Die Rechtsgrundlage
Die Richtlinie 2005/29/EG verbietet unlautere und irreführende Geschäftspraktiken und enthält eine schwarze Liste stets unzulässiger Verhaltensweisen. Die Richtlinie (EU) 2015/2366, bekannt als PSD2, verlangt starke Kundenauthentifizierung und verpflichtet den Zahlungsdienstleister, eine nicht autorisierte Zahlung unverzüglich zu erstatten, sofern kein Betrug und keine grobe Fahrlässigkeit des Zahlers vorliegt; die Beweislast trägt die Bank.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer nicht autorisierten Zahlung — ohne Ihre Zustimmung ausgelöst und erstattungsfähig — und einer selbst veranlassten Überweisung unter Manipulation, die weit schwerer zurückzuholen ist.
Die sofortige Meldung zählt: Die Erstattung setzt eine unverzügliche Anzeige voraus, und die Bank muss spätestens am folgenden Geschäftstag erstatten.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakte | Richtlinie 2005/29/EG; Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) |
|---|---|
| Irreführende Praktiken | Verboten, mit schwarzer Liste stets unzulässiger Verhaltensweisen |
| Starke Authentifizierung | Für die meisten Online-Zahlungen vorgeschrieben |
| Nicht autorisierte Zahlung | Sofortige Erstattung, außer bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit |
| Beweislast | Beim Zahlungsdienstleister, nicht beim Kunden |
In der Praxis
- Zuerst die Rechtsnatur prüfen: Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie muss umgesetzt werden und lässt Unterschiede zu.
- Die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex heranziehen, die alle Änderungen enthält.
- Das nationale Umsetzungsgesetz ermitteln: Es wird vom Gericht tatsächlich angewandt.
- Bei Auslegungsfragen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs suchen.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle oder ein europäisches Netz hilft.
Kosten und Übernahme
Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.
Anlaufstellen
- EUR-Lex, das amtliche Portal des Unionsrechts mit jedem Text in 24 Sprachen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
- Ihr Europa, der Informationsdienst der Kommission für Bürgerinnen und Bürger
- SOLVIT, das Netz zur Lösung fehlerhafter Anwendung des Unionsrechts durch Behörden
- Europäisches Verbraucherzentrum Ihres Landes, für grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten
Gut zu wissen
Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Muss meine Bank erstatten?
Bei einer nicht autorisierten Zahlung ja, spätestens am Geschäftstag nach Ihrer Anzeige, außer bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit.
Und wenn ich selbst überwiesen habe?
Dann handelt es sich um eine autorisierte Zahlung; eine Erstattung ist nicht automatisch, ein Anspruch je nach Sachlage aber möglich.
Wer muss was beweisen?
Der Zahlungsdienstleister muss die Authentifizierung und korrekte Aufzeichnung beweisen.
Wo meldet man?
Sofort bei der Bank, danach bei Polizei und nationaler Verbraucherschutzbehörde.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
