausel, sondern mit einem Katalog freier Werknutzungen: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, bleibt zustimmungspflichtig. Dafür gibt es eine echte Panoramafreiheit, die Aufnahmen von Bauwerken und Kunst im öffentlichen Raum auch kommerziell erlaubt. Die Privatkopie ist zulässig und wird über Abgaben auf Speichermedien vergütet.
Die wichtigsten Punkte
| Schutzdauer | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
|---|---|
| Privatgebrauch | Paragraf 42 UrhG, mit Speichermedienvergütung finanziert |
| Zitat | Zulässig im Rahmen der freien Werknutzungen |
| Panoramafreiheit | Paragraf 54 UrhG, auch für kommerzielle Nutzung |
| Verwertungsgesellschaften | AKM, Literar-Mechana, Bildrecht |
| Durchsetzung | Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt |
| Speichermedienvergütung | Die Privatkopie wird über Abgaben auf Speichermedien finanziert |
| Werknutzungsbewilligung | Unterschieden wird zwischen einfachem Recht und ausschließlichem Werknutzungsrecht |
| Bearbeitungen | Sie bedürfen der Zustimmung, auch wenn eigenständige Leistung vorliegt |
In der Praxis
- Quellenangabe ersetzt keine Erlaubnis.
- Im Vertrag klarstellen, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Recht eingeräumt wird.
- Bei Bauwerken und Skulpturen im öffentlichen Raum die Panoramafreiheit nutzen – sie ist weit.
Kosten und Übernahme
Eine anwaltliche Abmahnung verursacht Kosten im dreistelligen Bereich; gerichtliche Verfahren richten sich nach dem Streitwert. Verwertungsgesellschaften bieten für die Nutzung von Musik und Texten Pauschallizenzen an, die günstiger sind als jede Einzelklärung.
Aktuelle Entwicklungen
Die Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie hat das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und die Verantwortlichkeit der Plattformen eingeführt; die freien Werknutzungen für Karikatur, Parodie und Pastiche sind ausdrücklich verankert worden.
Anlaufstellen
- AKM und weitere Verwertungsgesellschaften.
- Internet Ombudsstelle bei Abmahnungen.
- Arbeiterkammer und Rechtsanwaltskammern.
- Bildrecht und Literar-Mechana.
Gut zu wissen
Die österreichische Panoramafreiheit ist weiter als die vieler Nachbarländer: Aufnahmen von Gebäuden im öffentlichen Raum dürfen auch kommerziell genutzt werden. Die weite österreichische Panoramafreiheit endet an Innenräumen und an Werken, die nur vorübergehend im öffentlichen Raum stehen.
Häufige Fragen
Darf man in Österreich Gebäude fotografieren und die Bilder verkaufen?
Ja. Die Panoramafreiheit erlaubt Aufnahmen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Orten befinden, und deren Verwertung auch zu gewerblichen Zwecken. Die Aufnahme muss vom öffentlich zugänglichen Ort aus erfolgen; Innenräume und private Grundstücke sind nicht erfasst.
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Identitätsdiebstahl
Paragraf 148a StGB erfasst den betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch; Watchlist Internet warnt vor aktuellen Maschen.
Identitätsmissbrauch wird in Österreich über Paragraf 148a StGB, den betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, sowie über Betrug und Urkundenfälschung verfolgt. Wer seine Bonitätsdaten prüfen will, kann bei KSV1870 und CRIF kostenlos Auskunft verlangen. Watchlist Internet dokumentiert laufend aktuelle Betrugsformen.
Österreich erfasst den betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch als eigenen Tatbestand: Wer durch Eingabe oder Veränderung von Daten einen Vermögensschaden verursacht, macht sich strafbar, auch ohne eine getäuschte Person. Damit sind automatisierte Bestellungen und Kontoübernahmen unmittelbar erfasst. Die Watchlist Internet dokumentiert die aktuellen Maschen und hilft bei der schnellen Einordnung.
Die wichtigsten Punkte
| Strafrecht | Paragraf 148a StGB, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch |
|---|---|
| Auskunfteien | KSV1870 und CRIF, kostenlose Auskunft nach Artikel 15 DSGVO |
| Anzeige | Bei jeder Polizeiinspektion oder online |
| Bank | Nicht autorisierte Zahlungen sind zu erstatten |
| Ausweis | Verlust bei der Behörde melden und Verlustbestätigung aufbewahren |
| Prävention | Watchlist Internet und die Internet Ombudsstelle |
| Mahnklage | Bei einem bedingten Zahlungsbefehl ist binnen vier Wochen Einspruch zu erheben |
| Watchlist Internet | Dokumentiert aktuelle Betrugsmaschen und warnt frühzeitig |
In der Praxis
- Bei einem Zahlungsbefehl sofort Einspruch erheben – die Frist ist kurz und nicht verlängerbar.
- Die Bonitätsauskunft einholen und falsche Einträge schriftlich bestreiten.
Kosten und Übernahme
Anzeige und Datenschutzauskunft sind kostenlos. Eine anwaltliche Erstberatung kostet üblicherweise zwischen hundertfünfzig und dreihundert Euro; die Arbeiterkammer berät Mitglieder kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Die Meldewege bei Kontoübernahmen sind vereinfacht worden, und Banken müssen bei auffälligen Transaktionen zusätzlich warnen. Die Watchlist Internet veröffentlicht laufend aktualisierte Warnungen.
Anlaufstellen
- Polizeiinspektion oder Onlineanzeige.
- Watchlist Internet.
- Internet Ombudsstelle und Arbeiterkammer.
- Watchlist Internet und Internet Ombudsstelle.
Gut zu wissen
Bewahren Sie die Verlustbestätigung des Ausweises auf: Sie ist später der einfachste Beleg dafür, dass Sie zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses keinen Ausweis mehr hatten. Ein bedingter Zahlungsbefehl wird ohne Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar. Reagieren Sie sofort, auch wenn die Forderung offensichtlich unberechtigt ist.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zum gewöhnlichen Betrug?
Beim Betrug wird ein Mensch getäuscht, beim Datenverarbeitungsmissbrauch ein System. Weil bei Kontoübernahmen und automatisierten Bestellungen niemand persönlich getäuscht wird, schließt dieser Tatbestand eine Lücke. Für die Anzeige spielt die Einordnung keine Rolle — schildern Sie den Ablauf, die Behörde ordnet ein.
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Liebesbetrug
Anzeige bei jeder Polizeidienststelle, und mit der Watchlist Internet eine öffentlich finanzierte Meldestelle.
Die Anzeige wird bei jeder Polizeidienststelle aufgenommen; das Bundeskriminalamt führt ein Cybercrime-Competence-Center. Ergänzend sammelt eine öffentlich finanzierte Meldestelle Betrugsmaschen und warnt fortlaufend öffentlich, und eine Schlichtungsstelle für Internetstreitigkeiten vermittelt kostenlos. Für Zahlungen gilt dasselbe europäische Grundmuster wie in Deutschland.
Österreich hat mit der Watchlist Internet eine öffentlich finanzierte Meldestelle, die aktuelle Betrugsmaschen dokumentiert und namentlich benennt — eine Ressource, die es in dieser Form in den Nachbarländern nicht gibt. Der erste Schritt bleibt dennoch die Anzeige bei einer Polizeidienststelle, die überall entgegengenommen wird, und der Anruf bei der Bank.
Die wichtigsten Punkte
| Anzeige | Jede Polizeidienststelle; Cybercrime-Meldestelle des Bundeskriminalamts |
|---|---|
| Meldestelle | Öffentlich finanzierte Watchlist mit laufenden Warnungen |
| Schlichtung | Kostenlose Ombudsstelle für Internetstreitigkeiten |
| Kartensperrung | Debitkarten: Sperr-Hotline 0800 204 88 00, rund um die Uhr; Kreditkarten: Nummer des Herausgebers |
| Nicht autorisierte Zahlung | Erstattungspflicht der Bank nach europäischem Zahlungsrecht |
| Selbst freigegebene Überweisung | Kein Erstattungsanspruch |
| Konsumentenschutz | Arbeiterkammer und Verein für Konsumenteninformation beraten |
In der Praxis
- Zuerst die Bank anrufen und den Rückruf der Überweisung verlangen — danach erst die Anzeige.
- Melden Sie die Masche zusätzlich der Watchlist: Das ist der schnellste Weg, andere zu warnen.
- Die Ombudsstelle für Internetstreitigkeiten vermittelt kostenlos und ist bei Online-Käufen wirksam.
- Die Arbeiterkammer prüft Ablehnungen der Bank kostenlos für Mitglieder.
Kosten und Übernahme
Anzeige, Meldung und Schlichtung sind kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Die Watchlist Internet und die Meldewege der Kriminalpolizei sind ausgebaut worden; Banken warnen bei Echtzeitüberweisungen auf ungewöhnliche Empfänger, und Debitkarten lassen sich über die Sperr-Hotline 0800 204 88 00 zentral rund um die Uhr sperren; für Kreditkarten gilt die Nummer des Herausgebers.
Anlaufstellen
- Polizeidienststelle oder Meldestelle des Bundeskriminalamts.
- Watchlist Internet, für die Meldung der Masche.
- Schlichtungsstelle für Internetstreitigkeiten.
- Arbeiterkammer und Konsumentenschutzorganisationen.
Gut zu wissen
Die Watchlist veröffentlicht aktuelle Maschen oft binnen Tagen. Ein Blick dorthin vor einer Zahlung erkennt eine laufende Kampagne häufig sofort wieder.
Häufige Fragen
Wo prüft man, ob eine Seite bekannt betrügerisch ist?
Auf der Watchlist Internet, die laufend aktuelle Maschen und Fake-Shops dokumentiert und Meldungen entgegennimmt. Sie ersetzt keine Anzeige, hilft aber bei der raschen Einordnung — und bei der Frage, ob andere dasselbe erlebt haben.
Quellen
- Watchlist Internet — öffentlich finanzierte Meldestelle mit laufenden Warnungen
- Bundeskriminalamt — Cybercrime-Meldestelle
- Internet Ombudsstelle — kostenlose Schlichtung bei Online-Streitigkeiten
- Polizei — 133 oder 112 — bei akuter Gefahr
- FMA — Warnungen — Investorenwarnungen der Finanzmarktaufsicht
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Allgemeine Quellen
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
