Privatsphäre — Europäische Union

Die Privatsphäre ist auf drei sich überlagernden Ebenen geschützt: Artikel 8 EMRK, Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta und das Sekundärrecht zur elektronischen Kommunikation.

Die Rechtsgrundlage

Artikel 7 der Charta der Grundrechte gewährleistet die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation; Artikel 8 ergänzt den Schutz personenbezogener Daten, umgesetzt durch die DSGVO. Die Richtlinie 2002/58/EG schützt gezielt die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation, auch von Nachrichten in einer App. Die Charta gilt nur bei der Durchführung des Unionsrechts; darüber hinaus greift die Europäische Menschenrechtskonvention, die nicht zur Union gehört.

Die häufigste Verwechslung betrifft Union und Europarat. Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Artikel 8 und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union: Zwei getrennte Systeme schützen die Privatsphäre vor verschiedenen Gerichten.

Die Charta gilt nicht für alles. Sie bindet Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts, etwa bei der Anwendung der DSGVO. Ein rein innerstaatlicher Streit richtet sich nach nationalem Recht und der Konvention.

Die ePrivacy-Richtlinie schützt die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation. Auf ihr beruhen das Verbot, Nachrichteninhalte auszulesen, und das Einwilligungserfordernis für Tracker.

Die wichtigsten Punkte

RechtsakteGrundrechtecharta, Art. 7 und 8; Richtlinie 2002/58/EG
AnwendungsbereichDie Charta bindet Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts
KommunikationVertraulichkeit geschützt, auch bei privaten Nachrichten
VerhältnisAußerhalb des Unionsrechts gilt die Europäische Menschenrechtskonvention
DatenDie DSGVO ist das operative Instrument zu Artikel 8
GerichteGerichtshof der Union für die Charta, EGMR für die Konvention

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Häufige Fragen

Gilt die Charta in jeder Situation?

Nein, nur wenn Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen. Sonst schützt die Europäische Menschenrechtskonvention.

Was unterscheidet Artikel 7 von Artikel 8?

Artikel 7 schützt Privat- und Familienleben, Wohnung und Kommunikation; Artikel 8 speziell personenbezogene Daten, umgesetzt durch die DSGVO.

Sind meine privaten Nachrichten geschützt?

Ja, die Richtlinie 2002/58/EG schützt die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation.

Vor welchem Gericht klagt man?

Vor dem Gerichtshof der Union bei der Charta, vor dem EGMR bei der Konvention nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.

Offizielle Quellen und Links

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