Adoption
Adoptionsrecht und Adoptionsverfahren in Ruanda: Kapitel XV des Gesetzes Nr. 71/2024 (Art. 312 bis 342) regelt die Adoption von Kindern unter 18 Jahren und die von Erwachsenen nur bei geistiger oder mehrfacher Behinderung (Art. 324). Eine einfache Adoption beginnt beim Standesbeamten (civil registrar) des Wohnsitzes des Kindes, der eine Adoptionsurkunde aufnimmt, die das zuständige Gericht genehmigt; eine Volladoption prüft zuerst die für Kinder zuständige Behörde, die die Akte an den Standesbeamten weiterleitet, ehe sie an das Gericht geht (Art. 328). Das Gesetz trat mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 30. Juli 2024 in Kraft und hob das Gesetz Nr. 32/2016 über Personen und Familie sowie das Gesetz Nr. 27/2016 über eheliche Güterstände, Schenkungen und Erbfolge auf (Art. 404 und 405).
Die einfache Adoption ist in den Fällen des Art. 313 zulässig: Das Kind ist Vollwaise; ein Elternteil ist gestorben, und der überlebende gilt nach Ansicht des Organs, das die Adoptionsvoraussetzungen prüft, als unfähig, die elterliche Verantwortung zu übernehmen; den Eltern wurde die elterliche Sorge entzogen; die Eltern sind krank (geisteskrank oder anderweitig), was ein zugelassener Arzt bescheinigt, und können das Kind deshalb nicht erziehen; ein Elternteil ist geisteskrank und der andere unbekannt, abwesend oder verschwunden; der einzige Elternteil oder beide Eltern wurden zu mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; oder das für Kinder zuständige Organ erkennt einen anderen triftigen Grund an. Beide lebenden Eltern müssen einwilligen, auch wenn sie geschieden sind; ein Elternteil genügt, wenn der andere gestorben, handlungsunfähig, abwesend oder verschwunden ist; fehlen beide, willigt der Familienrat oder die Person ein, die das Sorgerecht hat; eine Pflegefamilie willigt für ein Kind, das sie aufgenommen hat, vor dem Standesbeamten ein; und der Leiter einer Einrichtung der Sozialfürsorge willigt mit Genehmigung des Standesbeamten für ein Kind ein, das dort lebt. Ein Kind ab 12 Jahren wird zur Wahl der Adoptiveltern angehört (Art. 314). Die Volladoption ist nur zulässig, wenn die Eltern unbekannt sind oder das Kind verlassen haben, was das Gericht feststellt, wenn das Kind Vollwaise ohne Verwandte bis zum siebten Grad ist oder wenn es unter staatlicher Vormundschaft steht (Art. 318); ein Kind über 12 Jahren muss einwilligen, sofern es nicht unfähig ist, einen Willen zu äußern, und eine Weigerung beendet das Verfahren (Art. 319).
Der Annehmende, eine Person von Integrität mit ausreichenden Mitteln und festem Wohnsitz, muss mindestens 21 Jahre alt und mindestens sieben Jahre älter als das Kind sein; der Abstand beträgt drei Jahre, wenn der Annehmende bis zum siebten Grad mit dem Kind verwandt ist und das Kind eine geistige oder mehrfache Behinderung hat, und der für Kinder zuständige Minister kann ihn aus triftigen Gründen verkürzen (Art. 326). Eine Verurteilung wegen Völkermords oder Völkermordideologie und verwandter Straftaten, wegen Menschenhandels, Kindesschändung (child defilement), häuslicher Gewalt oder eines anderen Verbrechens schließt den Antragsteller aus, ebenso ein Verlust der elterlichen Sorge. Ehegatten können gemeinsam annehmen; nimmt einer an, muss der andere einwilligen; und ein Kind kann nicht mehrere Adoptiveltern haben, es sei denn, sie sind Ehegatten (Art. 323). Die Akte enthält ein Motivationsschreiben, eine Erklärung über die im Haushalt lebenden Personen, den Ausweis des Antragstellers, die Einwilligung des Ehegatten und jedes Kindes ab 18 Jahren, eine Bescheinigung über Eheschließung, Ledigkeit, Scheidung oder Verwitwung, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein ärztliches Attest jedes Antragstellers und jedes Kindes im Haushalt, das nicht älter als drei Monate ist, und Unterlagen über das Vermögen des Antragstellers (Art. 327). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren nach dem Wohl des Kindes und den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 329); stirbt der Antragsteller vor der Entscheidung, ruht der Antrag. Der Adoptivelternteil lässt das Urteil binnen zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eintragen, und die Adoption wirkt ab diesem Tag (Art. 330).
Bei einer einfachen Adoption behält das Kind seine Herkunftsfamilie, seine Rechte, Pflichten und Namen, wobei der Annehmende eine Namensänderung beantragen kann (ab 12 Jahren mit Einwilligung des Kindes), und der Annehmende übt die elterliche Sorge aus (Art. 315). Stirbt der Angenommene ohne Abkömmlinge, fällt das von der Adoptivseite erhaltene Vermögen an den Annehmenden zurück und das von der leiblichen Seite stammende an die leibliche Familie (Art. 316). Ein volladoptiertes Kind hat dieselben Rechte und Pflichten, als wäre der Annehmende sein leiblicher Elternteil, und sind beide leiblichen Eltern unbekannt, nennen die Personenstandsurkunden die Adoptiveltern, ohne rückwirkende Wirkung auf bereits bestehende Pflichten (Art. 320). Eine Adoption durch beide Ehegatten gibt dem Kind die Stellung eines in der Ehe geborenen Kindes; eine Adoption durch einen Ehegatten begründet Rechte und Pflichten nur gegenüber diesem Annehmenden (Art. 331). Ein Gericht hebt eine Adoption auf, die erfolgte, um das Kind zu entführen, zu verheiraten oder zu verkaufen oder um dem Wohl des Kindes zuwiderzuhandeln, oder wenn der Annehmende die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, oder wenn der Angenommene wegen des Versuchs verurteilt ist, den Annehmenden oder ein Familienmitglied zu töten, oder nicht mehr das Kind des Annehmenden sein will, oder wenn Vater oder Mutter des Kindes aufgefunden werden, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, wobei der Angenommene seine Meinung äußern darf (Art. 332); klagen können das Kind, ein leiblicher Elternteil, der Annehmende, der Vertreter des Familienrats oder ein Beteiligter, und die Erben haben nach dem Tod eines Annehmenden ein Jahr, um die Klage fortzuführen (Art. 333 und 334). Eine neue Adoption ist möglich, sobald die Annehmenden gestorben sind oder die frühere Adoption aufgehoben ist (Art. 338).
Die internationale Adoption (inter-country adoption) verbindet ein Kind und einen Annehmenden, die ihren Wohnsitz nicht im selben Land haben, in beiden Formen (Art. 340). Sie gilt, wenn ein Kind in Ruanda im Ausland leben soll, ein Kind nach Ruanda verbracht werden soll oder ein in Ruanda lebendes Kind keine Erlaubnis hat, sich dort niederzulassen (Art. 341). Zu den Voraussetzungen gehört, dass im Herkunftsstaat des Kindes niemand es adoptieren will, dass diejenigen, deren Einwilligung nötig ist, sie nach Beratung frei erteilt haben, dass der Aufnahmestaat die Mittel und die moralische Integrität des Annehmenden nachgewiesen hat und dass das Land des Annehmenden den dauerhaften Zuzug und Aufenthalt des Kindes genehmigt hat; ein Ministerialerlass kann Voraussetzungen und Verfahren ergänzen (Art. 342). Ruanda trat dem Haager Übereinkommen von 1993 am 28. März 2012 bei; es ist für Ruanda am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Die HCCH führt die National Child Development Agency (NCDA) in Kigali als Zentrale Behörde (Eintrag vom 13. Februar 2023); die Seite des US-Außenministeriums nennt noch die frühere National Commission for Children und berichtet, die Regierung Ruandas erhebe nur die gesetzlich festgelegten Gerichtsgebühren, die Zentrale Behörde beantworte eine Akte binnen 30 Tagen, ein Vorschlag könne binnen sechs Monaten erfolgen, ein Antrag werde nach sechs Monaten geschlossen, wenn sich im Register der adoptierbaren Kinder (Register of Eligible Children) kein geeignetes Kind findet, und das gesamte Verfahren könne ein Jahr oder länger dauern.
Die wichtigsten Punkte
| Formen | Einfach (Abstammungsband zur Herkunftsfamilie bleibt) und voll (Abstammungsbande gelöst) (Art. 312 und 317) |
|---|---|
| Volladoption nur, wenn | Eltern unbekannt oder Kind verlassen (Feststellung des Gerichts), Vollwaise ohne Verwandte bis zum 7. Grad oder Kind unter staatlicher Vormundschaft (Art. 318) |
| Annehmender | Integrität, Mittel, fester Wohnsitz, mindestens 21 und 7 Jahre älter als das Kind; der Minister kann den Abstand verkürzen (Art. 326) |
| Alter des Angenommenen | Unter 18; ab 18 nur bei geistiger oder mehrfacher Behinderung (Art. 324) |
| Mitsprache des Kindes | Anhörung ab 12 (einfache Adoption, Art. 314 Abs. 6); Einwilligung über 12 zwingend (Volladoption, Art. 319) |
| Verfahren | Standesbeamter nimmt die Urkunde auf, Gericht genehmigt im summarischen Verfahren; Volladoption geht zuerst an die für Kinder zuständige Behörde (Art. 328 und 329) |
| Eintragung | Binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des Urteils; Wirkung ab diesem Tag (Art. 330) |
| Haager Adoptionsübereinkommen | Beitritt 28. März 2012; in Kraft seit 1. Juli 2012 (HCCH); im Verhältnis zu Deutschland nicht anwendbar (Einspruch Deutschlands) |
| Zentrale Behörde | National Child Development Agency (NCDA) laut HCCH (2023); die US-Seite vom Januar 2025 nennt noch die National Commission for Children |
In der Praxis
- Vor dem Antrag die Lage des Kindes mit den gesetzlichen Gründen abgleichen: Art. 313 nennt, was eine einfache Adoption eröffnet, und Art. 318 die engeren Fälle der Volladoption, die zudem verlangt, dass die für Kinder zuständige Behörde die Akte zuerst prüft (Art. 328 Abs. 3).
- Die in Art. 327 aufgeführte Akte zusammenstellen, darunter das Führungszeugnis und die ärztlichen Atteste, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, für jeden Antragsteller und jedes im Haushalt lebende Kind, sowie die schriftliche Einwilligung des Ehegatten und jedes Kindes ab 18 Jahren.
- Bei einer einfachen Adoption mit den Eltern des Kindes (oder dem Vorsitzenden des Familienrats) und mindestens zwei Zeugen vor dem Standesbeamten des Wohnsitzes des Kindes erscheinen (Art. 328 Abs. 1); die Urkunde des Standesbeamten geht dann an das Gericht.
- Nach Rechtskraft des Urteils es binnen zwei Monaten im Personenstandsregister eintragen und im Geburtseintrag vermerken lassen (Art. 330).
- Für eine internationale Adoption aus den Vereinigten Staaten sind die Schritte nach dem US-Außenministerium: eine zugelassene Adoptionsvermittlungsstelle wählen, die Genehmigung der USCIS einholen, die Akte der Zentralen Behörde Ruandas (laut HCCH der NCDA) vorlegen und die Adoption vor den Gerichten Ruandas erst abschließen, wenn die US-Genehmigungen vorliegen.
Kosten und Übernahme
Das US-Außenministerium berichtet, die Regierung Ruandas gebe an, es fielen nur die gesetzlich festgelegten Gerichtsgebühren an; keine der geöffneten Quellen nennt einen Betrag.
Aktuelle Entwicklungen
Das Gesetz Nr. 71/2024 trat mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 30. Juli 2024 in Kraft, und die am 17. Juni 2025 aktualisierte Statustabelle der HCCH führt Ruanda weiterhin unter den 107 Vertragsparteien des Adoptionsübereinkommens von 1993.
Anlaufstellen
- Der Standesbeamte auf der Ebene der dezentralen Verwaltungseinheit, in der das Kind seinen Wohnsitz hat, der die Adoptionsurkunde aufnimmt (Art. 60 und 328).
- Die für Kinder zuständige Behörde, die jede Volladoption prüft, ehe die Akte an den Standesbeamten geht (Art. 328 Abs. 3); laut HCCH ist die National Child Development Agency (NCDA, www.ncda.gov.rw) die Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen.
- Das zuständige Gericht, das die Adoptionsurkunde im summarischen Verfahren genehmigt und über Aufhebungsklagen entscheidet (Art. 329 und 333).
- Der Familienrat, der für ein Kind einwilligt, das keinen dazu fähigen Elternteil hat (Art. 154 und 314 Abs. 3).
Gut zu wissen
Für das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens in Ruanda kursieren zwei Daten: Die HCCH-Tabelle, die amtliche Hinterlegungsstelle, nennt den 1. Juli 2012, die Seite des US-Außenministeriums den 1. August 2012; und das US-Außenministerium fügt hinzu, dass für die US-Einwanderungsbehörden im Allgemeinen nur eine Volladoption genügt, was wichtig ist, weil die meisten Gründe des Art. 313 zu einer einfachen Adoption führen. Für Adoptionen nach Deutschland gilt das Übereinkommen nicht: Deutschland hat nach Angaben der Deutschen Botschaft Kigali Einspruch gegen sein Inkrafttreten für Ruanda eingelegt (die HCCH-Tabelle vermerkt beim Beitritt Ruandas einen Einspruch), und die Botschaft verweist für Auskünfte auf das Bundesamt für Justiz.
Häufige Fragen
Kann ein Ausländer ein Kind aus Ruanda adoptieren?
Ja, im Wege der internationalen Adoption (Art. 340 bis 342): Niemand in Ruanda darf das Kind adoptieren wollen, das Land des Annehmenden muss dessen Eignung nachgewiesen und die Einreise und den dauerhaften Aufenthalt des Kindes genehmigt haben, und der Annehmende muss Art. 326 erfüllen, auch mindestens 21 und sieben Jahre älter sein. Ruanda ist seit dem 1. Juli 2012 Vertragspartei des Haager Übereinkommens, und laut HCCH ist die National Child Development Agency (NCDA) seine Zentrale Behörde.
Behält ein adoptiertes Kind die Bindung an die leibliche Familie?
Das hängt von der Form ab: Eine einfache Adoption lässt die Herkunftsfamilie, Rechte, Pflichten und Namen des Kindes bestehen (Art. 315), eine Volladoption löst die Abstammungsbande zu ihr, wobei das Abstammungsband dem Kind nicht die Rechte nimmt, die an sein Land geknüpft sind (Art. 317).
Ab welchem Alter muss ein Kind der Adoption zustimmen?
Ein Kind ab 12 Jahren wird bei einer einfachen Adoption zur Wahl der Adoptiveltern angehört (Art. 314 Abs. 6), und über 12 ist die Einwilligung des Kindes in eine Volladoption zwingend, sofern es nicht unfähig ist, einen Willen zu äußern; eine Weigerung beendet das Adoptionsverfahren (Art. 319).
Quellen
- Law nº 71/2024 of 26/06/2024 governing persons and family, Official Gazette Special of 30/07/2024 (trilingual gazette, English column; Ministry of Justice copy) — Art. 60, 154, 312 bis 342, 404 und 405 (englische Spalte des Amtsblatts; abgeschnittene Zeilen mit der französischen Spalte gegengelesen)
- HCCH, status table of the Convention of 29 May 1993 on Intercountry Adoption (last update 17 June 2025) — Zeile Ruanda: Beitritt 28-III-2012 mit Einspruch (A**), Inkrafttreten 1-VII-2012; 107 Vertragsparteien, 17. Juni 2025
- Deutsche Botschaft Kigali, "Auslandsadoption" (opened 12 October 2026) — Einspruch Deutschlands gegen das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens für Ruanda; Verweis auf das Bundesamt für Justiz
- HCCH, Central Authority for Rwanda under the 1993 Adoption Convention: National Child Development Agency (page last updated 13 February 2023) — Zentrale Behörde Ruandas für das Übereinkommen von 1993: National Child Development Agency, Kacyiru, Kigali, www.ncda.gov.rw (Eintrag vom 13. Februar 2023)
- U.S. Department of State, "Intercountry Adoption -- Rwanda" country page (last updated 30 January 2025) — Zentrale Behörde als National Commission for Children genannt, Voraussetzungen, Gebühren, Fristen, Voll- und einfache Adoption, Inkrafttreten mit 1. August 2012 angegeben (Seite zuletzt aktualisiert am 30. Januar 2025)
Der allgemeine Artikel: Adoption · Mit einem anderen Land vergleichen
