Die Rechtsgrundlage
Das liechtensteinische Adoptionsrecht ist dem österreichischen ABGB nachgebildet: Die Annahme an Kindesstatt begründet ein Wahlkindverhältnis, ohne die Verwandtschaft zur Herkunftsfamilie vollständig aufzulösen. Das Landgericht bewilligt den zwischen Annehmenden und Kind geschlossenen Adoptionsvertrag. Das Amt für Soziale Dienste führt die Eignungsabklärung durch und begleitet die Familie. Das Fürstentum ist seit 2009 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens.
Die kleine Größe des Landes prägt alles. Es gibt jedes Jahr nur eine Handvoll Adoptionen, fast ausschließlich Stiefkind- oder Verwandtenadoptionen sowie einzelne Auslandsverfahren. Eine Warteliste im eigentlichen Sinn existiert nicht.
Die Anlehnung an das österreichische Recht bedeutet, dass die Adoption schwach ist: Das Wahlkindverhältnis tritt neben die leibliche Abstammung. Die erbrechtlichen Folgen sollten vor Vertragsschluss geklärt werden, gerade bei grenzüberschreitenden Vermögenslagen.
Weil viele Familien Bezüge zur Schweiz oder zu Österreich haben, stellt sich häufig die Frage, welches Recht anwendbar ist und wo das Verfahren geführt wird. Die Zentrale Behörde klärt das vorab, und eine falsche Reihenfolge kann die Anerkennung gefährden.
Gleichgeschlechtliche Paare: mit der Öffnung der Ehe zum 1. Januar 2025 ist die gemeinsame Adoption möglich geworden; zuvor war sie ausgeschlossen.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlagen | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Bestimmungen über die Annahme an Kindesstatt |
|---|---|
| Form | Schwache Adoption nach österreichischem Muster |
| Zuständig | Amt für Soziale Dienste; Landgericht bewilligt |
| Altersunterschied | Angemessener Abstand zum Kind erforderlich |
| Haager Übereinkommen | Vertragsstaat seit 2009 |
| Auslandsadoption | Nur über die Zentrale Behörde und anerkannte Vermittlungsstellen |
In der Praxis
- Beim Amt für Soziale Dienste ein Beratungsgespräch vereinbaren und die Bewerbung einreichen.
- Die Eignungsabklärung durchlaufen: Gespräche, Hausbesuch, Gesundheits- und Strafregisterauszug.
- Bei einer Auslandsadoption das Dossier über die Zentrale Behörde übermitteln lassen.
- Das Kind aufnehmen und die begleitete Pflegezeit absolvieren.
- Den Adoptionsvertrag schließen und beim Landgericht die Bewilligung beantragen.
Kosten und Übernahme
Die Abklärung verursacht geringe Gebühren. Eine Auslandsadoption kostet, vergleichbar mit der Schweiz, 20 000 bis 40 000 CHF. Erwerbstätige Adoptiveltern können Elternurlaub beanspruchen; die Elternzeit wurde zum 1. Januar 2026 eingeführt.
Aktuelle Entwicklungen
Die Einführung der Elternzeit zum 1. Januar 2026 und die schrittweise Angleichung des Familienrechts an europäische Standards haben auch die Situation von Adoptivfamilien verbessert.
Anlaufstellen
- Amt für Soziale Dienste, Vaduz
- Zentrale Behörde für internationale Adoption
- Landgericht des Fürstentums Liechtenstein
- Zivilstandsamt für die Beurkundung
- Anerkannte Vermittlungsstellen, meist in der Schweiz oder Österreich
Gut zu wissen
Die geringe Zahl der Verfahren bedeutet, dass es keine eigene Vermittlungsstruktur gibt: Bewerber arbeiten mit schweizerischen oder österreichischen Stellen zusammen, was die Zentrale Behörde im Einzelfall genehmigen muss.
Häufige Fragen
Ist die Adoption in Liechtenstein stark oder schwach?
Schwach, nach österreichischem Vorbild: Das Wahlkindverhältnis tritt neben die leibliche Abstammung, ohne sie vollständig aufzulösen.
Wer bewilligt die Adoption?
Das Landgericht, auf Grundlage des Adoptionsvertrags und der Abklärung des Amts für Soziale Dienste.
Gibt es liechtensteinische Vermittlungsstellen?
Nein. Bewerber arbeiten mit anerkannten Stellen in der Schweiz oder Österreich, was die Zentrale Behörde genehmigen muss.
Ist Liechtenstein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens?
Ja, seit 2009; Auslandsadoptionen laufen über die Zentrale Behörde.
Offizielle Quellen und Links
- Landesverwaltung Liechtenstein — amtliches Portal des Fürstentums
- Gesetzesdatenbank — Landesgesetzblatt und geltendes Recht
