Die Rechtsgrundlage
Das Ehegesetz regelt die Eheschließung. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs steht die Ehe seit 1. Jänner 2019 auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen; zugleich ist die eingetragene Partnerschaft für alle Paare geöffnet worden.
Österreich erlaubt die Eheschließung ab achtzehn Jahren, mit einer gerichtlichen Ausnahme ab sechzehn, wenn die andere Person volljährig ist und das Gericht die Ehemündigkeit ausspricht. Die Anmeldung erfolgt beim Standesamt, das bei Auslandsbezug zusätzliche Unterlagen verlangt. Bei Verdacht auf eine Aufenthaltsehe erfolgt eine Meldung an die Fremdenbehörde — ein Punkt, der bei binationalen Paaren real ist.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union wendet dieses Land die Richtlinie 2004/38/EG zum Aufenthalt des Ehegatten und die Verordnung (EU) 2016/1191 an, die Personenstandsurkunden von der Apostille befreit; die Ehevoraussetzungen bleiben national.
Die wichtigsten Punkte
| Alter | 18 Jahre; ab 16 mit gerichtlicher Volljährigerklärung |
|---|---|
| Mehrehe | Verboten; die Doppelehe ist strafbar. |
| Ehe für alle | Seit 1. Jänner 2019 |
| Anmeldung | Persönlich bei beiden Verlobten beim Standesamt |
| Unterlagen | Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Nachweis früherer Ehen |
| Trauzeugen | Zwei erforderlich |
| Name | Gemeinsamer Familienname oder Beibehaltung; Doppelname mit Bindestrich möglich |
| Gültigkeit der Anmeldung | Die Ermittlung der Ehefähigkeit gilt sechs Monate |
| Trauungsort | Trauungen außerhalb des Standesamts sind zulässig, gegen Gebühr |
| Ehevorbereitung | Keine staatliche Pflicht; kirchliche Kurse sind davon unabhängig |
| Ausländische Urkunden | Beglaubigung oder Apostille erforderlich |
In der Praxis
- Anmeldung mit vollständigen Urkunden; bei ausländischen Dokumenten Beglaubigung oder Apostille einplanen.
- Ehepakt notariell abschließen, wenn vom gesetzlichen Güterstand abgewichen werden soll.
- Nach der Trauung Meldedaten, Versicherungen und Begünstigungen anpassen.
- Die Unterlagenliste beim zuständigen Standesamt anfordern: Sie unterscheidet sich je nach Herkunftsland.
- Den Güterstand vorab besprechen – ohne Vertrag gilt Gütertrennung.
Kosten und Übernahme
Die Anmeldung und die Trauung kosten je nach Gemeinde und Trauort insgesamt etwa fünfzig bis dreihundert Euro. Beglaubigte Übersetzungen und Apostillen sind der größere Posten bei Auslandsbezug.
Aktuelle Entwicklungen
Die Standesämter sind stärker digital vernetzt, und Urkunden aus EU-Staaten benötigen dank der EU-Urkundenverordnung keine Apostille mehr; für Drittstaaten bleibt die Legalisation erforderlich.
Anlaufstellen
- Standesamt der Wohnsitzgemeinde.
- Notariatskammer für Eheverträge.
- Bezirksgericht für Volljährigerklärungen.
- Notariatskammer für den Ehevertrag.
Gut zu wissen
In Österreich ist Gütertrennung der gesetzliche Güterstand — das überrascht viele deutsche Paare. Wer eine Beteiligung am Erworbenen will, muss vertraglich vorsorgen. Österreich kennt als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung. Wer glaubt, während der Ehe Erworbenes gehöre automatisch beiden, irrt – geteilt wird erst bei der Scheidung, und nur nach Billigkeit.
Häufige Fragen
Kann man in Österreich mit sechzehn heiraten?
Nur mit gerichtlicher Ehemündigerklärung, und nur wenn die andere Person volljährig ist. Das Gericht prüft die Reife und die Umstände. In der Praxis ist das selten; die Regel bleibt achtzehn Jahre.
Welche Unterlagen braucht die ausländische Person?
In aller Regel: Reisepass, Geburtsurkunde neueren Datums, ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Bescheinigung des Heimatstaats, bei Vorehen den Nachweis der Auflösung und einen Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts. Ausländische Urkunden brauchen Apostille oder Legalisation und eine beglaubigte Übersetzung. Beginnen Sie mit dem Ehefähigkeitszeugnis — es ist fast immer der langsamste Teil.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
