Die Rechtsgrundlage
Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz schützt Werke siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers und folgt den EWR-Vorgaben. Ausnahmen bestehen für Eigengebrauch, Zitat und Unterricht. Die Rechtewahrnehmung erfolgt in der Praxis weitgehend über schweizerische Verwertungsgesellschaften.
Liechtenstein wendet über den Europäischen Wirtschaftsraum das europäische Urheberrecht an, ist wirtschaftlich aber eng mit der Schweiz verflochten — die nicht dazugehört. Das führt zu einer Besonderheit: Für dieselbe Handlung können je nach Ort unterschiedliche Regeln gelten, etwa beim Download aus unsicherer Quelle, der in der Schweiz zum Eigengebrauch erlaubt ist und im EWR-Raum nicht.
Die wichtigsten Punkte
| Schutzdauer | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
|---|---|
| EWR | Umsetzung der europäischen Richtlinien |
| Eigengebrauch | Erlaubt im privaten Kreis |
| Zitat | Zulässig mit Quellenangabe |
| Verwertung | Praktisch über schweizerische Gesellschaften |
| Gericht | Fürstliches Landgericht |
| EWR-Umsetzung | Die europäischen Richtlinien gelten über das EWR-Abkommen |
| Durchsetzung | Fürstliches Landgericht, auch im Eilverfahren |
In der Praxis
- Gehen Sie davon aus, dass jedes Werk geschützt ist: Ein fehlender Copyright-Hinweis bedeutet nichts.
- Suchen Sie nach einer ausdrücklichen Lizenz und speichern Sie sie mit Datum ab.
- Quellenangabe ersetzt keine Erlaubnis.
- Für kommerzielle Nutzung immer schriftliche Rechte einholen und aufbewahren.
- Im Vertrag klären, welche Rechtsordnung und welche Verwertungsgesellschaft gilt.
- Bei Verletzungen im Ausland dort parallel vorgehen.
Kosten und Übernahme
Eine anwaltliche Erstberatung kostet üblicherweise mehrere hundert Franken. Für die Nutzung von Musik bei Veranstaltungen vergeben die Verwertungsgesellschaften Pauschallizenzen, die über die schweizerischen Stellen abgewickelt werden.
Aktuelle Entwicklungen
Die EWR-rechtlichen Vorgaben zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt sind übernommen worden, einschliesslich der Regeln zur Verantwortlichkeit von Plattformen und zum Leistungsschutzrecht.
Anlaufstellen
- Amt für Volkswirtschaft, Bereich Immaterialgüterrecht.
- Schweizerische Verwertungsgesellschaften.
- Rechtsanwaltskammer Liechtenstein.
- Amt für Volkswirtschaft, Immaterialgüterrecht.
Gut zu wissen
Weil die Verwertung praktisch über schweizerische Gesellschaften läuft, richten sich Tarife und Formulare nach Schweizer Vorlagen: Prüfen Sie, welche Rechtsordnung Ihr Vertrag nennt. Weil Verwertung und Tarife faktisch schweizerischen Vorlagen folgen, das EWR-Recht aber gilt, sollten Verträge die anwendbare Rechtsordnung ausdrücklich benennen.
Häufige Fragen
Gilt in Liechtenstein Schweizer oder EU-Urheberrecht?
Das nationale Gesetz folgt über den Europäischen Wirtschaftsraum den EU-Vorgaben, auch wenn der Alltag stark schweizerisch geprägt ist. Wer sich auf schweizerische Regeln verlässt — etwa beim Download aus unsicherer Quelle —, kann sich irren. Im Zweifel gilt die strengere Regel.
Darf ich Fotos meines Partners online stellen?
Das Urheberrecht steht der fotografierenden Person zu, das Recht am eigenen Bild der abgebildeten. Sie brauchen also beides: die Erlaubnis der Fotografin und die Einwilligung der abgebildeten Person. Bei privaten Aufnahmen kann eine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden — ein Punkt, der nach Trennungen regelmäßig zum Streit führt.
Offizielle Quellen und Links
- Landesverwaltung Liechtenstein — amtliches Portal des Fürstentums
- Gesetzesdatenbank — Landesgesetzblatt und geltendes Recht
