Scheidung
Die Ehe und ihre Auflösung unterliegen der Ordonnance Nr. 81-02 über die Organisation des état civil (Personenstandswesen) und den ergänzenden Texten sowie dem überkommenen Code civil (Zivilgesetzbuch). Je nach Art der Ehe sind die Gerichte des modernen Rechts oder die juridictions coutumières (Gewohnheitsgerichte) zuständig, für eine vor dem officier d'état civil (Standesbeamter) geschlossene Ehe das tribunal de première instance. Die Scheidung ist gerichtlich und wird je nach Gericht wegen Verschuldens (divorce pour faute), im gegenseitigen Einvernehmen (consentement mutuel) oder wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (rupture de la vie commune) ausgesprochen, und ihr geht ein vorgeschriebener Versöhnungsversuch (tentative de conciliation) vor dem Richter voraus. Die bei der Trauung gewählte und in der Heiratsurkunde vermerkte Option zwischen Monogamie und Polygamie sowie der Güterstand — Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, je nach getroffener Wahl — prägen die Auseinandersetzung. Die Sorge für die Kinder (garde) legt der Richter fest, wobei das Interesse des Kindes Vorrang hat; der Unterhalt (pension alimentaire) wird im Urteil festgesetzt, doch seine Vollstreckung bleibt die größte praktische Schwierigkeit. Über die Rückgabe der dot (traditionelle Brautgabe) wird vor den Gewohnheitsgerichten häufig gestritten. Gegenüber Dritten wirkt das Urteil erst, wenn es am Rand der Heiratsurkunde im état civil vermerkt ist. Eine nur nach Brauch geschlossene Ehe, die nie im état civil eingetragen wurde, hat keine vollen zivilrechtlichen Wirkungen: ihre Auflösung gibt vor den Gerichten des modernen Rechts weder Anspruch auf Unterhalt noch auf Teilung.
Lebt das Paar in Kamerun, führt der Weg zum tribunal de première instance; ist einer der Ehegatten Deutscher, können aber auch die deutschen Familiengerichte zuständig sein (§ 98 FamFG), die dann das von der Rom-III-Verordnung bestimmte Recht anwenden — bei gemeinsamem Aufenthalt in Kamerun womöglich kamerunisches.
Ein kamerunisches Scheidungsurteil wirkt in Deutschland erst, wenn die Landesjustizverwaltung es nach § 107 FamFG anerkannt hat — auf Antrag mit dem Urteil, dem Nachweis der Rechtskraft und einer Übersetzung durch in Deutschland zugelassene Übersetzer. Kamerunische Urkunden werden derzeit nicht legalisiert; die Behörde kann ihre Echtheit über die Botschaft in Jaunde überprüfen lassen, was Zeit kostet. Nur wenn beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung ausschließlich Kameruner waren, entfällt das Verfahren. Bis dahin gilt man in Deutschland als verheiratet, insbesondere für eine neue Ehe; ist die Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkundet, wird die Scheidung erst nach der Anerkennung dort eingetragen. Für Kindesunterhalt über die Grenze hinweg ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz die Anlaufstelle; Österreicher und Schweizer klären die Anerkennung nach den Regeln ihres Landes.
Die wichtigsten Punkte
| Gesetz | Ordonnance Nr. 81-02 über das état civil und ergänzende Texte; überkommener Code civil; Gewohnheitsrechte |
|---|---|
| Scheidungswege | Verschulden, gegenseitiges Einvernehmen oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft, je nach Gericht |
| Gericht | Tribunal de première instance für standesamtlich geschlossene Ehen; Gewohnheitsgericht je nach Art der Ehe |
| Option | Monogamie oder Polygamie, bei der Trauung gewählt und in der Heiratsurkunde vermerkt |
| Güterstand | Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, je nach getroffener Wahl |
| Kinder | Sorge vom Richter festgelegt; das Interesse des Kindes hat Vorrang |
| Unterhalt | Im Urteil festgesetzt; die Vollstreckung ist die größte praktische Schwierigkeit |
| Dot | Ihre Rückgabe ist vor den Gewohnheitsgerichten häufig umstritten |
| Eintragung | Vermerk am Rand der Heiratsurkunde im état civil; erst dann wirkt das Urteil gegenüber Dritten |
| Traditionelle Ehe | Ohne Eintragung im état civil vor den Gerichten des modernen Rechts weder Unterhalt noch Teilung |
| Deutsche | Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung (§ 107 FamFG), außer beide Ehegatten waren ausschließlich Kameruner; Scheidung in Deutschland bei Wohnsitz dort und in der Regel auch, wenn ein Ehegatte Deutscher ist |
Kosten und Übernahme
In Kamerun sind die Gerichtskosten moderat; die assistance judiciaire (Prozesskostenhilfe) gibt es, sie wird aber wenig genutzt. Schwerer wiegen die praktischen Kosten — Fahrten, Abschriften, Anwaltshonorare —, vor allem außerhalb der großen Städte, und für einen Ehegatten in Deutschland auch Reisen oder Vertretung.
Aktuelle Entwicklungen
Ein Entwurf eines Code des personnes et de la famille wird seit vielen Jahren beraten, insbesondere zum Ehealter, zur Polygamie und zur Gleichberechtigung der Ehegatten; verabschiedet ist er nicht.
Anlaufstellen
- Tribunaux de première instance (Gerichte erster Instanz) und tribunaux de grande instance (Landgerichte).
- Juristenvereinigungen und cliniques juridiques (Rechtsberatungsstellen) der Universitäten, oft kostenlos.
- Services sociaux (Sozialdienste) der Gemeinden für die Familienmediation.
Häufige Fragen
Wir haben in Kamerun geheiratet und leben in Deutschland — können wir uns hier scheiden lassen?
Legen Sie die copie intégrale der Heiratsurkunde mit Übersetzung vor. Wie die deutsche Scheidung in Kamerun am Rand der Heiratsurkunde vermerkt wird, klären Sie mit einem Anwalt in Kamerun.
Ich lebe mit meinem kamerunischen Mann in Jaunde — kann ich mich trotzdem in Deutschland scheiden lassen?
Als Deutsche in der Regel ja: die deutschen Familiengerichte sind auch zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist (§ 98 FamFG); wohnt keiner von Ihnen in Deutschland, ist es das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Es wendet aber das Scheidungsrecht an, das die Rom-III-Verordnung bestimmt — bei gemeinsamem Aufenthalt in Kamerun womöglich kamerunisches, außer Sie haben gemeinsam ein anderes Recht gewählt. Ob das deutsche Urteil in Kamerun anerkannt und dort vermerkt wird, klären Sie vorher mit einem Anwalt in Kamerun; die Alternative ist das Verfahren vor dem tribunal de première instance.
Quellen
- Services du Premier ministre — offizielle Website der Regierung — Gesetze und Verordnungen Kameruns (auf Französisch)
- Senatsverwaltung für Justiz Berlin — Anerkennung ausländischer Scheidungen — § 107 FamFG: Antrag, Unterlagen, Gebühr
- Bundesamt für Justiz — Auslandsunterhalt — Zentrale Behörde für Unterhalt über Grenzen hinweg, gebührenfrei
- Deutsche Botschaft Jaunde — Urkundenüberprüfung — Überprüfung kamerunischer Urkunden auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte
Der allgemeine Artikel: Scheidung · Mit einem anderen Land vergleichen
