Die Privatsphäre

Fast überall anerkannt – aber Inhalt, Ausnahmen und Rechtsmittel unterscheiden sich von Land zu Land erheblich.

Illustration: Die Privatsphäre

Drei Wege, die Privatsphäre zu schützen

Die Rechtsordnungen nähern sich der Privatsphäre sehr unterschiedlich. Manche verankern sie in einer eigenen Norm der Verfassung oder des Zivilrechts, was ein direktes Vorgehen gegen jedermann erlaubt. Andere kennen kein allgemeines Recht auf Privatsphäre und schützen sie mittelbar über Geheimnisschutz, Belästigungsverbote oder Datenschutz. Eine dritte Gruppe stützt sich auf eine über Jahrzehnte entwickelte Rechtsprechung, in der jeder Fall von der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsfreiheit abhängt.

Der entscheidende Massstab: die berechtigte Erwartung

Unabhängig von der Technik lautet die Frage fast immer gleich: Durfte die Person berechtigterweise erwarten, nicht beobachtet, aufgezeichnet oder blossgestellt zu werden? Ein Gespräch in privaten Räumen, eine Krankenakte, eine verschlüsselte Nachricht stehen im Kern des Schutzes. Eine öffentliche Äusserung, ein Amt, ein Verhalten vor aller Augen fallen weitgehend heraus. Dazwischen liegt der Streit, und der Kontext wiegt oft schwerer als der Inhalt selbst.

Privatsphäre und Datenschutz sind nicht dasselbe

Der Datenschutz regelt, wie eine Organisation mit identifizierenden Informationen umgeht: Rechtsgrundlage, Information, Speicherdauer, Auskunft und Löschung. Die Privatsphäre reicht weiter und gilt auch zwischen Privatpersonen – Nachbarn, frühere Partner, Arbeitgeber, Medien. Wo eine Aufsichtsbehörde besteht, ist der Datenschutzweg meist schneller, weil er kostenlos und schriftlich ist; Entschädigung gibt es dort aber selten, dafür braucht es das Gericht.

Was in der Praxis wirkt

Drei Regeln gelten überall. Zuerst schriftlich Auskunft verlangen: Die Antwort dokumentiert den Fall und legt die Tatsachen fest. Beweise sichern, mit Datum und Adresse, bevor Sie Löschung verlangen, denn Inhalte verschwinden, sobald man sie beanstandet. Und schnell handeln: Vorsorgliche Maßnahmen sind das wirksamste Mittel, setzen aber Dringlichkeit voraus, die nach Monaten informeller Korrespondenz nicht mehr zu belegen ist.

Die Ausnahme, die überall wiederkehrt

Keine Rechtsordnung schützt die Privatsphäre absolut. Überall können das berechtigte Informationsinteresse, die öffentliche Sicherheit und die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten vorgehen. Je stärker eine Information mit einer öffentlichen Funktion oder einer Debatte von allgemeinem Interesse zusammenhängt, desto schwächer ist der Schutz – auch wenn sie für die betroffene Person unangenehm ist.

Die Rechtslage Land für Land

Rechtsrahmen, Verfahren, Fristen und Kosten unterscheiden sich von Land zu Land. Zu jedem der folgenden Länder gibt es eine ausführliche Seite: Rechtsgrundlagen, wichtige Fakten, Vorgehen, Kosten, Anlaufstellen und Fallstricke.

Wählen Sie ein Land, um die ausführliche Seite zu öffnen.

Europäischer Rahmen

Europäische Union

Die Privatsphäre ist auf drei sich überlagernden Ebenen geschützt: Artikel 8 EMRK, Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta und das Sekundärrecht zur elektronischen Kommunikation.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz genannt, sondern vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden.

Österreich

Paragraf 1328a ABGB gibt seit 2004 einen ausdrücklichen Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Privatsphäre.

Schweiz

Artikel 28 ZGB ist die zentrale Norm, und seit September 2023 gilt ein vollständig revidiertes Datenschutzgesetz.

Luxemburg, Liechtenstein und Ostbelgien

Luxemburg

Ein eigenes Gesetz von 1982 schützt das Privatleben, ergänzt durch die DSGVO und die CNPD.

Liechtenstein

Persönlichkeitsschutz nach ABGB und ein Datenschutzgesetz, das die DSGVO über das EWR-Abkommen übernimmt.

Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Artikel 22 der Verfassung garantiert das Privatleben ausdrücklich, was in Europa nicht selbstverständlich ist.

Weitere Länder mit deutschsprachiger Bevölkerung

Italien (Südtirol)

Die italienische Verfassung nennt die Privatsphäre nicht ausdrücklich – der Schutz wurde über die unverletzlichen Rechte entwickelt.

Namibia

Artikel 13 der Verfassung schützt Wohnung, Post und Kommunikation – ein Datenschutzgesetz fehlt weiterhin.

Dieses Thema wird auch behandelt für französischsprachige Länder · englischsprachige Länder.

Zum Weiterlesen

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