Die Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge und Nachlassverfahren in Tansania: Der Probate and Administration of Estates Act, Cap. 352, gilt für den Nachlass jeder Person, die mit Wohnsitz in Tansania stirbt oder dort Vermögen hinterlässt, vorbehaltlich § 87 und Teil IX (§ 1 Abs. 2). Teil IX nimmt Nachlässe, die ein Primary Court nach Gewohnheitsrecht oder islamischem Recht verwalten darf, vom Gesetz aus, sofern nicht der Minister, der High Court oder ein District Court etwas anderes anordnet (§ 92), und § 88 sagt dem Gericht dann, welches Recht gilt: das Recht des Stammes des Verstorbenen, es sei denn, er bekannte sich zum Islam und wollte islamisches Recht anwenden lassen, und islamisches Recht für einen Swahili, es sei denn, er wollte Gewohnheitsrecht. Für Sansibar zeigen die geöffneten Quellen nur, dass die Kadhi-Gerichte über Erbschaften zwischen Muslimen entscheiden.
Die Gerichte gliedern sich in drei Ebenen. Der High Court ist allgemein für Probate und Nachlassverwaltungsurkunden (letters of administration) zuständig (§ 3); ein von einem District Magistrate geleiteter District Court verwaltet „kleine Nachlässe“ (small estates), die die Revised Edition 2023 als solche mit einem Gesamtwert von höchstens 100 Millionen TSh definiert (§§ 2 und 6); und ein Primary Court kann einen Nachlass nach Gewohnheitsrecht oder islamischem Recht verwalten, wenn der Verstorbene in seinem Bezirk einen festen Wohnsitz hatte (Magistrates' Courts Act, Fifth Schedule, Ziff. 1). Das Gesetz schützt auch Gläubiger und bestimmt, dass niemand ein Erbrecht dadurch verliert, dass er eine Religion aufgibt oder aus ihr ausgeschlossen wird (§ 88 Abs. 4); ein Unterhaltsrecht, das jemandem sonst zustünde, bleibt unberührt (§ 163). Ein Probate (gerichtliche Bestätigung eines Testaments) kann erst nach sieben, eine Nachlassverwaltungsurkunde erst nach vierzehn vollen Tagen seit dem Tod erteilt werden (§ 62); ein Nachlassverwalter (administrator) stellt eine Sicherheit (bond) mit Bürgen, sofern das Gericht nicht darauf verzichtet (§ 67), legt binnen sechs Monaten nach der Erteilung ein Nachlassverzeichnis vor (§ 107) und muss vor Ablauf eines Jahres seit dem Tod nicht verteilen (§ 108 Abs. 2).
Die Gewohnheitsrechtsregeln von 1963 stehen im Second Schedule der Local Customary Law (Declaration) (No. 4) Order, GN 436 von 1963 (Swahili-Text), die für die Gebiete der Distriktsräte Chunya, Dodoma, Kasulu, Kibondo, Kigoma, Kondoa, Manyoni, Maswa, Mbeya, Mpwapwa, Ngara, Njombe, Shinyanga, Singida, Songea, Ufipa und Ukerewe erklärt wurde (Pangani kam durch GN 219 von 1967 hinzu) und durch die (No. 5) Order, GN 474 von 1963, auf Handeni, Kahama, Meru, Mwanza und Rungwe ausgedehnt wurde. Die Erbfolge folgt der männlichen Linie (Rule 1); erster Erbe ist der älteste Sohn des ersten Hauses (Rule 19); die Erben stehen in der Reihenfolge erster Erbe, sonstige Söhne und Töchter (Rules 21 bis 25), und bleiben Söhne zurück, erben sie oder Söhne zusammen mit Töchtern den gesamten Nachlass (Rule 26). Die Anteile im zweiten und dritten Rang richten sich nach dem Alter, wobei Männer mehr erhalten als Frauen; das Rechenbeispiel der Order teilt 24 Rinder in 9, 5, 4, 3, 2 und 1 (Rule 30). Frauen können erben, außer Clanland, das sie lebenslang nutzen, aber nicht verkaufen dürfen, es sei denn, es ist kein Mann des Clans mehr übrig (Rule 20). Eine Witwe hat keinen Anteil, wenn der Verstorbene Verwandte und einen Clan hinterließ; ihr Teil besteht in der Versorgung durch ihre Kinder (Rule 27); ein Ehemann erbt das Vermögen seiner Frau bei gesetzlicher Erbfolge nur, wenn sie weder Kinder noch irgendeinen Verwandten hinterließ (Rule 28); und nicht in rechtmäßiger Ehe geborene Kinder können bei gesetzlicher Erbfolge väterlicherseits nicht erben (Rule 43).
Der Third Schedule regelt Testamente nach diesen Regeln: Wer unter 21 ist, kann keines errichten (Rule 26); ein mündliches Testament braucht mindestens vier Zeugen, davon zwei Verwandte und zwei Außenstehende (Rule 11); ein schriftliches Testament braucht zwei lesekundige Zeugen, einen Verwandten und einen Außenstehenden, wenn der Erblasser lesen und schreiben kann (Rule 19); und die Religion ist kein Grund, einen Erben zu enterben (Rule 33). Ein Aufsatz des Georgetown Journal von 2006 nennt die in tansanischen Nachlässen angewandten islamischen Anteile: ein Viertel am Nachlass seiner Frau für einen Witwer mit Kindern, ein Achtel am Nachlass ihres Mannes für eine Witwe mit Kindern und die Hälfte des Sohnesanteils für eine Tochter. Das Kinderschutzgesetz fügt hinzu, dass niemand einem Kind den angemessenen Genuss aus dem Nachlass eines Elternteils entziehen darf (§ 10), dass ein Kind, dessen Vater durch gerichtliche Anordnung festgestellt ist, ein Recht hat, Erbe zu sein, vorbehaltlich der Religionszugehörigkeit des Vaters (§ 36 Abs. 4), und dass ein adoptiertes Kind vom Annehmenden wie ein leibliches Kind erbt (§ 65 Abs. 1).
Die Rechtsprechung war uneinheitlich. In Ephrahim v Pastory (1990) erklärte der High Court die gewohnheitsrechtliche Regel, wonach eine Frau Clanland nicht verkaufen kann, für diskriminierend und stützte sich auf die Verfassung und internationale Verträge. In E.S. and S.C. v United Republic of Tanzania durchliefen zwei Witwen, die von ihren angeheirateten Verwandten mit ihren Kindern vertrieben wurden, umfangreiche Verfahren im Inland, in denen nach Angaben von Human Rights Watch die Berufung vier Jahre bis zur Verhandlung brauchte und aus einem formalen Grund abgewiesen wurde; am 2. März 2015 stellte der CEDAW-Ausschuss Verstöße gegen die Artikel 13 lit. b, 15 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 lit. h fest und forderte Tansania auf, sie zu entschädigen und das gewohnheitsrechtliche Erbrecht zu ändern; Human Rights Watch berichtete am 19. April 2016, dass keine Entschädigung gezahlt worden sei. Der Bericht von UN Women von 2024 empfiehlt, die Order von 1963 vollständig aufzuheben und ein einheitliches, geschlechtergerechtes Erbgesetz zu erlassen, mit einem gesonderten Familien- und Erbrecht für praktizierende Muslime auf Sansibar, und die Indikatoren der Weltbank von 2024 halten fest, dass Söhne und Töchter sowie überlebende Ehemänner und Ehefrauen nach der Order nicht gleich erben.
Die wichtigsten Punkte
| Anwendbares Recht (Nachlässe nach Teil IX) | Stammesrecht, es sei denn, der Verstorbene bekannte sich zum Islam und wollte islamisches Recht; islamisches Recht für einen Swahili, es sei denn, Gewohnheitsrecht war gewollt (Probate Act, § 88 Abs. 1) |
|---|---|
| Primary Court | Darf einen Nachlass nach Gewohnheitsrecht oder islamischem Recht verwalten, wenn der Verstorbene in seinem Bezirk einen festen Wohnsitz hatte (Magistrates' Courts Act, Fifth Sch., Ziff. 1) |
| Kleiner Nachlass | Gesamtwert höchstens 100 Millionen TSh; District Court (Probate Act, §§ 2 und 6) |
| Wartefristen | Probate: 7 volle Tage; Nachlassverwaltungsurkunde: 14 volle Tage seit dem Tod (§ 62) |
| Pflichten des Nachlassverwalters | Nachlassverzeichnis binnen 6 Monaten nach der Erteilung (§ 107); keine Pflicht zur Verteilung binnen 1 Jahr (§ 108 Abs. 2) |
| Gewohnheitsrechtliche Erben | Söhne oder Söhne mit Töchtern erhalten den gesamten Nachlass; Männer erhalten mehr als Frauen (GN 436/1963, Second Sch., Rules 26 und 30) |
| Gewohnheitsrechtliche Witwe | Kein Anteil, wenn Verwandte und Clan überleben; Versorgung durch ihre Kinder (Rule 27) |
| Clanland | Frauen dürfen es lebenslang nutzen, aber nicht verkaufen, und erben es vollständig nur, wenn kein Mann des Clans übrig ist (Rule 20) |
| Gewohnheitsrechtliche Testamente | Nicht vor 21 (Third Sch., Rule 26); mündliches Testament: 4 Zeugen (Rule 11) |
| RITA-Gebühr für das Verfassen eines Testaments | 20.000 TSh für Nachlässe bis 50 Millionen TSh, bis 150.000 TSh über 500 Millionen TSh |
In der Praxis
- Zuerst klären, welches Recht für den Nachlass gilt: ob der Verstorbene einem von den Orders von 1963 erfassten Stamm angehörte, sich zum Islam bekannte oder Erklärungen abgab oder eine Lebensweise zeigte, die auf die Absicht schließen lässt, islamisches oder Gewohnheitsrecht anzuwenden; das darf das Gericht nach § 88 Abs. 1 aus schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder der Lebensweise des Verstorbenen ableiten.
- Das Verfahren beim richtigen Gericht eröffnen: beim Primary Court am Wohnort des Verstorbenen für einen Nachlass nach Gewohnheitsrecht oder islamischem Recht (Fifth Schedule, Ziff. 1); beim District Court für einen vom Probate Act erfassten Nachlass bis 100 Millionen TSh (§§ 2 und 6); sonst beim High Court (§ 3). Das Gericht bevorzugt den Antragsteller mit dem größeren und unmittelbareren Interesse (§ 33 Abs. 2).
- Nach der Bestellung die Frist für das Nachlassverzeichnis von sechs Monaten ab der Erteilung vormerken (§ 107), Bestattungskosten und Verfahrensauslagen zuerst begleichen (§ 109) und die vom Gericht verlangte Sicherheit stellen (§ 67).
- Um den Nachlass den gewohnheitsrechtlichen Regeln zu entziehen, ein schriftliches Testament mit zwei lesekundigen Zeugen errichten und die RITA bitten, es zu verfassen oder zu verwahren, für 20.000 bis 150.000 TSh je nach Wert des Nachlasses; das Gesetz selbst lässt jedes Unterhaltsrecht unberührt (§ 163 lit. c).
- Wird einer Witwe ein Anteil verweigert oder wird sie vertrieben, kann sie beim Gericht als nach § 33 berechtigte Person eine Nachlassverwaltungsurkunde beantragen oder die RITA bitten, dass ihr Administrator General die Verwaltung übernimmt, gegen eine anfängliche Gebühr, die nach der Größe des Nachlasses gestaffelt ist.
Kosten und Übernahme
Die RITA verlangt für das Verfassen eines Testaments 20.000 TSh (Nachlass bis 50 Millionen TSh), 50.000 TSh (bis 200 Millionen TSh), 100.000 TSh (bis 500 Millionen TSh) oder 150.000 TSh (darüber) und dieselben Beträge für die Verwahrung oder Änderung; ihre Anfangsgebühr für die Verwaltung eines Nachlasses ist nach dem Wert des Nachlasses gestaffelt, wobei die geöffnete Seite keinen Betrag nennt.
Aktuelle Entwicklungen
Der Bericht von UN Women für Tansania von 2024 führt die Local Customary Law (Declaration) Order von 1963 unter den Gesetzen auf, die vollständig aufzuheben sind, und Human Rights Watch hielt am 19. April 2016 fest, dass Tansania die vom CEDAW-Ausschuss 2015 empfohlene Entschädigung nicht gezahlt hatte.
Anlaufstellen
- Primary Courts, District Courts und der High Court, je nach anwendbarem Recht und Wert des Nachlasses (Probate Act, §§ 3 und 6; Magistrates' Courts Act, Fifth Schedule).
- Die RITA, deren Geschäftsführer der Administrator General ist, für die Bestellung zum Nachlassverwalter, das Verfassen und die Verwahrung von Testamenten (RITA Tower, Dar es Salaam; Tel. +255 22 2924180).
- Auf Sansibar die Kadhi-Gerichte für Fragen islamischen Erbrechts, wenn alle Beteiligten sich zum Islam bekennen (Kadhis' Courts Act Nr. 3 von 1985, § 6).
Gut zu wissen
§ 88 des Probate Act erlaubt dem Gericht, das gewollte Recht aus „den schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Verstorbenen oder seinen Handlungen oder seiner Lebensweise“ abzuleiten; derselbe Nachlass kann daher je nach Beweis dafür, wie der Verstorbene lebte, nach Gewohnheitsrecht, islamischem Recht oder nach den gesetzlichen Regeln verteilt werden.
Häufige Fragen
Erbt eine Witwe in Tansania von ihrem Mann?
Nach den Gewohnheitsrechtsregeln von 1963 hat sie keinen Anteil, wenn der Verstorbene Clanverwandte hinterließ; ihr Teil ist die Versorgung durch ihre Kinder (Rule 27); nach islamischem Recht erhält eine Witwe mit Kindern, wie ein Aufsatz des Georgetown Journal von 2006 zusammenfasst, ein Achtel. Der CEDAW-Ausschuss stellte 2015 fest, dass die kodifizierten Gewohnheitsrechtsregeln die Rechte zweier Witwen verletzten.
Kann eine Tochter Land erben?
Rule 20 des Gewohnheitsrechts besagt, dass Frauen erben können, außer Clanland, das sie lebenslang nutzen, aber nicht verkaufen dürfen, und Rule 26 lässt Söhne oder Söhne und Töchter zusammen den gesamten Nachlass erben; der High Court nannte die Regel, die Frauen den Verkauf von Clanland verbietet, in Ephrahim v Pastory (1990) diskriminierend. Das Kinderschutzgesetz verbietet, einem Kind den angemessenen Genuss aus dem Nachlass eines Elternteils zu entziehen (§ 10).
Welches Gericht ist für den Nachlass eines Verstorbenen zuständig?
Ein Primary Court, wenn Gewohnheitsrecht oder islamisches Recht gilt und der Verstorbene in seinem Bezirk einen festen Wohnsitz hatte, ein District Court für einen kleinen Nachlass (Gesamtwert bis 100 Millionen TSh) nach dem Probate Act und der High Court für die übrigen Erteilungen von Probate oder Nachlassverwaltungsurkunden (§§ 2, 3 und 6; Magistrates' Courts Act, Fifth Schedule).
Quellen
- Probate and Administration of Estates Act, Cap. 352, Revised Edition 2023 (Attorney General's Office, official revised text) — §§ 1 bis 3, 6, 33, 62, 67, 88, 92, 93, 107 bis 109 und 163, Revised Edition 2023
- Magistrates' Courts Act, Cap. 11, Revised Edition 2023, Fifth Schedule on administration of estates by primary courts (Attorney General's Office) — Fifth Schedule, Teil I Ziff. 1 bis 3 und Teil II: Primary Courts in Nachlassverfahren
- Local Customary Law (Declaration) (No. 4) Order, GN 436 of 1963, and (No. 5) Order, GN 474 of 1963 -- Swahili text published with the Judicature and Application of Laws Act on tanzanialaws.com (unofficial copy, used as a last resort; opened 12 October 2026) — Second und Third Schedule (Rules 1 bis 53 zum Erbrecht und 1 bis 43 zu Testamenten) und Geltungsbereiche, aus dem Swahili-Text übersetzt
- Law of the Child Act, Cap. 13, Revised Edition 2023 (Attorney General's Office, official revised text) — §§ 10, 36 Abs. 4 und 65
- Tamar Ezer, "Inheritance Law in Tanzania: The Impoverishment of Widows and Daughters", Georgetown Journal of Gender and the Law, vol. 7 (2006), p. 599 ff. — Rule-Nummern der GN 436/1963 und die in Nachlässen angewandten islamischen Anteile, in der Zusammenfassung von 2006
- Ephrahim v Pastory and Kaizilege, Civil Appeal No. 70 of 1989, High Court of Tanzania (1990) -- case summary, Cornell Gender Justice resources — High Court of Tanzania, 1990, zur Regel, die Frauen den Verkauf von Clanland verbietet
- CEDAW Committee, E.S. and S.C. v. United Republic of Tanzania, Communication No. 48/2013 (views of 2 March 2015) -- ESCR-Net case page — Auffassung vom 2. März 2015: Sachverhalt, verletzte Artikel und Empfehlungen
- Human Rights Watch, "Dispatches: A Year After Landmark Case, Widows Still Waiting" (19 April 2016) — 19. April 2016: Fall der Witwen, Stand der Entschädigung
- UN Women Tanzania, Analysis of the laws of Tanzania Mainland and Zanzibar from a gender perspective (2024 brief) — Empfehlung von 2024, die Local Customary Law (Declaration) Order von 1963 aufzuheben und ein einheitliches Gesetz zu erlassen; Familien- und Erbrecht für Muslime auf Sansibar
- World Bank, Women, Business and the Law 2024 -- Tanzania country data (main business city: Dar es Salaam) — Erbrechts-Indikatoren: Söhne und Töchter, überlebende Ehegatten, Second Schedule der Order
- "Administration of Islamic Law in Kadhis' Court in Zanzibar", Jurnal Undang-Undang (JMCL) vol. 41(1), 2014 — Zuständigkeit der Kadhi-Gerichte von Sansibar für das muslimische Erbrecht
- RITA -- fees for writing and keeping wills (Gharama za wosia), page in Kiswahili (opened 12 October 2026) — Gebühren für das Verfassen, die Verwahrung und die Änderung von Testamenten
- RITA -- administration of estates (Usimamizi wa mirathi), page in Kiswahili (opened 12 October 2026) — Verwaltung von Nachlässen durch den Administrator General
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