Die Rechtsgrundlage
Es gibt kein Bundesrecht des Zusammenlebens. Nur wenige Staaten erkennen noch die Common-law-Ehe an — Colorado, Iowa, Kansas, Montana, Oklahoma, Rhode Island, Texas, Utah und der District of Columbia — mit strengen Voraussetzungen: Einigung, verheiratet zu sein, Zusammenleben und Auftreten als Ehepaar; wo sie wirksam entstanden ist, ist sie eine volle Ehe, die nur eine Scheidung beendet, und wird in allen Staaten anerkannt. Domestic partnerships bestehen in einigen Staaten und Städten, vor allem für Krankenversicherung und Leistungen; einige wurden nach 2015 automatisch in Ehen umgewandelt. Ansonsten kennen die meisten Staaten für unverheiratete Paare weder Vermögensteilung noch Unterhalt; vertragliche Ansprüche (Palimony nach Marvin v. Marvin) sind in einigen Staaten möglich. Partnerschaftsverträge sind in der Regel als Verträge durchsetzbar; Testamente, Vollmachten und Patientenverfügungen sind unverzichtbar, weil ein unverheirateter Partner keine gesetzliche Vertretungsmacht hat.
Für Deutsche ist der Unterschied zur Heimat groß: die eingetragene Lebenspartnerschaft, seit 2017 nur noch Bestandsschutz, hatte fast alle Wirkungen der Ehe; die amerikanischen domestic partnerships sind örtliche Register mit begrenzten Wirkungen, und das bloße Zusammenleben begründet — wie in Deutschland — keine Rechte, nur mit dem Unterschied, dass es in den USA auch keine Sozialleistungen des Partners öffnet. Eine deutsche Lebenspartnerschaft wird in den USA als Partnerschaft, nicht als Ehe behandelt; seit 2017 können sie in Deutschland in eine Ehe umgewandelt werden, was in den USA volle Anerkennung sichert.
Aufenthaltsrechtlich zählt in den USA nur die Ehe: ein unverheirateter deutscher Partner eines Amerikaners bekommt kein Visum aus der Beziehung, nur das Verlobtenvisum K-1 mit Heiratspflicht binnen 90 Tagen; umgekehrt gewährt Deutschland dem unverheirateten amerikanischen Partner eines Deutschen ebenfalls kein Nachzugsrecht. Wer bleiben will, heiratet — oder gestaltet das Zusammenleben mit Vertrag, Testament und Vollmachten, die in beiden Ländern gelten.
Die wichtigsten Punkte
| Common-law-Ehe | In wenigen Staaten anerkannt; setzt Einigung, Zusammenleben und Auftreten als Ehepaar voraus; wo wirksam, eine volle Ehe, nur durch Scheidung zu beenden |
|---|---|
| Domestic partnership | In einigen Staaten und Städten, vor allem für Krankenversicherung und Leistungen |
| Zusammenleben allgemein | In den meisten Staaten weder Vermögensteilung noch Unterhalt; Palimony vertraglich in einigen Staaten |
| Gleichgeschlechtliche Paare | Ehe landesweit möglich; manche eingetragenen Partnerschaften wurden automatisch umgewandelt |
| Partnerschaftsvertrag | In der Regel als Vertrag durchsetzbar; mündliche Zusagen kaum |
| Vorsorge | Testament, Vollmacht und Patientenverfügung nötig: der Partner hat sonst keine Befugnis |
| Deutsche | Lebenspartnerschaft gilt als Partnerschaft, nicht als Ehe; kein Aufenthaltsrecht aus dem Zusammenleben; Verlobtenvisum K-1 |
In der Praxis
- Einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag schließen — in den meisten Staaten als Vertrag durchsetzbar; mündliche Versprechen sind schwer zu beweisen.
- Eigentum bewusst eintragen: joint tenancy (mit Anwachsung beim Tod), tenancy in common oder Alleineigentum haben jeweils andere Folgen, auch steuerlich.
- Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichten: ein unverheirateter Partner hat weder Erbrecht noch Vertretungsmacht im Krankenhaus.
- Den Partner ausdrücklich als Begünstigten von Altersvorsorgekonten (401(k), IRA) und Lebensversicherungen benennen: die Standardbegünstigten sind Verwandte, und die Benennung geht dem Testament vor.
- In Deutschland ein Testament errichten, das auch für dortiges Vermögen gilt, und bedenken, dass der unverheiratete Partner in Deutschland Erbschaftsteuerklasse III mit nur 20 000 Euro Freibetrag hat — in den USA gibt es keine Erbschaftsteuer für den Erben, aber gegebenenfalls Nachlasssteuer.
Kosten und Übernahme
Verträge und Vorsorgedokumente kosten je nach Staat und Aufwand einige hundert bis einige tausend Dollar; die Registrierung einer domestic partnership 20 bis 100 Dollar.
Aktuelle Entwicklungen
Mehrere Staaten haben die Common-law-Ehe für die Zukunft abgeschafft, bestehende bleiben wirksam; die domestic partnerships haben nach der Öffnung der Ehe 2015 an Bedeutung verloren.
Anlaufstellen
- Anwaltsvermittlung der State Bar (lawyer referral service).
- Self-help centers der Gerichte für Vorsorgedokumente.
- Legal-Aid-Organisationen für Haushalte mit geringem Einkommen.
- Deutsche Konsulate: Beglaubigungen; deutscher Notar für Testament und Vollmacht nach deutschem Recht.
Gut zu wissen
Wer in einem Common-law-Staat lebt und als Ehepaar auftritt, ist womöglich schon verheiratet — mit allen Folgen, auch der Scheidung zur Trennung. Begünstigtenbenennungen schlagen Testamente: für unverheiratete Paare ist ihre Aktualisierung wichtiger als das Testament selbst. Und für Deutsche in den USA: die Beziehung allein gibt kein Visum — nur die Ehe.
Häufige Fragen
Wird unsere deutsche Lebenspartnerschaft in den USA anerkannt?
Als Partnerschaft, nicht als Ehe: Bundesbehörden (Einwanderung, Steuern, Sozialversicherung) erkennen nur Ehen an, einzelne Staaten behandeln ausländische eingetragene Partnerschaften wie ihre domestic partnerships. Seit 2017 lässt sich die Lebenspartnerschaft in Deutschland in eine Ehe umwandeln — danach gilt sie in den USA vollständig, auch für die Green Card.
Kann ich als Deutscher mit meinem amerikanischen Partner zusammenleben, ohne zu heiraten?
Aufenthaltsrechtlich nur mit eigenem Visum (Arbeit, Studium) oder im Rahmen der 90 Tage des ESTA; ein Partnervisum gibt es nicht, nur das Verlobtenvisum K-1, das binnen 90 Tagen zur Heirat verpflichtet. Rechtlich seid ihr Fremde: kein Erbrecht, keine Vertretung im Krankenhaus, keine Ansprüche bei Trennung — Vertrag, Testament und Vollmachten sind das Minimum.
Was passiert mit dem gemeinsam gekauften Haus bei Trennung?
Das entscheidet die Grundbucheintragung, nicht die Beziehung: bei joint tenancy oder tenancy in common gehört jedem sein Anteil, bei Alleineigentum eines Partners hat der andere ohne Vertrag nur vertragliche oder Bereicherungsansprüche, die je nach Staat schwer durchzusetzen sind. Ein Partnerschaftsvertrag oder ein Miteigentumsvertrag beim Kauf verhindert den Streit.
Offizielle Quellen und Links
- National Conference of State Legislatures — Common law marriage — Staaten mit Common-law-Ehe
- USCIS — Fiancé(e) visa K-1 — Verlobtenvisum
- Auswärtiges Amt — Lebenspartnerschaft und Umwandlung in eine Ehe — Wirkung im Ausland
- USA.gov — amtliches Portal der Bundesregierung, mit Verweisen auf die Behörden der Bundesstaaten
- Congress.gov und Gesetzessammlungen der Bundesstaaten — Bundesgesetze; jedes Familien- und Strafrecht ist Sache der Bundesstaaten
- Deutsche Vertretungen in den USA — germany.info — Botschaft Washington und Generalkonsulate: Urkunden, Pässe, Anwaltslisten, Hinweise für Deutsche in den USA
