Die Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Sie stellt drei Regeln auf: ein Nachlass, ein Recht; maßgeblich ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, unabhängig davon, wo die Vermögenswerte liegen; und der Erblasser kann zu Lebzeiten schriftlich das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Sie schafft zudem das Europäische Nachlasszeugnis, das die Erbenstellung in allen teilnehmenden Staaten ohne weiteres Verfahren nachweist.
Die Änderung von 2015 reicht tiefer, als sie wirkt. Zuvor unterwarfen mehrere Mitgliedstaaten Immobilien dem Belegenheitsrecht und bewegliches Vermögen dem Wohnsitzrecht, sodass ein Nachlass nach drei Rechtsordnungen abgewickelt werden konnte.
Die Rechtswahl ist das nützlichste und am seltensten genutzte Instrument der Verordnung. Wer als Deutscher in Frankreich lebt, kann durch einen Satz im Testament deutsches Erbrecht wählen — mit Pflichtteil statt réserve héréditaire, was sich erheblich unterscheidet.
Für deutsche Erblasser ist besonders wichtig, dass die Verordnung die Form des Testaments nicht ändert: Ein eigenhändiges Testament bleibt gültig, wenn es den Formvorschriften eines der von der Haager Übereinkunft vorgesehenen Staaten entspricht.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) Nr. 650/2012, anwendbar seit 17. August 2015 |
|---|---|
| Anwendbares Recht | Recht des gewöhnlichen Aufenthalts im Todeszeitpunkt, für den gesamten Nachlass |
| Rechtswahl | Das Heimatrecht kann schriftlich gewählt werden |
| Nachlasseinheit | Bewegliches und unbewegliches Vermögen unterliegen demselben Recht |
| Europäisches Nachlasszeugnis | Nachweis der Erbenstellung in allen teilnehmenden Staaten |
| Nicht gebunden | Dänemark und Irland nehmen nicht teil |
In der Praxis
- Den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmen — nicht die Staatsangehörigkeit, nicht die Lage der Güter.
- Soll das Heimatrecht gelten, dies ausdrücklich festhalten, am sichersten im Testament.
- Beim Notar ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, sobald Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
- Die Steuer gesondert prüfen: Die Verordnung regelt die Erbschaftsteuer nicht.
- Für Vermögen in Dänemark oder Irland zusätzlich deren Kollisionsrecht beachten.
Kosten und Übernahme
Ein Europäisches Nachlasszeugnis kostet je nach Staat einige hundert Euro. Der eigentliche Gewinn liegt woanders: Vor 2015 wurde ein Nachlass mit einer Wohnung in Spanien und Konten in Deutschland nach zwei Rechtsordnungen abgewickelt. Die Verordnung beseitigt diese Spaltung und verkürzt das Verfahren um Monate.
Aktuelle Entwicklungen
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eine stabile und dauerhafte Verbindung voraussetzt: Wer seit zehn Jahren in Spanien lebt, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn Wohnung und Konten im Herkunftsland bestehen bleiben.
Anlaufstellen
- Notarin oder Notar, zuständig für das Europäische Nachlasszeugnis
- Europäisches Justizportal der Union
- Nationale Testamentsregister, über das ARERT-Netz verbunden
- Konsulate, für die Übermittlung von Personenstandsurkunden
- Finanzverwaltungen der betroffenen Staaten, da die Besteuerung national bleibt
Gut zu wissen
Die Verordnung vereinheitlicht das anwendbare Recht, nicht die Steuer: Ein Nachlass kann in zwei Staaten besteuert werden, und nur ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert das.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für meinen Nachlass in der EU?
Das Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Todeszeitpunkt, für das gesamte Vermögen, sofern Sie nicht schriftlich Ihr Heimatrecht gewählt haben.
Wie wähle ich mein Heimatrecht?
Ausdrücklich, am besten im Testament: „Ich wähle für meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches Recht.“
Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?
Ein Nachweis der Erbenstellung, der in allen teilnehmenden Staaten ohne Anerkennungsverfahren gilt.
Gilt die Verordnung überall in der EU?
Nein. Dänemark und Irland nehmen nicht teil; dort gilt jeweils eigenes Kollisionsrecht.
Regelt sie die Erbschaftsteuer?
Nein. Die Besteuerung bleibt vollständig national.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
