Die Rechtsgrundlage
Die Adoption ist in den Art. 264 ff. ZGB und in der Adoptionsverordnung geregelt. Sie ist stets eine Volladoption. Die Revision vom 1. Januar 2018 hat die Altersgrenzen gesenkt, die Stiefkindadoption für faktische und gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und den Zugang zu den Herkunftsdaten erweitert. Seit dem 1. Juli 2022 steht die gemeinschaftliche Adoption allen Ehepaaren offen. Das Kind muss vor dem Entscheid mindestens ein Jahr bei den Adoptierenden gelebt haben.
Die Schweiz hat öffentlich anerkannt, dass in ihrem System jahrzehntelang gefälschte Unterlagen akzeptiert wurden. Kantone beteiligen sich heute an den Kosten der Herkunftssuche, und die Fachstellen bieten dafür eigene Dienste an.
Die kantonale Zersplitterung überrascht Bewerberinnen und Bewerber: Behörde, Umfang der Abklärung, Dauer und Gebühren unterscheiden sich, obwohl das Gesetz eidgenössisch ist. Ein Umzug während des Verfahrens führt oft zu einer teilweisen Wiederholung der Abklärung.
Weil die Schweiz keine schwache Adoption kennt, fehlt für ältere Kinder und für innerfamiliäre Konstellationen eine Zwischenform. Das Recht verweist dann auf Beistandschaft oder faktische Obhut — einer der am häufigsten kritisierten Punkte.
Gleichgeschlechtliche Paare: seit dem Inkrafttreten der Ehe für alle am 1. Juli 2022 ist die gemeinsame Adoption verheirateten Paaren möglich; die Stiefkindadoption bestand bereits seit 2018.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlagen | Art. 264 ff. ZGB; Adoptionsverordnung |
|---|---|
| Form | Ausschließlich Volladoption |
| Mindestalter | 28 Jahre; Altersunterschied mindestens 16, höchstens 45 Jahre |
| Dauer der Gemeinschaft | Drei Jahre Ehe oder Zusammenleben |
| Pflegejahr | Mindestens ein Jahr Pflegeverhältnis vor dem Entscheid |
| Haager Übereinkommen | Vertragsstaat seit 2003 |
In der Praxis
- Die kantonale Adoptionsbehörde kontaktieren; die Zuständigkeit ist kantonal geregelt.
- Die Pflegekinderbewilligung zur Aufnahme mit dem Ziel der Adoption einholen.
- Für eine Auslandsadoption eine zugelassene Vermittlungsstelle beiziehen; das Dossier läuft über die Zentrale Behörde des Bundes.
- Das Pflegejahr absolvieren, begleitet von der kantonalen Behörde.
- Das Adoptionsgesuch stellen; die kantonale Behörde entscheidet.
Kosten und Übernahme
Die Bewilligung kostet einige hundert Franken. Eine Auslandsadoption kostet 20 000 bis 40 000 CHF. Seit dem 1. Januar 2023 besteht ein bundesrechtlicher Adoptionsurlaub von zwei Wochen für die Aufnahme eines Kindes unter vier Jahren, entschädigt über die Erwerbsersatzordnung.
Aktuelle Entwicklungen
Der Bericht des Bundesrats von 2020 zu den illegalen Adoptionen aus Sri Lanka und die anschließenden Abklärungen zu weiteren Herkunftsländern haben die Debatte über ein generelles Moratorium für Auslandsadoptionen eröffnet.
Anlaufstellen
- Kantonale Adoptionsbehörde, je nach Kanton bei der Justiz- oder Sozialdirektion
- Zentrale Behörde des Bundes für Adoption beim Bundesamt für Justiz
- Zugelassene Vermittlungsstellen für Auslandsadoptionen
- Schweizerische Fachstelle für Adoption und Stiftung Schweizerischer Sozialdienst
- Zivilstandsamt für die Beurkundung
Gut zu wissen
Ohne vorgängige Pflegekinderbewilligung wird eine im Ausland ausgesprochene Adoption in der Schweiz nicht anerkannt.
Häufige Fragen
Müssen wir verheiratet sein, um in der Schweiz zu adoptieren?
Für die gemeinschaftliche Adoption ja, seit drei Jahren verheiratet. Für die Stiefkindadoption genügt seit 2018 ein dreijähriger gemeinsamer Haushalt.
Wie groß darf der Altersunterschied sein?
Mindestens 16 und höchstens 45 Jahre; Ausnahmen sind im Interesse des Kindes möglich.
Was ist das Pflegejahr?
Das Kind muss vor dem Adoptionsentscheid mindestens ein Jahr bei den Adoptierenden gelebt haben, begleitet von der kantonalen Behörde.
Wann darf ein adoptiertes Kind seine Herkunft erfahren?
Nicht identifizierende Angaben jederzeit, die vollständige Identität der leiblichen Eltern ab Volljährigkeit — auch gegen deren Willen.
