Partnerschaft und Zusammenleben — Argentinien

Die unión convivencial des Gesetzbuchs von 2015 — zwei Jahre Zusammenleben, freiwillige Registrierung — gibt Unterhalt während der Verbindung, Schutz der Wohnung, Ausgleichszahlung und zwei Jahre Wohnrecht nach dem Tod, aber weder Erbrecht noch Gütergemeinschaft; Zusammenlebensverträge regeln den Rest — und in Deutschland gilt davon nichts.

Übersichtskarte — Argentinien — Partnerschaft und Zusammenleben
Argentinien. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Das Zivil- und Handelsgesetzbuch von 2015 (Artikel 509 bis 528) regelt die unión convivencial: zwei volljährige Personen ohne Ehehindernisse, die öffentlich, offenkundig, stabil und dauerhaft mindestens zwei Jahre zusammenleben. Die Eintragung im Register der uniones convivenciales ist freiwillig und dient als Beweis und zur Wirkung der Verträge gegenüber Dritten. Wirkungen während der Verbindung: Beistand, Beitrag zu den Kosten, Haftung für Haushaltsschulden, Schutz der Familienwohnung (kann bei eingetragener Verbindung nicht ohne Zustimmung des anderen verkauft werden). Am Ende: Ausgleichszahlung (compensación económica) für den benachteiligten Partner (binnen sechs Monaten zu verlangen), Zuweisung der Wohnung für bis zu zwei Jahre und nach dem Tod ein unentgeltliches Wohnrecht für zwei Jahre; kein Erbrecht und keine Gütergemeinschaft, außer durch Zusammenlebensvertrag.

Die argentinische unión convivencial liegt zwischen dem deutschen Nichts und der brasilianischen união estável: sie entsteht nach zwei Jahren von selbst, gibt Schutzrechte während und kurz nach der Verbindung, aber weder Erbrecht noch Vermögensteilung — das kommt der deutschen nichtehelichen Lebensgemeinschaft näher, mit einem Zusatz, den Deutschland nicht kennt: der Ausgleichszahlung für den Partner, der durch die Verbindung wirtschaftlich zurückgefallen ist, und dem Wohnrecht nach dem Tod. Deutsche Paare in Argentinien sollten wissen, dass sie nach zwei Jahren in einer unión convivencial leben, ob registriert oder nicht.

In Deutschland ist die unión convivencial kein Familienstand und begründet keinen Familiennachzug; der Zusammenlebensvertrag (pacto de convivencia) ist als Vertrag verwertbar, das Register als Beweis. Argentinien dagegen erkennt die eingetragene unión convivencial für die Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines Argentiniers an (radicación por familiar), großzügiger als Deutschland. Wer die Rechte in beiden Ländern will, heiratet — die argentinische Ehe kostet nichts und wird in Deutschland voll anerkannt.

Die wichtigsten Punkte

VoraussetzungenÜber 18 Jahre, keine Verwandtschaft und keine bestehende Ehe oder Verbindung, zwei Jahre Zusammenleben
RegisterFreiwillig, beim Registro Civil; beweist die Verbindung und macht die Verträge Dritten gegenüber wirksam
Während der VerbindungBeistand, Beitrag zu den Kosten, solidarische Haushaltsschulden, Schutz der Wohnung (bei Eintragung)
Am EndeAusgleichszahlung (sechs Monate Frist), Zuweisung der Wohnung bis zwei Jahre, Vermögensverteilung nach Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung
Nach dem TodWohnrecht für zwei Jahre; kein Erbrecht
ZusammenlebensverträgeSchriftlich: Kosten, Vermögen, Teilung am Ende; dürfen Gleichheit und Beistand nicht antasten
SozialversicherungHinterbliebenenrente für den Partner nach fünf Jahren Zusammenleben (zwei bei Kindern)
DeutscheIn Deutschland kein Familienstand; Vertrag als Vertrag verwertbar; Argentinien gewährt dem eingetragenen Partner eines Argentiniers Aufenthalt

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Eintragung kostenlos oder mit Mindestgebühr; Vertrag vor dem Notar 100 000 bis 300 000 Pesos; Testament durch öffentliche Urkunde ähnlich.

Aktuelle Entwicklungen

Das Gesetzbuch von 2015 schuf die vorher nicht existierende Rechtsfigur; die Rechtsprechung hat die Ausgleichszahlung ausgeweitet und das Wohnrecht präzisiert. Entwürfe, dem Partner Erbrechte zu geben, sind nicht durchgekommen.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Die unión convivencial schützt während des gemeinsamen Lebens, nicht nach dem Tod: ohne Testament hat der Partner nur zwei Jahre Wohnrecht und sonst nichts. Ohne Zusammenlebensvertrag gehört das Vermögen dem, der als Eigentümer eingetragen ist, auch wenn beide bezahlt haben. Und für Deutschland zählt von all dem nichts — nur die Ehe.

Häufige Fragen

Wir leben seit drei Jahren zusammen in Buenos Aires — was haben wir für Rechte?

Ihr seid nach argentinischem Recht in einer unión convivencial, auch ohne Eintragung: gegenseitiger Beistand, gemeinsame Haushaltsschulden, bei Trennung Ausgleichszahlung für den Benachteiligten (binnen sechs Monaten) und Zuweisung der Wohnung bis zwei Jahre, nach dem Tod zwei Jahre Wohnrecht. Kein Erbrecht, keine Vermögensteilung: dafür braucht es Testament und Zusammenlebensvertrag. Die Eintragung beim Registro Civil schützt zusätzlich die Wohnung vor dem Verkauf ohne Zustimmung.

Reicht die eingetragene unión convivencial für ein Visum nach Deutschland?

Nein: Deutschland kennt den Familiennachzug nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner alten deutschen Rechts; die argentinische unión convivencial gilt dort als nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne Aufenthaltsrecht. Der argentinische Partner braucht ein eigenes Visum oder ihr heiratet — in Argentinien kostenlos beim Registro Civil, in Deutschland voll anerkannt. Umgekehrt gibt Argentinien dem deutschen Partner eines Argentiniers mit eingetragener Verbindung die Aufenthaltserlaubnis.

Erbt mein Partner die Wohnung, wenn ich sterbe?

Nein — er hat nur das unentgeltliche Wohnrecht für zwei Jahre, wenn die Wohnung die gemeinsame war und er keine eigene hat; danach geht sie an deine gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister). Willst du ihn schützen, setzt du ihn im Testament vor dem Notar auf das freie Drittel (bei Kindern) oder die freie Hälfte (bei Eltern) ein, oder überträgst zu Lebzeiten mit Nießbrauchsvorbehalt; ohne Pflichterben kannst du ihm alles hinterlassen. Vermögen in Deutschland braucht ein deutsches Testament und unterliegt dort der Erbschaftsteuer mit nur 20 000 Euro Freibetrag für Unverheiratete.

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