Die Rechtsgrundlage
Die Schweiz hat 2012 einen eigenen Tatbestand geschaffen. Artikel 124 StGB stellt die Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe und bestimmt ausdrücklich, dass die im Ausland begangene Tat auch dann verfolgt wird, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist. Die Einwilligung der Betroffenen schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Die Schweiz hat 2012 mit Artikel 124 StGB einen eigenen Tatbestand geschaffen, der die Verstümmelung weiblicher Genitalien ausdrücklich erfasst und Auslandstaten einbezieht — unabhängig davon, ob die Tat am Tatort strafbar ist. Getragen wird die Umsetzung vom Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung, das Fachpersonen schult und Betroffene begleitet. Die Zahl der betroffenen oder gefährdeten Frauen und Mädchen in der Schweiz wird auf mehrere Tausend geschätzt.
Die wichtigsten Punkte
| Straftatbestand | Artikel 124 StGB seit 2012, bis zehn Jahre Freiheitsstrafe |
|---|---|
| Auslandstaten | Auch strafbar, wenn am Tatort erlaubt |
| Einwilligung | Schliesst die Strafbarkeit nicht aus |
| Melderecht | Fachpersonen dürfen die Kindesschutzbehörde trotz Schweigepflicht informieren |
| Versorgung | Spezialsprechstunden an mehreren Universitätsspitälern |
| Netzwerk | Ein nationales Netzwerk koordiniert Prävention und Beratung |
| Betroffene | Über zwanzigtausend Frauen betroffen oder gefährdet |
In der Praxis
- Das nationale Netzwerk vermittelt an Spezialsprechstunden und begleitet Familien.
- Bei Sorge um ein Mädchen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden.
- Die Kostenübernahme für eine Rekonstruktion vorab mit der Versicherung klären.
- Eine Untersuchung vor einer Auslandsreise dokumentiert die Situation des Kindes.
Kosten und Übernahme
Die Behandlung fällt unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung; Beratung ist kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Das nationale Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung wurde als feste Anlaufstelle verankert und bietet Fachpersonen aus Gesundheit, Schule und Sozialarbeit Schulungen sowie eine Fallberatung an. Der Schwerpunkt liegt auf der Prävention vor Reisen ins Herkunftsland.
Anlaufstellen
- Schweizerisches Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung.
- Spezialsprechstunden der Universitätsspitäler.
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
Gut zu wissen
Die schweizerische Formulierung ist eine der klarsten weltweit: Die Rechtslage im Herkunftsland spielt keine Rolle.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht in der Schweiz?
Artikel 124 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sofern die Person sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird — die Straflosigkeit am Tatort ändert daran nichts.
Übernimmt die Grundversicherung die Rekonstruktion?
Die medizinisch notwendige Behandlung von Folgebeschwerden wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen. Bei der rekonstruktiven Chirurgie kommt es auf die Indikation an; klären Sie die Kostengutsprache vorher mit der Kasse. Die Beratung durch das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung ist kostenlos.
