Die Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) 2019/1111, Brüssel IIb, anwendbar seit dem 1. August 2022, regelt die Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren der elterlichen Verantwortung und ordnet die automatische Anerkennung von Entscheidungen an. Die Verordnung (EG) 1259/2010, Rom III, in Verstärkter Zusammenarbeit von siebzehn Staaten — darunter Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg und Frankreich — angenommen, bestimmt das anwendbare Scheidungsrecht und erlaubt eine Rechtswahl. Dänemark ist an keine der beiden gebunden.
Am meisten überrascht die Rechtshängigkeitsregel: Das zuerst angerufene Gericht entscheidet. Bei binationalen Paaren bestimmt der Wettlauf zum Gericht oft das anwendbare Recht und damit das finanzielle Ergebnis.
Die Rechtswahl nach Rom III erfolgt durch schriftliche Vereinbarung vor oder während des Verfahrens — etwa damit ein deutsch-französisches Paar mit Wohnsitz in Spanien deutsches Recht anwenden lässt.
Die wichtigsten Punkte
| Zuständigkeit | Verordnung (EU) 2019/1111, anwendbar seit 1. August 2022 |
|---|---|
| Anwendbares Recht | Verordnung (EG) 1259/2010, Verstärkte Zusammenarbeit |
| Rechtswahl | Die Ehegatten können das Scheidungsstatut bestimmen |
| Anerkennung | Automatisch in der Union, ohne Exequatur |
| Kinder | Elterliche Verantwortung und Kindesrückführung in Brüssel IIb |
In der Praxis
- Zuerst die Rechtsnatur prüfen: Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie muss umgesetzt werden und lässt Unterschiede zu.
- Die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex heranziehen, die alle Änderungen enthält.
- Das nationale Umsetzungsgesetz ermitteln: Es wird vom Gericht tatsächlich angewandt.
- Bei Auslegungsfragen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs suchen.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle oder ein europäisches Netz hilft.
Kosten und Übernahme
Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.
Anlaufstellen
- EUR-Lex, das amtliche Portal des Unionsrechts mit jedem Text in 24 Sprachen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
- Ihr Europa, der Informationsdienst der Kommission für Bürgerinnen und Bürger
- SOLVIT, das Netz zur Lösung fehlerhafter Anwendung des Unionsrechts durch Behörden
- Europäisches Verbraucherzentrum Ihres Landes, für grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten
Gut zu wissen
Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig?
Das nach Brüssel IIb bestimmte, meist am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder des Antragsgegners; das zuerst angerufene Gericht geht vor.
Kann man das Scheidungsrecht wählen?
Ja, in den an Rom III beteiligten Staaten, durch schriftliche Vereinbarung.
Wird eine ausländische Scheidung anerkannt?
Innerhalb der Union automatisch, ohne Anerkennungsverfahren.
Wer ist nicht gebunden?
Dänemark an keiner der beiden Verordnungen; Irland nicht an Rom III.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
