Der Datenschutz

Auskunft, Berichtigung, Löschung: Die Rechte ähneln sich weltweit. Was sich unterscheidet, ist die Frage, wer sie durchsetzt.

Illustration: Der Datenschutz

Ein europäisches Modell, das exportiert wurde

Die meisten neueren Datenschutzgesetze folgen demselben Bauplan: eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung, Informationspflichten, Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung, Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Übertragbarkeit, Meldepflichten bei Datenpannen und eine unabhängige Aufsichtsbehörde. Dieses Modell ist von Europa aus in viele Rechtsordnungen übernommen worden, teils wörtlich.

Der eigentliche Unterschied: die Durchsetzung

Auf dem Papier ähneln sich die Rechte stark. In der Praxis entscheidet, ob es eine Behörde gibt, ob sie Personal und Sanktionsbefugnisse hat und ob sie sie einsetzt. Manche Länder haben ein Gesetz ohne funktionsfähige Aufsicht, andere eine Aufsicht mit sehr aktiver Bußgeldpraxis. Ein dritter Unterschied wird oft übersehen: Ob Behörden und staatliche Stellen überhaupt erfasst sind – mehrere Gesetze nehmen sie ausdrücklich aus.

Entschädigung ist die Ausnahme

Viele Gesetze sehen Bußgelder zugunsten des Staates vor, aber keinen eigenen Anspruch der betroffenen Person auf Schadensersatz. Wo ein solcher Anspruch besteht, verlangen die Gerichte regelmäßig einen konkret dargelegten Schaden; der bloße Verstoß genügt nicht. Wer Ersatz will, sollte deshalb von Anfang an dokumentieren, welche Folgen die Verarbeitung für ihn hatte.

Das Auskunftsersuchen als wirksamstes Werkzeug

Es ist meist kostenlos, an keine Begründung gebunden und zwingt die Gegenseite, offenzulegen, welche Daten sie hat, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Die Antwortfristen liegen üblicherweise bei einem Monat. Die Antwort ist zugleich die Grundlage für jede weitere Forderung – deshalb steht das Auskunftsersuchen fast immer am Anfang, nicht am Ende.

Schriftlich und datiert

Stellen Sie Anträge schriftlich mit nachweisbarem Versand und bewahren Sie den Nachweis auf. Ohne Datum lässt sich später nicht belegen, dass die Frist verstrichen ist – und genau diese Fristüberschreitung ist der Anknüpfungspunkt für jede Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Die Rechtslage Land für Land

Rechtsrahmen, Verfahren, Fristen und Kosten unterscheiden sich von Land zu Land. Zu jedem der folgenden Länder gibt es eine ausführliche Seite: Rechtsgrundlagen, wichtige Fakten, Vorgehen, Kosten, Anlaufstellen und Fallstricke.

Wählen Sie ein Land, um die ausführliche Seite zu öffnen.

Europäischer Rahmen

Europäische Union

Die DSGVO ist eine Verordnung: Sie gilt in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne Umsetzung, und hat den Datenschutz zu einem einklagbaren Recht gemacht.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland

DSGVO und BDSG, mit einer Aufsichtsbehörde je Bundesland und kostenloser Beschwerde.

Österreich

DSGVO und Datenschutzgesetz, mit der Datenschutzbehörde als zentraler Anlaufstelle.

Schweiz

Seit September 2023 ein revidiertes Datenschutzgesetz — DSGVO-nah, aber mit Strafen gegen Personen statt Bussen gegen Unternehmen.

Luxemburg, Liechtenstein und Ostbelgien

Luxemburg

DSGVO mit der CNPD als Aufsicht — und als Sitzland mehrerer Plattformen mit europaweiter Bedeutung.

Liechtenstein

Als EWR-Staat gilt die DSGVO, umgesetzt durch das Datenschutzgesetz von 2021.

Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)

DSGVO mit der Datenschutzbehörde, deren Streitkammer öffentliche Entscheidungen trifft.

Weitere Länder mit deutschsprachiger Bevölkerung

Italien (Südtirol)

DSGVO und italienisches Datenschutzgesetzbuch, überwacht vom Garante – mit deutschsprachigem Schriftverkehr im Land.

Namibia

Es gibt kein Datenschutzgesetz: Der Schutz beruht auf der Verfassung und auf allgemeinem Zivilrecht.

Dieses Thema wird auch behandelt für französischsprachige Länder · englischsprachige Länder · die spanischsprachigen Länder · Italien und die italienische Schweiz · die portugiesischsprachigen Länder · die Niederlande, Flandern und Suriname.

Zum Weiterlesen

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