Die Rechtsgrundlage
Das liechtensteinische Eherecht folgt in weiten Teilen dem österreichischen Modell. Die einvernehmliche Scheidung setzt eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens sechs Monaten und eine Einigung über die Folgen voraus; daneben bestehen Verschuldenstatbestände und die Scheidung nach langer Trennung.
Das Scheidungsrecht folgt dem österreichischen Vorbild: einvernehmlich nach sechs Monaten Trennung oder aus Verschulden. Zuständig ist das Landgericht in Vaduz. Bei binationalen Paaren stellt sich fast immer die Frage des anwendbaren Rechts und der Anerkennung im Ausland — klären Sie das früh, sonst gilt die Scheidung in einem der beiden Staaten möglicherweise nicht.
Die wichtigsten Punkte
| Einvernehmlich | Nach sechs Monaten Trennung, mit Vereinbarung über die Folgen |
|---|---|
| Verschulden | Weiterhin als Scheidungsgrund vorgesehen |
| Lange Trennung | Scheidung nach mehrjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft |
| Gericht | Fürstliches Landgericht |
| Vermögen | Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse |
| Kinder | Obsorge und Kontaktrecht nach dem Kindeswohl |
| Anlehnung an Österreich | Das Eherecht folgt weitgehend dem österreichischen Vorbild |
| Vorsorge | Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sind gesondert zu regeln |
| Grenzüberschreitend | Viele Ehen haben Bezug zur Schweiz oder zu Österreich |
In der Praxis
- Vereinbarung über die Scheidungsfolgen schriftlich ausarbeiten.
- Antrag beim Fürstlichen Landgericht einbringen.
- Bei grenzüberschreitendem Vermögen frühzeitig rechtlich beraten lassen.
- Nach dem Urteil Vorsorge, Versicherungen und Testament anpassen.
- Vorsorgeguthaben in allen beteiligten Ländern erheben lassen.
- Klären, welches Gericht zuständig ist, bevor ein Antrag eingereicht wird.
Kosten und Übernahme
Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare richten sich nach Aufwand; eine einvernehmliche Scheidung ist deutlich günstiger als ein streitiges Verfahren. Verfahrenshilfe ist bei Mittellosigkeit möglich.
Aktuelle Entwicklungen
Das Kindschaftsrecht ist modernisiert worden, mit einem gestärkten Anhörungsrecht des Kindes und der gemeinsamen Obsorge als Leitbild.
Anlaufstellen
- Fürstliches Landgericht in Vaduz.
- Rechtsanwaltskammer Liechtenstein.
- Beratungsstellen für Familien und Paare.
- Fürstliches Landgericht, Abteilung Familienrecht.
Gut zu wissen
Wer Vorsorgeguthaben in der Schweiz und Ansprüche in Liechtenstein hat, sollte beide Systeme gleichzeitig prüfen lassen — sie folgen unterschiedlichen Teilungsregeln. Bei Wohnsitz oder Arbeit im Ausland können Vorsorgeguthaben in mehreren Ländern bestehen. Sie werden nicht automatisch berücksichtigt – Sie müssen sie benennen.
Häufige Fragen
Wird eine liechtensteinische Scheidung im Ausland anerkannt?
In den meisten europäischen Staaten ja, teils über bilaterale Abkommen, teils über die allgemeinen Anerkennungsregeln. Liechtenstein ist nicht Teil der EU-Verordnungen zum Familienrecht, weshalb die Anerkennung im Einzelfall geprüft werden muss. Lassen Sie sich in beiden Staaten beraten.
Was passiert mit den Kindern?
Die elterliche Sorge bleibt in aller Regel gemeinsam; geregelt werden der Lebensmittelpunkt, der Umgang und der Kindesunterhalt. Gerichte entscheiden nach dem Kindeswohl und hören das Kind ab einem bestimmten Alter an. Bei binationalen Paaren kommt die Frage des Wegzugs ins Ausland hinzu — dafür braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Eine eigenmächtige Ausreise gilt als Kindesentführung.
Offizielle Quellen und Links
- Landesverwaltung Liechtenstein — amtliches Portal des Fürstentums
- Gesetzesdatenbank — Landesgesetzblatt und geltendes Recht
