Die Rechtsgrundlage
Die Adoption ist in den §§ 191 ff. ABGB geregelt. Anders als in Deutschland und der Schweiz führt sie nicht zur vollständigen Auflösung der Herkunftsfamilie: Es entsteht ein Wahlkindverhältnis zwischen Kind und Wahleltern, während bestimmte Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie, insbesondere im Erbrecht, bestehen bleiben können. Das Pflegschaftsgericht bewilligt den Adoptionsvertrag. Seit 2016 steht die gemeinsame Adoption auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
Die schwache Adoption ist die österreichische Besonderheit und wird von Bewerbern regelmäßig unterschätzt. Sie bedeutet nicht, dass die Adoption weniger gilt, sondern dass die Rechtsbeziehung zur Herkunftsfamilie nicht restlos erlischt. Das betrifft vor allem Unterhalt und Erbrecht und sollte vor Vertragsschluss anwaltlich geklärt werden.
Die Zahl der Inlandsadoptionen ist klein. Die meisten Verfahren betreffen Stiefkinder oder Verwandte; die Vermittlung fremder Säuglinge ist selten geworden, weil weniger Kinder zur Adoption freigegeben werden und die Kinder- und Jugendhilfe zunächst die Herkunftsfamilie stützt.
Die Babyklappen und die anonyme Geburt, seit 2001 möglich, haben die Zahl der Kindesaussetzungen gesenkt. Kinder aus diesen Wegen kommen häufig zur Adoption, und die Frage der Herkunftssuche stellt sich später besonders schwierig.
Gleichgeschlechtliche Paare: die gemeinsame Adoption ist seit 2016 möglich, die Stiefkindadoption bereits seit 2013.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlagen | §§ 191 ff. ABGB; Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz |
|---|---|
| Form | Schwache Adoption; Wahlkindverhältnis neben der leiblichen Abstammung |
| Mindestalter | 25 Jahre; Altersunterschied von mindestens 16 Jahren |
| Zuständig | Kinder- und Jugendhilfe des Landes; Pflegschaftsgericht bewilligt |
| Gleichgeschlechtliche Paare | Gemeinsame Adoption seit 2016 möglich |
| Haager Übereinkommen | Vertragsstaat seit 1999 |
In der Praxis
- Bei der Kinder- und Jugendhilfe des Bundeslandes die Bewerbung einbringen.
- Am Vorbereitungskurs teilnehmen und die Eignungsbeurteilung durchlaufen.
- Nach der Vermittlung das Kind in Pflege nehmen; die Kinder- und Jugendhilfe begleitet.
- Den Adoptionsvertrag schließen und beim Pflegschaftsgericht die Bewilligung beantragen.
- Nach dem Beschluss die Eintragung im Zentralen Personenstandsregister veranlassen.
Kosten und Übernahme
Die Inlandsadoption verursacht nur geringe Gerichts- und Notarkosten. Eine Auslandsadoption kostet je nach Land 12 000 bis 25 000 €. Adoptiveltern haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Karenz ab Aufnahme des Kindes.
Aktuelle Entwicklungen
Der Verfassungsgerichtshof hat die schrittweise Öffnung der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare vorangetrieben; seit 2016 ist die gemeinsame Adoption ohne Einschränkung möglich.
Anlaufstellen
- Kinder- und Jugendhilfe des jeweiligen Bundeslandes
- Magistratsabteilung 11 in Wien
- Pflegschaftsgericht am Wohnsitz
- Anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen für Auslandsadoptionen
- Standesamt und Zentrales Personenstandsregister
Gut zu wissen
Die schwache Adoption hat erbrechtliche Folgen, die viele Familien übersehen: das Kind kann in bestimmten Konstellationen nach zwei Linien erben.
Häufige Fragen
Was bedeutet schwache Adoption?
Das Wahlkindverhältnis tritt neben die leibliche Abstammung. Die Verwandtschaft zur Herkunftsfamilie erlischt nicht vollständig, was vor allem erbrechtlich Folgen hat.
Wie hoch muss der Altersunterschied sein?
Mindestens 16 Jahre zwischen Wahlelternteil und Kind.
Können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich adoptieren?
Ja, gemeinsam seit 2016; die Stiefkindadoption war bereits vorher möglich.
Wer bewilligt die Adoption?
Das Pflegschaftsgericht, auf Grundlage des Adoptionsvertrags und der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
