Die Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, anwendbar seit dem 25. Mai 2018, legt die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Datenminimierung, Zweckbindung und Sicherheit fest und gibt Betroffenen unmittelbar durchsetzbare Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch. Ergänzt wird sie durch die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG zu Cookies und elektronischer Kommunikation. Die Bußgelder reichen bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Als Verordnung wird sie nicht umgesetzt; nationale Gesetze füllen nur die offenen Spielräume.
Der Unterschied zwischen Verordnung und Richtlinie wird hier greifbar: Für die Geltung der DSGVO war kein nationales Gesetz nötig. Das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze regeln nur, wo die Verordnung Spielräume lässt — Alter der Einwilligung Minderjähriger, Gesundheitsdaten, Forschung.
Das Recht auf Löschung, oft Recht auf Vergessenwerden genannt, entstand aus einem Urteil des Gerichtshofs von 2014 und wurde in Artikel 17 kodifiziert. Es ist die Grundlage, um bei einer Partnerbörse die Löschung eines Profils oder Fotos zu verlangen.
Die Verordnung bindet auch Unternehmen außerhalb der Union, sobald sie Personen in der Union Dienste anbieten. Nur deshalb lassen sich Rechte gegenüber einer US-amerikanischen App durchsetzen.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/679, anwendbar seit 25. Mai 2018 |
|---|---|
| Charakter | Verordnung: unmittelbar anwendbar, keine Umsetzung |
| Rechte | Auskunft, Berichtigung, Löschung, Übertragbarkeit, Widerspruch, Einschränkung |
| Cookies | Richtlinie 2002/58/EG, vorherige Einwilligung erforderlich |
| Sanktionen | Bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Umsatzes |
| Reichweite | Gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU, die sich an Personen in der Union richten |
In der Praxis
- Zuerst die Rechtsnatur prüfen: Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie muss umgesetzt werden und lässt Unterschiede zu.
- Die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex heranziehen, die alle Änderungen enthält.
- Das nationale Umsetzungsgesetz ermitteln: Es wird vom Gericht tatsächlich angewandt.
- Bei Auslegungsfragen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs suchen.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle oder ein europäisches Netz hilft.
Kosten und Übernahme
Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.
Anlaufstellen
- EUR-Lex, das amtliche Portal des Unionsrechts mit jedem Text in 24 Sprachen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
- Ihr Europa, der Informationsdienst der Kommission für Bürgerinnen und Bürger
- SOLVIT, das Netz zur Lösung fehlerhafter Anwendung des Unionsrechts durch Behörden
- Europäisches Verbraucherzentrum Ihres Landes, für grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten
Gut zu wissen
Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Muss die DSGVO in nationales Recht umgesetzt werden?
Nein. Sie ist eine Verordnung und gilt unmittelbar; nationale Gesetze passen sie nur dort an, wo sie Spielräume lässt.
Welche Rechte habe ich?
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Einschränkung der Verarbeitung.
An wen wende ich mich bei einer Weigerung?
An die Aufsichtsbehörde Ihres Wohnsitzlandes, die im One-Stop-Shop-Verfahren mit den übrigen Behörden zusammenarbeitet.
Gilt sie auch für eine US-App?
Ja, sobald sie Personen in der Union Dienste anbietet.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
