Ruanda: Erbrecht

Erbrecht in Ruanda: Nach dem Gesetz Nr. 71/2024 erben Söhne und Töchter gleiche Teile (Art. 356), der überlebende Ehegatte erhält einen gleichen Anteil wie die Kinder und kann die Familienwohnung im Wege des Vorrechts behalten (Art. 375), ein Testament muss in öffentlicher Form vor einem Notar oder Standesbeamten errichtet werden (Art. 366), und Schenkungen und Vermächtnisse dürfen ein Fünftel des Vermögens nicht übersteigen, wenn der Schenker Kinder hat (Art. 193).

Übersichtskarte — Ruanda
Ruanda. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge, Testament und Nachlass in Ruanda: Kapitel XVII des Gesetzes Nr. 71/2024 (Art. 353 bis 400) regelt die Erbfolge, die gesetzlich oder testamentarisch, ganz oder teilweise erfolgt (Art. 361). Sie beginnt mit dem Tod einer Person an ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort, der Nachlass hat keine Rechtspersönlichkeit, und ein Abwickler (liquidator) führt alle seine Angelegenheiten (Art. 354); der Familienrat und ein Nachlassrat (succession council) klären Fragen, ehe sie an das zuständige Gericht oder, soweit zuständig, an den Abunzi-Ausschuss gehen (Art. 386). Das Gesetz hob das Gesetz Nr. 27/2016 über eheliche Güterstände, Schenkungen und Erbfolge auf (Art. 404).

Ohne Testament kommen die Erben in dieser Reihenfolge: die Kinder des Verstorbenen; Vater und Mutter; Geschwister mit beiden Eltern gemeinsam; Halbgeschwister; Großeltern; Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits; jede Gruppe schließt die nächste aus (Art. 374). Eheliche Kinder erben gleiche Teile ohne Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Kindern (Art. 356), und ein ungeborenes Kind erbt, sofern es lebend geboren wird (Art. 355). Erben, die vor dem Verstorbenen sterben, werden durch ihre Abkömmlinge vertreten, bei direkten Abkömmlingen ohne Grenze, ausgenommen Vater, Mutter und Großeltern des Verstorbenen (Art. 376). Der überlebende Ehegatte nimmt an der Erbfolge teil und erbt zu gleichen Teilen mit der ersten Gruppe der Erben; gibt es keine Kinder, teilt er mit den Eltern, und so weiter durch die Gruppen; bei der Teilung hat er ein Vorrecht, das Familienhaus und seine Ausstattung als Teil seines Anteils zu erhalten, wobei er das Haus gegen Ausgleich behält, wenn sein Wert den Anteil übersteigt, und er kann auf dieses Recht verzichten (Art. 375).

Der eheliche Güterstand bestimmt, was geteilt wird. Bei Gütergemeinschaft verwaltet der Überlebende das gesamte Vermögen, sorgt für die Kinder und unterstützt bedürftige Eltern des Verstorbenen, kann aber nicht über mehr als die Hälfte davon verfügen; sterben beide Ehegatten und hinterlassen Kinder, erben die Kinder alles; ein kinderloser Überlebender, der wieder heiratet, behält die Hälfte kraft des Güterstands und teilt die andere Hälfte mit den Erben des Verstorbenen; ein Überlebender mit Kindern, der wieder heiratet, erhält die Hälfte und teilt den Rest in öffentlicher Urkunde zu gleichen Teilen mit allen Kindern des Verstorbenen; und ein Gericht kann die Erbfolge eröffnen, wenn der Überlebende sich nicht um die Kinder kümmert (Art. 377). Die beschränkte Gütergemeinschaft folgt denselben Regeln für das gemeinsame Vermögen und den Regeln der Gütertrennung für das eigene Vermögen jedes Ehegatten (Art. 378). Bei Gütertrennung behält der Überlebende sein eigenes Vermögen, und das des Verstorbenen geht an die Erben, wobei der Überlebende mitbeerbt, wenn es kein Kind gibt (Art. 379); erben minderjährige Kinder, verwaltet der Überlebende das Ganze weiter, bis die Kinder volljährig sind, und kann das Familienhaus und seine Ausstattung weiter nutzen, solange er das Sorgerecht hat und nicht wieder heiratet (Art. 380). Bei einem von den Ehegatten selbst aufgestellten Güterstand folgt die Erbfolge ihrer Vereinbarung (Art. 381).

Ein Testament ist eine widerrufliche, einseitige Urkunde, die in öffentlicher Form vor einem Notar oder dem Standesbeamten des Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes des Erblassers errichtet wird; das Original und ein Register werden aufbewahrt, auch elektronisch, und bleiben bis zum Tod des Erblassers vertraulich (Art. 362 und 366). Der Erblasser und sein Ehegatte müssen rechtsfähig sein, und ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft oder beschränkter Gütergemeinschaft verheiratet ist, braucht für ein Testament über gemeinsames Vermögen die schriftliche Einwilligung des anderen Ehegatten (Art. 364). Spätere Testamente gehen unvereinbaren früheren vor (Art. 367); binnen 90 Tagen nach dem Tod setzt das Familienoberhaupt den Termin fest, an dem das Testament den Erben eröffnet wird, und ein Beteiligter kann danach beim Gericht die Eröffnung beantragen (Art. 368). Ein im Ausland lebender Ruander folgt für die Form dem Recht des Ortes oder Ruandas und für den Inhalt ruandischem Recht (Art. 370); ein Ausländer in Ruanda kann für die Form dem Recht des Ortes oder seines Landes folgen und für den Inhalt dem Recht dieses Landes (Art. 371). Schenkungen und Vermächtnisse sind auf einen verfügbaren Teil (disposable portion) von einem Fünftel des Vermögens begrenzt, wenn der Schenker Kinder hat, und von einem Drittel, wenn es keine Kinder, aber einen lebenden Ehegatten gibt, berechnet nach Abzug der Schulden (Art. 193); ein Übermaß wird gekürzt, beginnend mit den jüngsten Schenkungen, und eine Schenkung, die mehr als drei Jahre vor dem Tod erfolgte, wird nicht zurückgegeben (Art. 400).

Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer kann ausgeschlossen werden, wenn er die familiären Beziehungen zum Verstorbenen abgebrochen hat, den bedürftigen Verstorbenen absichtlich nicht versorgt hat, die körperliche oder geistige Unfähigkeit des Verstorbenen ausgenutzt oder das Testament vernichtet oder verändert hat; die Klage wird binnen einem Jahr erhoben (Art. 357). Eine Verurteilung wegen Tötung oder versuchter Tötung des Verstorbenen, wegen einer falschen Beschuldigung oder eines Meineids, der für den Verstorbenen sechs Monate Freiheitsstrafe hätte nach sich ziehen können, wegen Menschenhandels, Ausbeutung, sexueller Nötigung, Kindesschändung (defilement) oder anderen sexuellen Missbrauchs des Verstorbenen oder wegen absichtlichen Aussetzens des Kindes, dessen Nachlass eröffnet wird, schließt den Erben von selbst aus (Art. 358). Der Nachlassrat, der sich aus einem Vertreter der volljährigen Erben, dem berechtigten Ehegatten, einem Vertreter der Familie des Verstorbenen und zwei Freunden der Familie zusammensetzt, wählt und überwacht den Abwickler, vorzugsweise einen Erben, und teilt den Nachlass (Art. 386 und 387); der Abwickler zahlt Bestattungskosten, Verwaltungs- und Teilungskosten, fällige Schulden und dann Vermächtnisse (Art. 389). Ein Erbe hat sechs Monate ab seiner Benachrichtigung, um anzunehmen oder auszuschlagen, Schweigen nach der Benachrichtigung gilt als Annahme, und ein annehmender Erbe übernimmt Aktiva und Passiva (Art. 390 und 391); die Ausschlagung erfolgt schriftlich und wird vor zwei Zeugen mitgeteilt (Art. 393). Ein Nachlass ohne Erben fällt nach einer vorläufigen Erklärung an den Staat, bei beweglichen Sachen nach drei Jahren, bei Immobilien nach fünf (Art. 384).

Die wichtigsten Punkte

KinderGleiche Teile für Söhne und Töchter; erste Gruppe in der Erbfolge (Art. 356 und 374)
Reihenfolge der ErbenKinder; Eltern; Geschwister mit beiden Eltern gemeinsam; Halbgeschwister; Großeltern; Onkel und Tanten (Art. 374)
Überlebender EhegatteGleicher Anteil wie die erste Gruppe; Vorrecht auf das Familienhaus und seine Ausstattung (Art. 375)
Verfügbarer TeilEin Fünftel bei Kindern; ein Drittel ohne Kinder, aber mit lebendem Ehegatten (Art. 193)
Form des TestamentsÖffentlich: vor einem Notar oder dem Standesbeamten des Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes des Erblassers (Art. 366)
Eröffnung eines TestamentsBinnen 90 Tagen nach dem Tod, an einem vom Familienoberhaupt festgesetzten Termin (Art. 368)
Annehmen oder ausschlagenBinnen sechs Monaten nach der Benachrichtigung; Schweigen nach der Benachrichtigung ist Annahme (Art. 390 und 391)
Rückgängigmachen der EntscheidungNur wegen Betrugs, Gewalt oder Drohungen, binnen 12 Monaten nach deren Ende (Art. 395)
Nachlass ohne ErbenFällt an den Staat: vorläufige Erklärung, dann 3 Jahre (bewegliche Sachen) oder 5 Jahre (Immobilien) (Art. 384)

In der Praxis

  • Mit dem ehelichen Güterstand des Paares beginnen, der bestimmt, was geteilt wird: Gütergemeinschaft, beschränkte Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder eine Vereinbarung (Art. 377 bis 381).
  • Den Familienrat innerhalb der 90 Tage für die Eröffnung eines Testaments einberufen und ihn den Nachlassrat bestimmen lassen: einen Vertreter der volljährigen Erben, den überlebenden Ehegatten, wenn er berechtigt ist, einen Vertreter der Familie des Verstorbenen und zwei Freunde der Familie (Art. 368 und 386).
  • Den Nachlassrat den Abwickler wählen lassen, vorzugsweise einen Erben, der die Schulden in der gesetzlichen Reihenfolge zahlt und zur Genehmigung Bericht erstattet (Art. 387 bis 389).
  • Rechtzeitig über die Erbschaft entscheiden: Annahme oder Ausschlagung läuft sechs Monate ab der Benachrichtigung durch den Abwickler, eine Ausschlagung erfolgt schriftlich und vor zwei Zeugen, und ein schweigender Erbe gilt als Annehmender (Art. 390 bis 393).
  • Streitigkeiten über die Teilung zuerst im Nachlassrat klären, dann vor dem Gericht oder dem Abunzi-Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 396 und 397); wer aus der gemeinsamen Erbengemeinschaft ausscheiden will, kann seinen eigenen Anteil allein verlangen (Art. 397 Abs. 5).

Kosten und Übernahme

Die geöffneten Quellen nennen keine Notargebühr, Eintragungsgebühr oder Gerichtsgebühr für Testamente oder Nachlässe.

Aktuelle Entwicklungen

Nach Art. 401 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 71/2024 bleiben Verfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 27/2016 eingereicht wurden und beim Beginn des Gesetzes von 2024 anhängig waren, dem Gesetz von 2016 unterstellt, wenn die neuen Regeln bestehende Rechte einer Partei verletzen würden.

Anlaufstellen

  • Ein Notar oder der Standesbeamte des Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes des Erblassers, für ein öffentliches Testament (Art. 366).
  • Der Familienrat und der von ihm eingesetzte Nachlassrat, für die Eröffnung des Testaments, die Wahl des Abwicklers und die Teilung (Art. 368, 386 und 387).
  • Das zuständige Gericht oder der Abunzi-Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit, für Streitigkeiten über die Teilung oder den Wert des Nachlasses (Art. 396 und 397).
  • Der Executive Secretary des Sektors (Sector), der beantragt, einen Nachlass für herrenlos zu erklären (Art. 384 lit. a).

Gut zu wissen

Art. 356 spricht von den „ehelichen“ Kindern des Verstorbenen, während Art. 293 einem anerkannten Kind dieselben Rechte nur gegenüber dem Elternteil gibt, der es anerkannt hat; der Anteil eines Kindes am Nachlass eines Elternteils, der das Kind weder anerkannt hat noch gerichtlich als Elternteil festgestellt wurde, hängt daher davon ab, dass zuerst die Abstammung festgestellt wird (Art. 48 und 304 bis 309).

Häufige Fragen

Erben Töchter in Ruanda genauso viel wie Söhne?

Ja: Art. 356 des Gesetzes Nr. 71/2024 gibt den ehelichen Kindern des Verstorbenen gleiche Teile ohne jede Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Kindern, und Kinder sind die erste Gruppe der Erben (Art. 374).

Was erbt ein überlebender Ehegatte?

Der Ehegatte erbt zu gleichen Teilen mit der ersten Gruppe der Erben, mit den Eltern und anderen, wie die Reihenfolge es verlangt, und kann das Familienhaus und seine Ausstattung als Teil seines Anteils gegen Ausgleich nehmen, wenn sie mehr wert sind (Art. 375); wie der Rest geteilt wird, hängt vom ehelichen Güterstand ab (Art. 377 bis 381).

Wie viel darf ich verschenken oder per Testament hinterlassen?

Nicht mehr als ein Fünftel Ihres Vermögens, wenn Sie Kinder haben, oder ein Drittel, wenn Sie keine Kinder, aber einen lebenden Ehegatten haben, berechnet nach Abzug der Schulden (Art. 193); das Übermaß wird zurückgegeben, beginnend mit den jüngsten Schenkungen, und Schenkungen, die mehr als drei Jahre vor dem Tod erfolgten, werden nicht zurückgegeben (Art. 400).

Quellen

Der allgemeine Artikel: Die Erbfolge · Mit einem anderen Land vergleichen

Quellen

  1. Law nº 71/2024 of 26/06/2024 governing persons and family (Official Gazette nº Special of 30/07/2024) — Justizministerium Ruandas (MINIJUST), Amtsblatt, 2024 (auf Englisch)
  2. Law nº 37/2016 of 08/09/2016 determining organisation, jurisdiction, competence and functioning of an Abunzi Committee (Official Gazette nº 37bis of 12/09/2016) — Justizministerium Ruandas (MINIJUST), Amtsblatt, 2016 (auf Englisch)

Amtliche oder institutionelle Dokumente, auf die sich diese Seite stützt, abgerufen am 12. Oktober 2026. Die Links öffnen sich in einem neuen Tab.

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