Das Urheberrecht

Der Schutz entsteht ohne Förmlichkeit und dauert Jahrzehnte. Was sich von Land zu Land unterscheidet, sind die Ausnahmen.

Illustration: Das Urheberrecht ©

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Auf einer Dating-Plattform veröffentlicht man: ein Foto, einen Anzeigentext, ein Gedicht, manchmal ein anderswo gefundenes oder von jemand anderem aufgenommenes Bild. Das Urheberrecht sagt, was man weiterverwenden darf, was man mit dem Hochladen an die Plattform abtritt und was man verlangen kann, wenn der eigene Text oder das eigene Foto in einem fremden Profil auftaucht.

Es ist auch der Rahmen für die Moderation eines Dienstes wie Affection.org, der Meldungen über ungefragt übernommene Inhalte bearbeiten muss.

Keine Förmlichkeit – aber ein Nachweis ist nötig

In allen Staaten der internationalen Abkommen entsteht der Schutz mit der Schaffung des Werks: keine Hinterlegung, kein Vermerk, kein Symbol. Ein fehlender Rechtevorbehalt bedeutet deshalb nie, dass ein Werk frei ist. Manche Rechtsordnungen knüpfen jedoch die Klagemöglichkeit oder pauschalierte Entschädigungen an eine Registrierung. Entwürfe zu datieren und Arbeitsversionen aufzubewahren bleibt überall die nützlichste Vorsichtsmassnahme.

Zwei Philosophien der Ausnahmen

Manche Systeme kennen einen abschliessenden Katalog erlaubter Nutzungen: Zitat, Kritik, Berichterstattung, Unterricht, Parodie. Was nicht aufgeführt ist, ist unzulässig, so vernünftig es auch erscheinen mag. Andere arbeiten mit einer offenen Abwägung im Einzelfall, anhand von Zweck, Umfang der Übernahme und Auswirkung auf die Verwertung des Werks. Derselbe Inhalt kann daher in einem Land zulässig und in einem anderen eine Rechtsverletzung sein: Anleitungen aus dem einen System lassen sich nicht übertragen.

Schutzfristen: die häufigste Fehlerquelle

Üblich sind mehrere Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers, die genaue Dauer unterscheidet sich jedoch spürbar, und einige Länder haben ihre Frist zuletzt verlängert. Die praktische Folge wird regelmässig übersehen: Ein Werk, das bei Ihnen gemeinfrei ist, kann anderswo noch geschützt sein. Wer online veröffentlicht, unterliegt den Fristen der Länder, in denen sein Publikum sitzt.

Quellenangabe genügt nie

Die Nennung des Urhebers ist Pflicht, wo eine Nutzung erlaubt ist; eine Erlaubnis ist sie nicht. Ebenso ist eine freie Lizenz kein Rechteverzicht: Sie stellt Bedingungen – Namensnennung, nichtkommerzielle Nutzung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen – und deren Verletzung lässt die Erlaubnis entfallen. Lesen Sie die Lizenz, bewahren Sie eine datierte Kopie auf und prüfen Sie, ob sie auch Bearbeitungen deckt.

Wenn eine Zahlungsaufforderung kommt

Eine Forderung ist kein Urteil. Prüfen Sie drei Punkte, bevor Sie zahlen: Hält der Absender die Rechte wirklich, greift eine Ausnahme, und entspricht der geforderte Betrag dem, was ein Gericht zusprechen würde? Unterschreiben Sie nie ungeprüft eine Unterlassungserklärung: Sie gilt in der Regel dauerhaft und ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt.

Die Rechtslage Land für Land

Rechtsrahmen, Verfahren, Fristen und Kosten unterscheiden sich von Land zu Land. Zu jedem der folgenden Länder gibt es eine ausführliche Seite: Rechtsgrundlagen, wichtige Fakten, Vorgehen, Kosten, Anlaufstellen und Fallstricke.

Wählen Sie ein Land, um die ausführliche Seite zu öffnen.

Europäischer Rahmen

Europäische Union

Zwei Richtlinien prägen das europäische Urheberrecht: die Informationsgesellschafts-Richtlinie von 2001 und die DSM-Richtlinie von 2019, die Plattformen für Uploads verantwortlich macht.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland

Siebzig Jahre nach dem Tod, Privatkopie erlaubt, und seit 2021 eine Bagatellschranke für Uploads.

Österreich

Siebzig Jahre Schutzdauer, freie Werknutzungen statt Generalklausel und eine echte Panoramafreiheit.

Schweiz

Der Download aus jeder Quelle bleibt zum Eigengebrauch erlaubt; das Hochladen dagegen nicht.

Luxemburg, Liechtenstein und Ostbelgien

Luxemburg

Siebzig Jahre Schutzdauer nach dem Gesetz von 2001, vollständig auf EU-Linie.

Liechtenstein

Siebzig Jahre Schutzdauer, EWR-konform und eng an das schweizerische und österreichische Umfeld angelehnt.

Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Siebzig Jahre Schutzdauer, Privatkopievergüten und seit 2016 eine Panoramafreiheit.

Weitere Länder mit deutschsprachiger Bevölkerung

Italien (Südtirol)

Siebzig Jahre Schutzdauer, kein Fair Use – und eine Verwaltungsbehörde, die Inhalte ohne Gericht sperren lassen kann.

Namibia

Schutz bis fünfzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, verwaltet nach einem Gesetz von 1994.

Dieses Thema wird auch behandelt für französischsprachige Länder · englischsprachige Länder.

Zum Weiterlesen

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