Die Rechtsgrundlage
Österreich hat keinen gesonderten Tatbestand geschaffen, sondern einen eleganteren Weg gewählt: Paragraf 90 Absatz 3 StGB bestimmt, dass in eine Verstümmelung der Genitalien, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens bewirken kann, nicht wirksam eingewilligt werden kann. Damit greifen die Körperverletzungsdelikte uneingeschränkt, auch bei Zustimmung der Betroffenen oder der Eltern.
Österreich hat 2001 eine Regelung in das Zivilrecht aufgenommen, die klarstellt, dass in eine Verstümmelung nicht wirksam eingewilligt werden kann — weder von der Betroffenen noch von den Eltern. Strafrechtlich greifen die Tatbestände der schweren Körperverletzung, und Auslandstaten werden unabhängig davon verfolgt, ob sie am Tatort strafbar sind. Die Betreuung konzentriert sich auf Wien, wo auch die spezialisierten Ambulanzen angesiedelt sind.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt die Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung, auch bei Auslandstaten, hier aus der Richtlinie (EU) 2024/1385.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Paragraf 90 Absatz 3 StGB: Einwilligung ist unwirksam |
|---|---|
| Strafnorm | Schwere Körperverletzung nach den Paragrafen 84 ff. StGB |
| Auslandstaten | Verfolgbar bei Inlandsbezug der Betroffenen |
| Verjährung | Beginnt erst mit der Volljährigkeit der Betroffenen |
| Meldung | Ärztliche Anzeigepflicht bei Verdacht auf schwere Körperverletzung an Minderjährigen |
| Versorgung | Spezialisierte Ambulanzen in Wien und weiteren Städten |
| Beratung | Fachstellen mit muttersprachlicher Begleitung |
In der Praxis
- Bei Sorge um ein Mädchen die Kinder- und Jugendhilfe verständigen.
- Spezialisierte Ambulanzen bieten Untersuchung, Defibulation und Beratung an.
- Ein ärztliches Attest vor einer Auslandsreise ist eine anerkannte Schutzmassnahme.
- Beratung mit Dolmetschung ist kostenlos verfügbar.
Kosten und Übernahme
Behandlung und Beratung werden von der Krankenversicherung beziehungsweise von öffentlichen Stellen getragen.
Aktuelle Entwicklungen
Die Aus- und Fortbildung von Gesundheits- und Sozialberufen wurde ausgebaut, damit Betroffene erkannt und Gefährdungen vor einer Reise ins Herkunftsland angesprochen werden. Zugleich ist die Versorgung durch spezialisierte Ambulanzen erweitert worden.
Anlaufstellen
- Kinder- und Jugendhilfe der Bundesländer.
- Spezialisierte Frauenambulanzen und Fachberatungsstellen.
- Frauenhelpline gegen Gewalt 0800 222 555.
Gut zu wissen
Der Kunstgriff des österreichischen Rechts ist wirksam: Weil die Einwilligung unwirksam ist, bleibt die Tat auch dann strafbar, wenn die erwachsene Betroffene selbst zustimmt.
Häufige Fragen
Können Eltern in Österreich in eine Beschneidung einwilligen?
Nein. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine Einwilligung in eine Verstümmelung der Genitalien unwirksam ist, auch wenn sie von den Sorgeberechtigten erklärt wird. Der Eingriff bleibt damit in jedem Fall eine strafbare Körperverletzung.
Wohin kann man sich in Österreich wenden?
An die Frauenhelpline 0800 222 555, an Bright Future und die spezialisierten Beratungsstellen sowie an die gynäkologischen Ambulanzen in Wien, die Rekonstruktion und Nachsorge anbieten. Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch mit Dolmetschung.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
