Das Recht am eigenen Bild

Aufnehmen und Veröffentlichen sind zwei getrennte Vorgänge. An dieser Unterscheidung entscheidet sich fast jeder Streit.

Illustration: Das Recht am eigenen Bild

Fotografieren ist nicht Veröffentlichen

In nahezu allen Ländern ist das Fotografieren an öffentlichen Orten für sich genommen nicht verboten. Geregelt ist die Verbreitung. Manche Rechtsordnungen verlangen für jeden Schritt eine eigene Einwilligung – eine für die Aufnahme, eine weitere für die Veröffentlichung. Andere fragen nur nach dem Ergebnis und prüfen, ob die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzt. In beiden Fällen gilt: Die Zustimmung zur Aufnahme ist keine Zustimmung zur Veröffentlichung, erst recht nicht in einem anderen Zusammenhang.

Die klassischen Ausnahmen

Vier Konstellationen kehren fast überall wieder: die Person als Teil eines aktuellen Ereignisses; die Person als Beiwerk zu einem Ort oder einer Szene, ohne Bildgegenstand zu sein; Versammlungen und Menschenmengen, in denen niemand herausgehoben wird; und Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion. Umgekehrt ist die werbliche oder kommerzielle Nutzung eines Bildnisses fast immer zustimmungsbedürftig, selbst wenn die Aufnahme zulässig war.

Intime Aufnahmen: die deutlichste Annäherung der Rechtsordnungen

Hier hat sich das Recht in wenigen Jahren am stärksten angeglichen. Der Grundsatz, der sich überall durchsetzt, lautet: Einwilligung in die Aufnahme ist keine Einwilligung in die Weitergabe. Mehrere Rechtsordnungen haben auf den Nachweis einer Schädigungsabsicht verzichtet, der schwer zu führen war und Verfahren scheitern liess. Künstlich erzeugte oder veränderte Aufnahmen realer Personen werden zunehmend erfasst, und Plattformen unterliegen kurzen Löschfristen.

Kinder: der am schlechtesten geregelte Bereich

Das Bild eines Kindes setzt die Einwilligung der Sorgeberechtigten voraus, häufig beider. Die praktische Schwierigkeit liegt anderswo: bei der Veröffentlichung durch einen Elternteil, eine Schule oder einen Verein. Ein schriftlicher Widerspruch ist zu beachten, und wo mit Einwilligungsformularen gearbeitet wird, bedeutet ein nicht unterschriebenes Formular eine Ablehnung und keine stillschweigende Zustimmung.

Erst melden, dann klagen

Die Löschung über die Plattform ist fast immer schneller als eine gerichtliche Entscheidung. Sichern Sie zuerst die ganze Seite mit Adresse, Datum und Kontoname, nutzen Sie dann das Meldeformular und leiten Sie erst danach ein Verfahren ein. Für intime Aufnahmen gibt es Dienste, die über einen digitalen Fingerabdruck erneute Uploads sperren – ohne dass Sie das Bild irgendwohin senden müssen.

Die Rechtslage Land für Land

Rechtsrahmen, Verfahren, Fristen und Kosten unterscheiden sich von Land zu Land. Zu jedem der folgenden Länder gibt es eine ausführliche Seite: Rechtsgrundlagen, wichtige Fakten, Vorgehen, Kosten, Anlaufstellen und Fallstricke.

Wählen Sie ein Land, um die ausführliche Seite zu öffnen.

Europäischer Rahmen

Europäische Union

Die Union kennt kein eigenständiges Recht am eigenen Bild: Das Foto einer Person ist ein personenbezogenes Datum nach der DSGVO, die Entfernung richtet sich nach dem Digital Services Act.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland

Die Paragrafen 22 und 23 KUG gelten seit 1907 und regeln noch heute, wann ein Bild veröffentlicht werden darf.

Österreich

Paragraf 78 Urheberrechtsgesetz schützt nicht das Bild als solches, sondern die berechtigten Interessen der abgebildeten Person.

Schweiz

Seit Juli 2024 ist das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen ein eigener Straftatbestand.

Luxemburg, Liechtenstein und Ostbelgien

Luxemburg

Das Gesetz von 1982 schützt das Bild als Bestandteil des Privatlebens, mit schnellen Gerichtsmassnahmen.

Liechtenstein

Persönlichkeitsschutz nach zivilrechtlichem Vorbild, ergänzt durch strafrechtliche Bestimmungen zum Privatbereich.

Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Belgien verlangt eine doppelte Einwilligung: einmal für die Aufnahme und noch einmal für die Veröffentlichung.

Weitere Länder mit deutschsprachiger Bevölkerung

Italien (Südtirol)

Artikel 10 des Zivilgesetzbuchs und das Urheberrechtsgesetz schützen das Bildnis – und seit 2019 ist Rachepornografie eine eigene Straftat.

Namibia

Es gibt kein Gesetz zum Bildnisschutz: Der Schutz läuft über Würde, Belästigung und häusliche Gewalt.

Dieses Thema wird auch behandelt für französischsprachige Länder · englischsprachige Länder.

Zum Weiterlesen

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