Die Rechtsgrundlage
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis und nichtsynthetisches THC zum 1. April 2024 aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen. Volljährige dürfen nach § 3 KCanG bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz besitzen; § 9 erlaubt den privaten Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen, gesichert vor dem Zugriff Dritter. Seit dem 1. Juli 2024 sind nichtkommerzielle Anbauvereinigungen mit höchstens 500 Mitgliedern zulässig. Alle übrigen Substanzen bleiben im Betäubungsmittelgesetz.
Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen gelten unverändert; die 2026 diskutierte Novelle betrifft ausschließlich das Medizinal-Cannabisgesetz, insbesondere telemedizinische Verschreibung und Versandhandel.
Der Konsum bleibt in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zu bestimmten Tageszeiten untersagt.
Am Steuer gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum; für Fahranfänger und in der Probezeit gilt ein absolutes Verbot, ebenso beim Mischkonsum mit Alkohol.
Alle anderen Substanzen — Kokain, Amphetamine, Opioide, synthetische Cannabinoide — unterliegen weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren im Grundtatbestand und bis zu fünfzehn Jahren in schweren Fällen.
Die wichtigsten Punkte
| Cannabis | Konsumcannabisgesetz seit 1. April 2024 |
|---|---|
| Besitz | 25 g in der Öffentlichkeit, 50 g am Wohnsitz |
| Eigenanbau | Höchstens 3 Pflanzen, vor Zugriff Dritter gesichert |
| Anbauvereinigungen | Seit 1. Juli 2024, höchstens 500 Mitglieder, nichtkommerziell |
| THC am Steuer | 3,5 ng/ml Serum; absolutes Verbot in der Probezeit |
| Übrige Substanzen | Betäubungsmittelgesetz, bis 15 Jahre in schweren Fällen |
In der Praxis
- Die Sucht- und Drogen-Hotline berät unter 01806 313031.
- Suchtberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände beraten kostenlos und auf Wunsch anonym, auch Angehörige allein.
- Drug-Checking-Angebote bestehen in Berlin, Thüringen und weiteren Ländern; sie sind kostenlos und anonym.
Kosten und Übernahme
Suchtberatung ist kostenlos. Ambulante und stationäre Entwöhnung werden von der Renten- oder Krankenversicherung getragen.
Aktuelle Entwicklungen
Die Novelle 2026 betrifft nur das Medizinal-Cannabisgesetz (Einschränkung der Telemedizin, Versandverbot); Besitzgrenzen, Eigenanbau und Anbauvereinigungen bleiben unverändert.
Anlaufstellen
- Sucht- und Drogen-Hotline, 01806 313031.
- Suchtberatungsstellen der Kommunen und Verbände.
- BZgA, Informationsangebote und Rauchfrei-Telefon 0800 8313131.
- Giftinformationszentren der Länder; Notruf 112.
Gut zu wissen
Die Legalisierung betrifft ausschließlich Cannabis und ausschließlich Deutschland. Die Mitnahme ins Ausland ist dort eine unerlaubte Einfuhr, und als „CBD“ verkaufte Liquids können synthetische Cannabinoide enthalten, die weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich besitzen?
Als Volljähriger 25 Gramm in der Öffentlichkeit und 50 Gramm am Wohnsitz.
Darf ich selbst anbauen?
Ja, höchstens drei Pflanzen, vor dem Zugriff Dritter und insbesondere von Kindern gesichert.
Welcher Grenzwert gilt am Steuer?
3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum; in der Probezeit und bei Fahranfängern gilt ein absolutes Verbot.
Gilt das auch für synthetische Cannabinoide?
Nein. Sie fallen weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz und sind erheblich gefährlicher.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
