Die Eheschließung

Vier Fragen entscheiden fast alles: Wer darf trauen, welche Frist gilt, welcher Güterstand entsteht – und was folgt daraus.

Illustration: Die Eheschließung

Wer die Ehe schließt

In der einen Gruppe von Ländern ist allein die Zivilstandsbehörde zuständig; eine religiöse Feier hat keine rechtliche Wirkung. In der anderen kann auch eine bestellte oder anerkannte Person trauen, etwa ein Geistlicher, und die religiöse Feier ist dann zugleich die Eheschließung. Die Unterscheidung wirkt formal, entscheidet aber darüber, ob überhaupt eine Ehe entstanden ist.

Vorverfahren und Fristen

Überall geht der Trauung ein Verfahren voraus: Anmeldung, Prüfung der Ehevoraussetzungen, teils ein öffentliches Aufgebot. Die Fristen reichen von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten, und die daraus folgende Bewilligung ist befristet. Verschiebt sich der Termin, muss das Verfahren unter Umständen wiederholt werden – der häufigste organisatorische Fehler bei der Hochzeitsplanung.

Das Mindestalter steigt fast überall

18 Jahre ist heute die Regel. Die Ausnahmen – Heirat mit 16 mit gerichtlicher oder elterlicher Zustimmung – werden reihum abgeschafft, und mehrere Länder haben sie in den letzten Jahren ersatzlos gestrichen. Wo sie noch bestehen, verlangen sie regelmäßig eine gerichtliche Prüfung, nicht nur die Zustimmung der Eltern.

Gleichgeschlechtliche Paare: drei Stufen

Die Rechtslage lässt sich in drei Stufen einteilen: volle Öffnung der Ehe; eine eigene Rechtsform mit weitgehend gleichen Wirkungen, aber anderem Namen; und keine Anerkennung, teils verbunden mit Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen. Zwischen diesen Stufen wandern Länder in beide Richtungen, und die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe folgt nochmals eigenen Regeln.

Der Güterstand entsteht am Tag der Trauung

Ohne ausdrückliche Erklärung gilt der gesetzliche Güterstand – in vielen Ländern eine Form der Gütergemeinschaft, in anderen die Gütertrennung. Er entscheidet später über die Vermögensteilung und oft auch über die Haftung für Schulden des Partners. Wer davon abweichen will, muss vor oder bei der Trauung handeln; danach wird es aufwendig und teuer.

Zwei Länder, zwei Rechte

Eine im Ausland oder mit einem Ausländer geschlossene Ehe, das auf das Vermögen des Paares anwendbare Recht, Kinder mit zwei Staatsangehörigkeiten, ein Nachlass über zwei Länder: Die Seite Das internationale Paar versammelt die gemeinsamen Regeln und erklärt die Haager Übereinkommen.

Die Rechtslage Land für Land

Rechtsrahmen, Verfahren, Fristen und Kosten unterscheiden sich von Land zu Land. Zu jedem der folgenden Länder gibt es eine ausführliche Seite: Rechtsgrundlagen, wichtige Fakten, Vorgehen, Kosten, Anlaufstellen und Fallstricke.

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Europäischer Rahmen

Europäische Union

Die Union bestimmt nicht, wer heiraten darf, verpflichtet die Staaten aber, den Ehegatten eines Unionsbürgers einreisen und bleiben zu lassen und Entscheidungen anderer Staaten anzuerkennen.

Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland

18 Jahre ohne Ausnahme, Ehe für alle seit Oktober 2017, Anmeldung beim Standesamt.

Österreich

18 Jahre mit Ausnahme ab 16, Ehe für alle seit Jänner 2019, Anmeldung beim Standesamt.

Schweiz

18 Jahre ohne Ausnahme, Ehe für alle seit Juli 2022, Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt.

Luxemburg, Liechtenstein und Ostbelgien

Luxemburg

18 Jahre, Ehe für alle seit 2015, Trauung in der Wohnsitzgemeinde.

Liechtenstein

18 Jahre, Ehe für alle seit 1. Januar 2025 — eine der jüngsten Öffnungen Europas.

Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Belgisches Bundesrecht: 18 Jahre, Ehe für alle seit 2003 — als zweites Land der Welt.

Weitere Länder mit deutschsprachiger Bevölkerung

Italien (Südtirol)

Zivilehe ab 18 Jahren nach italienischem Recht – für gleichgeschlechtliche Paare gibt es die zivile Union statt der Ehe.

Namibia

Zivile Ehe nach dem Marriage Act, daneben gewohnheitsrechtliche Ehen – und eine in Bewegung geratene Rechtslage für gleichgeschlechtliche Paare.

Dieses Thema wird auch behandelt für französischsprachige Länder · englischsprachige Länder.

Zum Weiterlesen

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