Der Schwangerschaftsabbruch

Zwischen der gesetzlichen Frist und dem tatsächlichen Zugang liegt überall eine Lücke. Sie entscheidet mehr als der Gesetzestext.

Illustration: Der Schwangerschaftsabbruch

Drei Modelle, die sich fast überall wiederfinden

Das erste ist die Fristenregelung: Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entscheidet die Schwangere selbst, meist nach einer vorgeschriebenen Beratung. Das zweite ist die Indikationenregelung: Der Abbruch ist nur erlaubt, wenn ein gesetzlich benannter Grund vorliegt – Gefahr für Leben oder Gesundheit, schwere Fehlbildung, Sexualdelikt – und häufig nur mit ärztlichen Gutachten. Das dritte ist die weitgehende Untersagung mit sehr engen Ausnahmen. Innerhalb Europas herrscht das erste Modell vor; anderswo ist das zweite die Regel.

Die Frist ist nie das, was sie zu sein scheint

Fristen werden unterschiedlich gerechnet: ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung oder ab der Empfängnis – ein Unterschied von rund zwei Wochen. Hinzu kommen Wartezeiten zwischen Beratung und Eingriff, die von der verfügbaren Zeit abgehen, und Fristen für den medikamentösen Abbruch, die deutlich kürzer sind als die für den chirurgischen. Wer die Frist knapp erreicht, sollte deshalb immer zuerst klären, wie sie gerechnet wird.

Der Gewissensvorbehalt entscheidet über den realen Zugang

In vielen Ländern dürfen Ärztinnen und Ärzte die Mitwirkung aus Gewissensgründen ablehnen. Wo diese Möglichkeit breit genutzt wird, kann ein gesetzlich klar geregeltes Recht praktisch leerlaufen: lange Anfahrten, wenige Einrichtungen, Wartezeiten, die die Frist aufzehren. Fast überall bleibt jedoch die Pflicht bestehen, an eine andere Stelle zu verweisen und im Notfall zu behandeln. Fragen Sie beim ersten Kontakt ausdrücklich danach.

Minderjährige und Kostenfragen

Bei Minderjährigen verlangen die meisten Rechtsordnungen die Zustimmung der Sorgeberechtigten, sehen aber einen gerichtlichen oder behördlichen Ersatzweg vor, wenn diese nicht eingeholt werden kann. Bei den Kosten reicht die Spanne von der vollständigen Übernahme durch das öffentliche Gesundheitswesen bis zur vollen Selbstzahlung; dazwischen liegen Regelungen, die nur den medizinisch indizierten Abbruch erstatten.

Was Sie sofort tun sollten

Lassen Sie die Schwangerschaftswoche ärztlich bestimmen, statt selbst zu rechnen, und vereinbaren Sie den Beratungstermin, bevor Sie entschieden haben – die Beratung setzt in vielen Systemen erst die Frist in Gang. Warten Sie nicht auf Sicherheit, bevor Sie Termine machen: Termine lassen sich absagen, verlorene Wochen nicht zurückholen.

Die Rechtslage Land für Land

Rechtsrahmen, Verfahren, Fristen und Kosten unterscheiden sich von Land zu Land. Zu jedem der folgenden Länder gibt es eine ausführliche Seite: Rechtsgrundlagen, wichtige Fakten, Vorgehen, Kosten, Anlaufstellen und Fallstricke.

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Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland

Rechtswidrig, aber straffrei: Pflichtberatung, drei Tage Wartezeit und Abbruch bis zur 12. Woche nach der Empfängnis.

Österreich

Fristenregelung seit 1975: straffrei in den ersten drei Monaten, aber vollständig selbst zu bezahlen.

Schweiz

Fristenregelung seit 2002: Die Frau entscheidet bis zur 12. Woche, und die Grundversicherung zahlt.

Luxemburg, Liechtenstein und Ostbelgien

Luxemburg

Straffrei bis zur 12. Schwangerschaftswoche, seit Juli 2025 ohne Bedenkzeit, und von der Krankenkasse übernommen.

Liechtenstein

Der Schwangerschaftsabbruch ist strafbar; Betroffene weichen in die Schweiz oder nach Österreich aus.

Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Es gilt das belgische Bundesrecht: Abbruch bis zwölf Wochen, mit sechs Tagen Bedenkzeit — Beratung auch auf Deutsch.

Weitere Länder mit deutschsprachiger Bevölkerung

Italien (Südtirol)

Fristenregelung nach dem Gesetz 194 von 1978: 90 Tage auf Verlangen – in der Praxis begrenzt durch sehr viele Verweigerungen aus Gewissensgründen.

Namibia

Eines der restriktivsten Gesetze im südlichen Afrika: ein Abbruch ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erlaubt.

Dieses Thema wird auch behandelt für französischsprachige Länder · englischsprachige Länder · die spanischsprachigen Länder · Italien und die italienische Schweiz · die portugiesischsprachigen Länder · die Niederlande, Flandern und Suriname.

Zum Weiterlesen

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