Internet: Privatsphäre, Bild, Daten und Betrug — Schweiz

Datenschutz. Seit September 2023 ein revidiertes Datenschutzgesetz — DSGVO-nah, aber mit Strafen gegen Personen statt Bussen gegen Unternehmen. Privatsphäre. Artikel 28 ZGB ist die zentrale Norm, und seit September 2023 gilt ein vollständig revidiertes Datenschutzgesetz. Recht am eigenen Bild. Seit Juli 2024 ist das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen ein eigener Straftatbestand.

Illustration: Internet: Privatsphäre, Bild, Daten und Betrug
Übersichtskarte — Schweiz
Schweiz. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Datenschutz

Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz gilt seit dem 1. September 2023. Es bringt Bearbeitungsverzeichnis, Datenschutz-Folgenabschätzung und Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit. Zwei Unterschiede zur DSGVO sind wesentlich: Es schützt nur natürliche Personen, und es sieht Strafbestimmungen gegen verantwortliche Personen statt Verwaltungsbussen gegen Unternehmen vor.

Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 und ist der DSGVO nachempfunden, weicht aber in einem wichtigen Punkt ab: Sanktioniert werden natürliche Personen — verantwortliche Mitarbeitende oder Geschäftsleitungsmitglieder —, nicht das Unternehmen. Die Bussen sind niedriger als in der EU, treffen aber Einzelne persönlich, was in der Praxis eine erhebliche Abschreckung entfaltet.

Die wichtigsten Punkte

RechtsgrundlageRevidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz, in Kraft seit 1. September 2023
AufsichtEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
RechteAuskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Datenherausgabe und -übertragung
FristIn der Regel 30 Tage für die Auskunft
SanktionenBussen bis 250 000 Franken gegen verantwortliche natürliche Personen
MeldepflichtBei Verletzungen mit hohem Risiko an den EDÖB
GeltungsbereichAuch für ausländische Unternehmen mit Wirkung in der Schweiz
Kein DSGVO-BussgeldsystemStrafen richten sich gegen verantwortliche natürliche Personen, nicht gegen Unternehmen
BearbeitungsverzeichnisPflicht für grössere Unternehmen; KMU sind weitgehend ausgenommen
AuslandsbezugDie DSGVO gilt zusätzlich, wenn ein Unternehmen Personen in der EU anspricht

In der Praxis

  • Bei Unternehmen mit EU-Bezug beide Grundlagen nennen: Schweizer Recht und DSGVO.
  • Das Auskunftsbegehren ist kostenlos; eine Gebühr darf nur ausnahmsweise verlangt werden.

Kosten und Übernahme

Die Meldung beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist kostenlos. Zivilverfahren richten sich nach dem Streitwert; die unentgeltliche Rechtspflege ist bei Mittellosigkeit möglich.

Aktuelle Entwicklungen

Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 mit erweiterten Informationspflichten, einem Bearbeitungsverzeichnis und einer Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit.

Anlaufstellen

  • Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter.
  • Kantonale Datenschutzbeauftragte für kantonale und kommunale Stellen.
  • Konsumentenschutzorganisationen.

Gut zu wissen

Weil nicht das Unternehmen, sondern die verantwortliche Person strafrechtlich haftet, werden individuelle Anfragen in der Schweiz oft erstaunlich zügig beantwortet. Der EDÖB kann Maßnahmen verfügen, aber keine Bussen gegen Unternehmen aussprechen. Der Druck entsteht über Verfügungen und Öffentlichkeit, nicht über Geldstrafen.

Häufige Fragen

Wer wird in der Schweiz bei einem Datenschutzverstoß bestraft?

Die verantwortliche natürliche Person, nicht das Unternehmen — ein grundlegender Unterschied zur DSGVO. Die Bussen erreichen bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag und werden über das ordentliche Strafverfahren verhängt. Für Betroffene bleibt daneben der Zivilweg nach Artikel 28 ZGB.

Der allgemeine Artikel: Datenschutz · Mit einem anderen Land vergleichen

Privatsphäre

Artikel 28 ZGB schützt die Persönlichkeit umfassend: Wer widerrechtlich verletzt wird, kann auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung klagen. Artikel 13 BV garantiert den Schutz der Privatsphäre. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und hat Informationspflichten, Meldepflichten bei Datensicherheitsverletzungen und höhere Strafen gebracht.

Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs ist die zentrale Norm: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung klagen. Seit September 2023 gilt zudem ein vollständig revidiertes Datenschutzgesetz, das sich an der europäischen Regelung orientiert, ohne sie zu übernehmen — die Bussen richten sich in der Schweiz gegen natürliche Personen, nicht gegen Unternehmen.

Die wichtigsten Punkte

ZivilrechtArtikel 28 ff. ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung
VerfassungArtikel 13 BV
DatenschutzgesetzTotalrevision in Kraft seit 1. September 2023
AufsichtEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
StrafrechtArtikel 179 ff. StGB bei Abhören und Aufnahmen
SanktionenBussen richten sich gegen verantwortliche natürliche Personen, nicht gegen das Unternehmen
RechtfertigungsgründeEinwilligung, überwiegendes Interesse oder gesetzliche Grundlage
Vorsorgliche MaßnahmenInnert Tagen erhältlich, wenn Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird
GegendarstellungGesetzlich verankertes Recht gegenüber Medien
PersönlichkeitsprofileDer Begriff wurde durch die Revision durch das Profiling mit hohem Risiko ersetzt

In der Praxis

  • Die Gegendarstellung innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen; sie muss das Medium abdrucken.
  • Für vorsorgliche Maßnahmen sofort handeln – nach Wochen fehlt die Dringlichkeit.

Kosten und Übernahme

Das Verfahren beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist kostenlos. Zivilverfahren nach Artikel 28 ZGB richten sich nach dem Streitwert; superprovisorische Massnahmen sind schnell, aber mit Kostenrisiko verbunden.

Aktuelle Entwicklungen

Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 und bringt erweiterte Informationspflichten, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und eine Meldepflicht bei Datensicherheitsverletzungen.

Anlaufstellen

  • Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter.
  • Kantonale Schlichtungsbehörden.
  • Konsumentenschutzorganisationen.
  • Schweizer Presserat für Beschwerden über Medien.

Gut zu wissen

Anders als in der EU richten sich die Strafbestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes gegen einzelne verantwortliche Personen und nicht gegen das Unternehmen. Das Recht auf Gegendarstellung ist gesetzlich verankert und kostet nichts, ist aber an sehr kurze Fristen gebunden. Es wirkt schneller als jede Klage.

Häufige Fragen

Wie unterscheidet sich das Schweizer Datenschutzrecht von der DSGVO?

Es ist ähnlich aufgebaut, aber weniger streng in den Sanktionen und richtet Bussen gegen verantwortliche natürliche Personen statt gegen das Unternehmen. Es gibt kein Erfordernis der Einwilligung für jede Bearbeitung; maßgeblich sind Zweckbindung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Wer Kunden in der EU hat, unterliegt daneben der DSGVO.

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Recht am eigenen Bild

Das Bild einer Person ist Teil ihrer Persönlichkeit und damit durch Artikel 28 ZGB geschützt. Artikel 179quater StGB stellt das Aufnehmen und Weitergeben von Aufnahmen aus dem Geheim- oder Privatbereich unter Strafe. Seit dem 1. Juli 2024 erfasst zusätzlich Artikel 197a StGB das unbefugte Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte.

Der Bildnisschutz läuft über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuchs. Neu ist die strafrechtliche Seite: Seit Juli 2024 ist das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen ein eigener Straftatbestand — davor war es nur über Umwege erfassbar. Damit hat die Schweiz eine Lücke geschlossen, die besonders nach Trennungen spürbar war.

Die wichtigsten Punkte

ZivilrechtArtikel 28 ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung
StrafrechtArtikel 179quater StGB bei Aufnahmen aus dem Privatbereich
Neuer TatbestandArtikel 197a StGB seit 1. Juli 2024: unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte
EinwilligungGrundsatz für jede Veröffentlichung
DatenschutzEin identifizierbares Bild ist ein Personendatum
Vorsorgliche MaßnahmenBeim Zivilgericht rasch erhältlich
AntragsfristFür die strafrechtliche Verfolgung gelten kurze Fristen

In der Praxis

  • Den Widerruf der Einwilligung schriftlich erklären und eine Frist zur Entfernung setzen.
  • Parallel das Löschbegehren nach Datenschutzrecht stellen.

Kosten und Übernahme

Strafanzeige und Plattformmeldung sind kostenlos. Zivilrechtliche Massnahmen nach Artikel 28 ZGB richten sich nach dem Streitwert; superprovisorische Verfügungen sind schnell, aber mit Kostenrisiko verbunden.

Aktuelle Entwicklungen

Der Straftatbestand gegen das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen gilt seit Juli 2024. Beratungsstellen wie die kantonalen Opferhilfen begleiten Betroffene bei Anzeige und Löschung.

Anlaufstellen

  • Kantonale Polizei.
  • Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter.
  • Opferhilfestellen der Kantone.
  • Kantonale Opferhilfestellen bei intimen Aufnahmen.

Gut zu wissen

Wer ein intimes Bild weiterleitet, das ihm einvernehmlich geschickt wurde, macht sich seit Juli 2024 strafbar: Die Einwilligung zur Aufnahme ist keine Einwilligung zur Weitergabe. Seit Juli 2024 ist das Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte ein eigener Straftatbestand. Für ältere Fälle bleibt der Weg über Artikel 179quater StGB und das Zivilrecht.

Häufige Fragen

Ist das Weiterleiten intimer Bilder in der Schweiz strafbar?

Seit Juli 2024 ja, als eigener Tatbestand. Erfasst ist das Weitergeben oder Veröffentlichen intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person, auch wenn diese der Aufnahme selbst zugestimmt hatte. Die Tat wird auf Antrag verfolgt — beachten Sie die Antragsfrist.

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Meinungsfreiheit und Hass im Netz

Ehrverletzungsdelikte nur auf Antrag — und die Dreimonatsfrist ist die größte Falle.

Die Artikel 173 bis 177 StGB unterscheiden üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Diese Delikte werden nur auf Antrag verfolgt, und der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft gestellt werden. Artikel 261bis stellt Diskriminierung und Aufruf zu Hass unter Strafe, seit 2020 ausdrücklich auch wegen der sexuellen Orientierung.

Ehrverletzungsdelikte werden in der Schweiz nur auf Antrag verfolgt, und die Antragsfrist von drei Monaten ist die größte Falle: Sie beginnt mit der Kenntnis von Tat und Täter und wird nicht verlängert. Der Wahrheitsbeweis ist möglich, aber nur, wenn die Äußerung nicht ohne begründete Veranlassung und überwiegend in der Absicht erfolgte, jemandem Übles vorzuwerfen.

Die wichtigsten Punkte

Üble NachredeArt. 173 StGB
VerleumdungArt. 174 StGB, wenn die Unwahrheit bekannt ist
BeschimpfungArt. 177 StGB
AntragsfristDrei Monate ab Kenntnis der Täterschaft — zwingend
EntlastungsbeweisWahrheits- oder Gutglaubensbeweis, außer bei reinen Privatsphäre-Behauptungen
DiskriminierungArt. 261bis, seit 2020 auch sexuelle Orientierung
ZivilrechtArt. 28 ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit
Vorsorgliche MaßnahmenZivilrechtlich rasch erhältlich, auch zur Löschung
PersönlichkeitsverletzungArtikel 28 ZGB deckt auch Inhalte ab, die strafrechtlich nicht erfasst sind

In der Praxis

  • Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen — die Frist ist nicht verlängerbar.
  • Datum der Kenntnisnahme dokumentieren.
  • Parallel die zivilrechtliche Klage nach Art. 28 ZGB prüfen; sie ermöglicht Löschung und Feststellung.
  • Beweise vollständig sichern, bevor Inhalte entfernt werden.
  • Die dreimonatige Antragsfrist unmittelbar nach Kenntnis notieren.
  • Für schnelle Löschung das zivilrechtliche Massnahmeverfahren prüfen, nicht die Strafanzeige.

Kosten und Übernahme

Der Strafantrag ist kostenlos, ein allfälliges Verfahren kann bei Freispruch aber Kosten nach sich ziehen. Zivilrechtliche Massnahmen nach Artikel 28 ZGB richten sich nach dem Streitwert; die unentgeltliche Rechtspflege ist bei Mittellosigkeit möglich.

Aktuelle Entwicklungen

Die Rassismus-Strafnorm ist nach einer Volksabstimmung auf die sexuelle Orientierung ausgeweitet worden; der Digital Services Act gilt in der Schweiz nicht, sodass Plattformpflichten hier schwächer ausgestaltet sind.

Anlaufstellen

  • Kantonspolizei für den Strafantrag.
  • Opferhilfestellen, wenn weitere Beeinträchtigungen hinzukommen.
  • Fachstellen gegen Rassismus und Diskriminierung.
  • Kantonale Schlichtungsbehörden und Anwaltschaft.

Gut zu wissen

Die Dreimonatsfrist läuft ab dem Moment, in dem Sie wissen, wer hinter den Äußerungen steckt. Verhandeln Sie nicht erst informell — stellen Sie Antrag und reden Sie danach. Der Entlastungsbeweis macht Strafverfahren unsicher. Das Zivilrecht nach Artikel 28 ZGB ist für Löschung und Unterlassung meist der wirksamere Weg.

Häufige Fragen

Warum ist die Dreimonatsfrist so wichtig?

Weil sie über den gesamten strafrechtlichen Weg entscheidet. Nach Ablauf kann keine Verfolgung mehr stattfinden, auch wenn die Äußerung weiterhin online steht. Handeln Sie deshalb sofort und stellen Sie den Antrag, auch wenn Sie noch überlegen — zurückziehen können Sie ihn später.

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Urheberrecht

Der Download aus jeder Quelle bleibt zum Eigengebrauch erlaubt; das Hochladen dagegen nicht.

Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, Computerprogramme fünfzig Jahre. Die Schweizer Besonderheit steht in Artikel 19: Das Herunterladen geschützter Werke zum Eigengebrauch bleibt erlaubt, auch aus einer rechtswidrigen Quelle. Das Anbieten und Hochladen ist dagegen unzulässig, und die Revision von 2020 hat Pflichten für Hostingdienste eingeführt.

Die Schweiz kennt eine Besonderheit, die oft missverstanden wird: Der Download zum Eigengebrauch bleibt erlaubt, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmäßig ist. Das Hochladen und Weiterverbreiten dagegen nicht — und genau das geschieht bei Tauschbörsen automatisch. Die Schweiz ist nicht Teil der EU, die Urheberrechtsrichtlinie gilt hier nicht; Plattformhaftung und Uploadfilter sind entsprechend anders geregelt.

Die wichtigsten Punkte

Schutzdauer70 Jahre nach dem Tod; 50 Jahre für Computerprogramme
EigengebrauchArtikel 19 URG: Download auch aus rechtswidriger Quelle erlaubt
UploadNicht erlaubt; Filesharing ist die häufigste Rechtsverletzung
Revision 2020Stay-down-Pflichten für bestimmte Hostingdienste
ZitatZulässig mit Quellenangabe
VerwertungsgesellschaftenSUISA, ProLitteris, SUISSIMAGE
NetzsperrenDie Revision von 2020 hat auf Sperren verzichtet und stattdessen Hostingpflichten eingeführt
LeerträgervergütungFinanziert den Eigengebrauch über Abgaben
FotografienSeit 2020 sind auch Fotografien ohne individuellen Charakter geschützt

In der Praxis

  • Beim Einsatz fremder Fotografien immer eine Lizenz einholen – der Schutz wurde 2020 ausgeweitet.
  • Bei Forderungsschreiben aus dem Ausland die schweizerische Rechtslage prüfen, bevor Sie zahlen.

Kosten und Übernahme

Zivilrechtliche Verfahren richten sich nach dem Streitwert und sind kostspielig; die Verwertungsgesellschaften bieten Pauschallizenzen an. Eine anwaltliche Erstberatung kostet üblicherweise zweihundert bis vierhundert Franken.

Aktuelle Entwicklungen

Die Revision des Urheberrechtsgesetzes hat Pflichten für Hostinganbieter eingeführt, die wiederholtes Hochladen rechtswidriger Inhalte verhindern sollen, und die Rechte von Fotografinnen an einfachen Lichtbildern gestärkt.

Anlaufstellen

  • SUISA und ProLitteris.
  • Institut für Geistiges Eigentum.
  • Konsumentenschutzorganisationen bei Abmahnungen.
  • SUISA und ProLitteris für Lizenzen.

Gut zu wissen

Massenabmahnungen gegen Privatpersonen sind in der Schweiz rechtlich kaum durchsetzbar: Prüfen Sie jede Forderung, bevor Sie zahlen. Seit 2020 sind auch schlichte Fotografien geschützt – etwa Produktbilder und Schnappschüsse. Die frühere Annahme, solche Bilder seien frei, trifft nicht mehr zu.

Häufige Fragen

Ist der Download aus unsicherer Quelle in der Schweiz erlaubt?

Zum Eigengebrauch ja — das unterscheidet die Schweiz von den meisten Nachbarn. Sobald Sie aber gleichzeitig hochladen, wie es Tauschbörsen tun, ist die Handlung nicht mehr gedeckt und kann verfolgt werden. Streaming aus offensichtlich illegalen Quellen bewegt sich in einer Grauzone.

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Identitätsdiebstahl

Seit 2023 kennt das Schweizer Strafrecht einen eigenen Tatbestand des Identitätsmissbrauchs.

Neben Artikel 143bis StGB, dem unbefugten Eindringen in Datenverarbeitungssysteme, und Artikel 147 StGB, dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ist mit der Revision des Datenschutzrechts ein eigener Tatbestand des Identitätsmissbrauchs geschaffen worden. Anzeige wird bei der Kantonspolizei erstattet.

Seit 2023 kennt das Schweizer Strafrecht einen eigenen Tatbestand des Identitätsmissbrauchs: Wer sich unbefugt der Identität einer anderen Person bedient, um ihr zu schaden oder sich einen Vorteil zu verschaffen, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob ein Vermögensschaden entsteht. Das schließt Fälle ein, die vorher nur zivilrechtlich zu fassen waren, etwa gefälschte Profile in sozialen Netzwerken.

Die wichtigsten Punkte

StrafrechtArtikel 143bis und 147 StGB, ergänzt um einen Tatbestand des Identitätsmissbrauchs
AnzeigeBei der Kantonspolizei am Wohnort
AuskunfteienZEK und CRIF, Auskunft über Bonitätsdaten
BankRasche Meldung ist entscheidend für die Rückerstattung
MeldungNationales Zentrum für Cybersicherheit nimmt Meldungen entgegen
AusweisVerlust der Identitätskarte sofort melden
BetreibungGegen einen Zahlungsbefehl ist innert zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben
RegisterAuch unberechtigte Betreibungen erscheinen im Register; die Löschung ist gesondert zu beantragen
ZEK und CRIFAuskunft über Kredit- und Bonitätsdaten
NCSCMeldung von Vorfällen an das nationale Zentrum für Cybersicherheit

In der Praxis

  • Beim Zahlungsbefehl sofort Rechtsvorschlag erheben – zehn Tage, ohne Begründung.
  • Die Löschung der ungerechtfertigten Betreibung aus dem Register gesondert beantragen.

Kosten und Übernahme

Zivilrechtliche Schritte richten sich nach dem Streitwert; eine anwaltliche Erstberatung kostet üblicherweise zweihundert bis vierhundert Franken. Bei Mittellosigkeit kommt die unentgeltliche Rechtspflege in Betracht.

Aktuelle Entwicklungen

Der eigene Tatbestand des Identitätsmissbrauchs gilt seit 2023 und schließt eine seit Langem kritisierte Lücke; das Bundesamt für Cybersicherheit nimmt Meldungen entgegen und veröffentlicht Lagebilder.

Anlaufstellen

  • Kantonspolizei.
  • Nationales Zentrum für Cybersicherheit.
  • Konsumentenschutzorganisationen.
  • Betreibungsämter der Gemeinden.

Gut zu wissen

Melden Sie den Vorfall zusätzlich dem nationalen Cybersicherheitszentrum: Die Meldung ersetzt keine Anzeige, hilft aber bei der Erkennung von Betrugswellen. Die Zehntagesfrist für den Rechtsvorschlag ist extrem kurz und wird oft verpasst. Ein Rechtsvorschlag ist formlos möglich und muss nicht begründet werden.

Häufige Fragen

Ist ein gefälschtes Profil in meinem Namen strafbar?

Seit der Einführung des Tatbestands im Jahr 2023 in der Regel ja, wenn damit eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verbunden ist. Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Erstatten Sie Anzeige bei der Kantonspolizei und melden Sie das Profil zugleich der Plattform.

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Onlinekauf

Kein allgemeines Widerrufsrecht beim Onlinekauf — der wichtigste Unterschied zur EU.

Das Obligationenrecht sieht ein vierzehntägiges Widerrufsrecht nur bei Haustürgeschäften und beim Telefonverkauf vor. Onlinekäufe sind davon nicht erfasst. Wenn ein Schweizer Händler Rückgaben akzeptiert, ist das ein freiwilliges Entgegenkommen nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Schweiz kennt kein allgemeines Widerrufsrecht beim Onlinekauf — das ist der wichtigste Unterschied zum EU-Raum und überrascht viele Zugezogene. Ein Rückgaberecht besteht nur, wenn der Händler es freiwillig gewährt, was viele große Anbieter tun. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt zwei Jahre, kann aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden; bei gebrauchten Sachen sogar weiter.

Die wichtigsten Punkte

WiderrufKein allgemeines Recht; 14 Tage nur bei Haustür- und Telefongeschäften
GewährleistungZwei Jahre, in AGB auf ein Jahr verkürzbar
Prüf- und RügepflichtMängel müssen sofort nach Erhalt gerügt werden, sonst gilt die Ware als genehmigt
Freiwillige RückgabeVertraglich, nicht gesetzlich
EinfuhrZoll, Mehrwertsteuer und Verzollungsgebühren kommen bei Bestellungen aus der EU hinzu
Unlautere PraktikenDas SECO verfolgt irreführende Rabatte und versteckte Abonnements
Kein allgemeines WiderrufsrechtEs besteht nur bei Haustürgeschäften und Telefonverkäufen
RügefristMängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt

In der Praxis

  • AGB vor der Bestellung lesen — dort steht die Rückgabepolitik.
  • Ware sofort prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich rügen.
  • Mit Kreditkarte zahlen, um eine Rückbuchung zu ermöglichen.
  • Bei Streit die Ombudsstelle oder eine Konsumentenorganisation einschalten.
  • Mängel sofort und schriftlich rügen – die Frist ist sehr kurz und der häufigste Grund für den Rechtsverlust.
  • Vor der Bestellung im Ausland Zoll und Einfuhrsteuer berechnen.

Kosten und Übernahme

Die Beratung durch die Konsumentenschutzorganisationen ist teilweise kostenlos oder gegen geringe Gebühr. Gerichtsverfahren sind ab einem gewissen Streitwert kostspielig; das Schlichtungsverfahren geht voraus und ist günstig.

Aktuelle Entwicklungen

Die Revision des Lauterkeitsrechts hat die Anforderungen an Preisangaben und an Werbung im Internet verschärft; ein allgemeines Widerrufsrecht beim Onlinekauf wurde politisch mehrfach gefordert, aber nicht eingeführt.

Anlaufstellen

  • Stiftung für Konsumentenschutz und Fédération romande des consommateurs.
  • Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bei unlauteren Praktiken.
  • Ombudsstelle des Schweizer Handels.
  • Stiftung für Konsumentenschutz und Konsumentenforum.

Gut zu wissen

Die sofortige Rügepflicht ist eine schweizerische Besonderheit und wird oft übersehen: Wer einen Mangel erst nach Wochen meldet, verliert seine Ansprüche. Die Rügepflicht ist die entscheidende Besonderheit: Wer einen Mangel bemerkt und nicht sofort reklamiert, verliert seine Rechte, auch wenn die Gewährleistungsfrist noch läuft.

Häufige Fragen

Kann man in der Schweiz online Gekauftes zurückgeben?

Nur, wenn der Händler es anbietet — ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Prüfen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Kauf. Bei Haustürgeschäften und bestimmten Verträgen besteht dagegen ein gesetzliches Widerrufsrecht von vierzehn Tagen.

Was gilt bei Bestellungen aus dem EU-Ausland?

Liefert ein Händler aus der EU in die Schweiz, gilt häufig dessen Recht mit dem dortigen Widerrufsrecht — prüfen Sie die Vertragsbedingungen. Rechnen Sie zusätzlich mit Zoll, Mehrwertsteuer und Verzollungsgebühren, die den Preisvorteil aufzehren können.

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Liebesbetrug

Ein Meldeformular des Bundesamts für Cybersicherheit, Anzeige bei der Kantonspolizei — und keine gesetzliche Erstattungspflicht.

Das Bundesamt für Cybersicherheit betreibt ein Meldeformular, das in die nationalen Lagebilder und die wöchentlichen Warnungen einfließt. Die Strafanzeige erfolgt bei der Kantonspolizei, in vielen Kantonen online. Anders als im EU-Raum gibt es keine gesetzliche Erstattungspflicht für nicht autorisierte Zahlungen: Maßgeblich sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Die Schweiz kennt keine gesetzliche Erstattungspflicht wie das europäische Zahlungsdiensterecht: Ob eine Bank einen Schaden übernimmt, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und danach, ob der Kundin grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Das macht die schnelle Meldung umso wichtiger. Das Bundesamt für Cybersicherheit stellt ein Meldeformular bereit, die Anzeige selbst nimmt die Kantonspolizei entgegen.

Die wichtigsten Punkte

MeldungFormular des Bundesamts für Cybersicherheit
AnzeigeKantonspolizei; in vielen Kantonen online möglich
Phishing meldenNationaler Meldedienst für Phishing-Links
ErstattungKeine gesetzliche Pflicht; es gelten die Bank-AGB
KartensperrungSperrnummer des Herausgebers, rund um die Uhr
OmbudsstelleSchweizerischer Bankenombudsman, kostenlos
WarnungenWöchentliche Publikation laufender Betrugskampagnen

In der Praxis

  • Lesen Sie die AGB-Klausel zu bestrittenen Transaktionen, bevor Sie eine Ablehnung hinnehmen — hier entscheidet der Vertrag, nicht das Gesetz.
  • Melden Sie den Vorfall zusätzlich dem Bundesamt: Die Meldung führt zu Sperrlisten und Warnungen.
  • Der Bankenombudsman prüft kostenlos und unabhängig, wenn die Bank ablehnt.
  • Phishing-Links weiterleiten: Sie landen in den Sperrlisten der Browser.

Kosten und Übernahme

Meldung, Anzeige und Ombudsverfahren sind kostenlos.

Aktuelle Entwicklungen

Das Bundesamt für Cybersicherheit hat das Meldeformular vereinfacht und veröffentlicht regelmäßige Lagebilder; für Unternehmen besteht inzwischen eine Meldepflicht für bestimmte Cybervorfälle.

Anlaufstellen

  • Bundesamt für Cybersicherheit, Meldeformular.
  • Kantonspolizei, für die Anzeige.
  • Schweizerischer Bankenombudsman.
  • Konsumentenschutzorganisationen.

Gut zu wissen

Der fehlende gesetzliche Erstattungsanspruch ist der größte Unterschied zu den Nachbarländern. Wer betroffen ist, sollte früh schriftlich argumentieren und bei Ablehnung den Ombudsman einschalten.

Häufige Fragen

Haftet die Bank in der Schweiz für Betrugsüberweisungen?

Nicht automatisch. Anders als im EU-Raum gibt es keine gesetzliche Erstattungspflicht; maßgeblich sind die Geschäftsbedingungen und die Frage der groben Fahrlässigkeit. Melden Sie den Vorfall sofort und schriftlich und bestehen Sie auf einer begründeten Antwort.

Quellen

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Allgemeine Quellen

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