Scheidung
Scheidungsrecht in Ruanda: Kapitel XII des Gesetzes Nr. 71/2024 über Personen und Familie (Law N° 71/2024 governing persons and family) sieht zwei Wege zur Scheidung vor, die Klage aus einem Grund und den gemeinsamen Antrag im gegenseitigen Einvernehmen, und Kapitel XIII fügt die rechtliche Trennung hinzu, die die Pflicht zum Zusammenleben aufhebt, ohne die Ehe aufzulösen. Eine Scheidungsklage wird beim zuständigen Gericht des letzten gemeinsamen Ehewohnsitzes, des Wohnsitzes, Aufenthaltsorts oder gewählten Wohnsitzes des Beklagten oder des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung erhoben (Art. 249). Das Gesetz setzt keine Mindestdauer der Ehe vor einem Antrag fest und behandelt die Mediation als Wahl, die Familienmitglieder in gegenseitigem Einvernehmen treffen (Art. 8).
Art. 248 Abs. 1 lässt jeden Ehegatten auf Scheidung klagen wegen: Ehebruch; Verlassen des Ehewohnsitzes ohne Rechtfertigung für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate; Verurteilung wegen einer Straftat, die den Ruf schwer schädigt; Weigerung, für die Haushaltskosten aufzukommen; körperlicher, seelischer oder emotionaler Gewalt, wirtschaftlicher Schädigung oder grob missbräuchlichem Verhalten gegen den Kläger, ein gemeinsames Kind oder ein Kind eines der Ehegatten; geschlechtsbezogener Gewalt; tatsächlicher Trennung von mindestens zwei Jahren; Nichtzusammenleben von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten seit der Hochzeit ohne triftige Gründe; und einem durch unüberbrückbare Differenzen unmöglich gewordenen Zusammenleben. Ein Ehegatte, der nach Misshandlung geht, gilt nicht als Verlasser des Hauses, wenn die nächste örtliche Verwaltung vorher unterrichtet und ein Protokoll aufgenommen wurde (Art. 248 Abs. 2). Die Klage ist fünf Jahre nach Entdeckung des Grundes ausgeschlossen (Art. 250 Abs. 2) und folgt dem ordentlichen Verfahren; ein Strafverfahren setzt sie nicht aus, es sei denn, die verfolgte Straftat ist selbst der Grund, dann wartet die Klage auf das rechtskräftige Strafurteil (Art. 251).
In jedem Verfahrensstadium kann der Richter vorläufige Maßnahmen zu den Parteien, den Kindern oder dem Vermögen treffen (Art. 253), einem Ehegatten oder einem Dritten vorläufig das Sorgerecht zusprechen und den Beitrag jedes Ehegatten zum Unterhalt festsetzen (Art. 254) und auf einen einseitigen Antrag (ex parte) einen Ehegatten aus dem Ehewohnsitz verweisen oder einem erlauben, ihn zu verlassen, wobei der Ehegatte mit dem vorläufigen Sorgerecht in der Wohnung bleibt (Art. 255). Das Vermögen wird nach einem unterzeichneten Inventar vorläufig geteilt, außer die Ehegatten stehen unter Gütertrennung (Art. 256), und diese Anordnungen werden trotz Berufung vollstreckt, es sei denn, das würde dem Kindeswohl schaden (Art. 257). Die Aussage eines Kindes wird berücksichtigt, doch die eines Kindes unter 14 Jahren muss durch andere Beweise gestützt werden (Art. 252).
Die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen wird gemeinsam beantragt, nachdem sich die Ehegatten über die Auflösung und ihre Wirkungen auf Kinder und Vermögen geeinigt haben; sie erstellen zuerst ein schriftliches Inventar mit Werten und Anteilen und reichen eine notarielle Urkunde ein, die das Sorgerecht, den Beitrag jedes Ehegatten zu Unterhalt und Erziehung der Kinder, den Wohnsitz jedes Ehegatten während des Verfahrens und einen etwaigen Unterhalt regelt (Art. 258 bis 260). Beide erscheinen vor Gericht und brauchen keinen Grund anzugeben (Art. 262); das Gericht spricht die Scheidung aus, wenn es überzeugt ist, dass die Einwilligung frei ist und das Kindeswohl gewahrt wird (Art. 263), und eine Ablehnung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam angefochten werden (Art. 264). Eine von einem Ehegatten erhobene Klage wird zur Scheidung im Einvernehmen, wenn der Beklagte zustimmt und die Ehegatten eine solche Vereinbarung vorlegen (Art. 258 Abs. 2).
Zwischen den Ehegatten wirkt die Scheidung ab der Einreichung der ersten Klage und gegenüber Dritten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird (Art. 267); die Geschiedenen selbst melden es binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dem Standesbeamten des Ortes der Eheschließung (Art. 265). Das Sorgerecht erhält der Ehegatte, der die Scheidung erwirkt, der andere behält das Recht, die Kinder zu besuchen und mit ihnen zu sprechen, und das Gericht kann das Kind nach dessen Anhörung dem anderen Ehegatten oder einer dritten Person anvertrauen oder ein gemeinsames Sorgerecht anordnen; diese Anordnungen sind vorläufig und widerrufbar (Art. 269). Beide Eltern behalten das Recht, Unterhalt und Erziehung zu überwachen, und müssen im Verhältnis zu ihren Mitteln Unterhalt leisten (Art. 270). Das Vermögen folgt dem Güterstand (Art. 268), und die aus denselben Gründen ausgesprochene rechtliche Trennung kann nach zwei Jahren in eine Scheidung umgewandelt werden (Art. 274 bis 277).
Nach Art. 10 des Abunzi-Gesetzes (Gesetz Nr. 37/2016) entscheidet der Abunzi-Ausschuss auf Zellebene (Cell) über Familienangelegenheiten, soweit sie keine Entscheidung über den Personenstand verlangen; eine Scheidung geht also an die Gerichte und nicht an die Ausschüsse. Am 8. Dezember 2025 sagte die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs (Chief Justice), Domitilla Mukantaganzwa, die Einbeziehung der Mediation in Scheidungssachen „funktioniere nicht gut“ und eine Versöhnung komme häufiger von Familie und engen Freunden; der jährliche Justizbericht zählte 2.674 Scheidungsverfahren im Jahr 2024/25 gegenüber 2.833 im Jahr 2023/24 und 3.075 im Jahr 2022/23.
Die wichtigsten Punkte
| Gründe | Neun, vom Ehebruch und 12 Monaten Verlassen bis zu zwei Jahren tatsächlicher Trennung und unüberbrückbaren Differenzen (Gesetz 71/2024, Art. 248 Abs. 1) |
|---|---|
| Einvernehmen | Gemeinsamer Antrag mit Inventar und notarieller Vereinbarung; kein Grund nötig (Art. 258 bis 262) |
| Ausschlussfrist | Fünf Jahre nach Entdeckung des Grundes (Art. 250 Abs. 2) |
| Gerichtsstand | Gericht des letzten Ehewohnsitzes, des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten oder des Klägers (Art. 249) |
| Kind als Zeuge | Die Aussage eines Kindes unter 14 braucht andere stützende Beweise (Art. 252 Abs. 2) |
| Wirksamkeit | Zwischen den Ehegatten die Einreichung der ersten Klage; für Dritte der Tag der Rechtskraft des Urteils (Art. 267) |
| Meldung an den Standesbeamten | Durch die Geschiedenen binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils (Art. 265 Abs. 1) |
| Sorgerecht | Dem Ehegatten, der die Scheidung erwirkt; das Gericht kann den anderen, eine dritte Person oder ein gemeinsames Sorgerecht wählen (Art. 269) |
| Rechtliche Trennung | Dieselben Gründe; nach zwei Jahren in Scheidung umwandelbar (Art. 274 bis 277) |
In der Praxis
- Wenn Sie sich über die Scheidung einig sind, das schriftliche Inventar Ihres Vermögens mit Werten und Anteilen erstellen (Art. 259), die Vereinbarung über Sorgerecht, Kindesunterhalt, Wohnsitz und Unterhalt notariell beurkunden lassen (Art. 260) und den gemeinsamen Antrag im ordentlichen Zivilverfahren einreichen (Art. 261); beide müssen zur Verhandlung kommen.
- Wenn Sie sich nicht einig sind, binnen fünf Jahren nach Entdeckung des Grundes klagen und bereit sein, einen der neun Gründe des Art. 248 zu beweisen. Wer nach Misshandlung den Wohnsitz verlassen hat, unterrichtet vorher die nächste örtliche Verwaltung, damit ein Protokoll aufgenommen wird, sonst kann das Weggehen als Verlassen gewertet werden (Art. 248 Abs. 2).
- Sofort vorläufige Maßnahmen beantragen: Sorgerecht und Unterhalt der Kinder (Art. 254), getrennten Wohnsitz durch einen einseitigen Antrag (Art. 255) und vorläufige Teilung des Vermögens mit Inventar (Art. 256).
- Binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils den Standesbeamten des Ortes melden, an dem Sie geheiratet haben (Art. 265); eine Scheidungsbescheinigung, -urkunde oder ein -auszug wird später für eine neue Heirat verlangt (Art. 200 Abs. 3).
- Deutsche, die in Ruanda leben: Nach Angaben der Deutschen Botschaft Kigali wendet auch ein deutsches Gericht ohne Rechtswahl nach Art. 8 lit. a der Rom-III-Verordnung das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts an, also ruandisches Scheidungsrecht; die Botschaft empfiehlt deshalb eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung, die schriftlich, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein muss (Art. 7 Abs. 1).
Kosten und Übernahme
In den für diese Seite geöffneten Quellen wurde keine Gerichtsgebührenordnung für die Scheidung gefunden; der Weg im Einvernehmen braucht außerdem eine notarielle Urkunde (Art. 260), für die ebenfalls kein Tarif gefunden wurde.
Aktuelle Entwicklungen
Die Factsheet 2025 des NISR verzeichnet 4.479 im Personenstandsregistersystem erfasste Scheidungen, davon 2.629 in jenem Jahr von Gerichten ausgesprochen; die größte Gruppe mit 1.076 Fällen betraf Ehen von fünf bis neun Jahren, und die Scheidungen erreichten ihren Höhepunkt bei Ehefrauen von 35 bis 39 Jahren (997) und Ehemännern von 40 bis 44 Jahren (1.031).
Anlaufstellen
- Das zuständige Gericht des letzten Ehewohnsitzes, des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten oder des Klägers (Art. 249).
- Ein Notar für die Urkunde über Sorgerecht, Unterhalt, Wohnsitz und Ehegattenunterhalt bei einer Scheidung im Einvernehmen (Art. 260).
- Die nächste örtliche Verwaltung für das Protokoll, das einen Ehegatten schützt, der nach Misshandlung geht (Art. 248 Abs. 2).
- Der Standesbeamte des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde, um die Scheidung ins Register der Scheidungsurkunden einzutragen (Art. 265).
Gut zu wissen
Die Scheidung wirkt zwischen den Ehegatten auf die Einreichung der ersten Klage zurück (Art. 267), während Dritte erst ab dem Tag betroffen sind, an dem das Urteil rechtskräftig wurde; ist ein Ehegatte Ausländer, bestimmt das auf die Ehe anwendbare Recht auch die Scheidung (Art. 273).
Häufige Fragen
Können Ehegatten sich einvernehmlich ohne Angabe eines Grundes scheiden lassen?
Ja: Nach den Art. 258 bis 263 beantragen beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung, legen ein Inventar und eine notarielle Vereinbarung über die Kinder und den Unterhalt vor, erscheinen persönlich und müssen den Grund nicht angeben; das Gericht lehnt nur ab, wenn die Einwilligung nicht frei ist oder das Kindeswohl nicht gewahrt wird.
Muss ein Paar eine Mindestzeit verheiratet sein oder zuerst eine Mediation versuchen?
Nein: Eine Mindestdauer steht in den Art. 248 bis 264 nicht. Die Mediation wird von Art. 8 nur angeboten, wenn Familienmitglieder zustimmen, und die Abunzi-Ausschüsse können nicht über Scheidungen entscheiden, weil sie keine Zuständigkeit für Entscheidungen über den Personenstand haben.
Wer behält nach einer Scheidung in Ruanda die Kinder?
Das Sorgerecht erhält der Ehegatte, der die Scheidung erwirkt, mit Besuchsrecht für den anderen; das Gericht kann das Kind aber nach dessen Anhörung dem anderen Ehegatten oder einer dritten Person anvertrauen oder ein gemeinsames Sorgerecht anordnen (Art. 269); beide Eltern leisten weiter Unterhalt im Verhältnis zu ihren Mitteln (Art. 270).
Quellen
- Law No 71/2024 of 26/06/2024 governing persons and family, Official Gazette n° Special of 30/07/2024 -- English text (copy published by the National Identification Agency) — Art. 8, 200, 248 bis 277 wie in der Sonderausgabe des Amtsblatts vom 30. Juli 2024 veröffentlicht
- Law No 37/2016 of 08/09/2016 determining organisation, jurisdiction, competence and functioning of an Abunzi Committee, Official Gazette n° 37bis of 12/09/2016 (Ministry of Justice copy) — Art. 10: Zuständigkeit des Abunzi-Ausschusses der Zelle in Zivilsachen, einschließlich Familienangelegenheiten außer dem Personenstand
- Law No 020/2020 of 19/11/2020 amending Law No 37/2016 (Abunzi committees; composition and term of office only), Official Gazette Special of 20/11/2020 -- Ministry of Justice copy — Die Änderung von 2020 betrifft nur Zusammensetzung und Amtszeit der Ausschüsse
- NISR (National Institute of Statistics of Rwanda), Marriage & Divorce Statistics -- Factsheet 2025 (published 2026) — 4.479 erfasste und 2.629 ausgesprochene Scheidungen im Jahr 2025; Dauer- und Altersmuster
- Deutsche Botschaft Kigali, "Scheidung und Unterhalt" (opened 12 October 2026) — Anwendbares Scheidungsrecht für in Ruanda lebende Deutsche (Art. 8 lit. a Rom-III-VO) und empfohlene Rechtswahl (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1)
- The New Times via allAfrica, "Rwanda: Divorce Cases Remain Challenging for Mediation - Chief Justice" (8 December 2025) — Erklärung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs (Chief Justice) vom 8. Dezember 2025 und die Zahlen der Scheidungsverfahren im jährlichen Justizbericht
Der allgemeine Artikel: Scheidung · Mit einem anderen Land vergleichen
