Scheidung — Schweiz

Gemeinsames Begehren jederzeit, einseitig nach zwei Jahren Getrenntleben — und hälftige Teilung der zweiten Säule.

Übersichtskarte — Schweiz — Scheidung
Schweiz. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Die Artikel 111 bis 149 ZGB regeln die Scheidung. Auf gemeinsames Begehren ist sie jederzeit möglich; die frühere zweimonatige Bedenkzeit wurde 2010 abgeschafft. Verlangt nur ein Ehegatte die Scheidung, ist sie nach zwei Jahren Getrenntleben möglich, davor nur bei Unzumutbarkeit.

Auf gemeinsames Begehren kann jederzeit geschieden werden, einseitig erst nach zwei Jahren Getrenntleben. Die zentrale vermögensrechtliche Folge ist die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge — der zweiten Säule. Sie erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Güterstand und lässt sich nur unter engen Voraussetzungen ausschliessen.

Die wichtigsten Punkte

Gemeinsames BegehrenJederzeit, mit vollständiger Vereinbarung über die Nebenfolgen
Einseitige KlageNach zwei Jahren Getrenntleben
Berufliche VorsorgeDie während der Ehe erworbenen Guthaben der zweiten Säule werden hälftig geteilt
GüterrechtErrungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand
UnterhaltEigenverantwortung als Grundsatz, mit Korrekturen bei langer Ehe und Kinderbetreuung
Elterliche SorgeSeit 2014 in der Regel gemeinsam
AnwaltszwangKeiner, aber dringend empfohlen
Zwei JahreBei einseitiger Klage ist eine Trennung von zwei Jahren erforderlich
UnzumutbarkeitAusnahme von der Zweijahresfrist bei schwerwiegenden Gründen
BedenkfristDie frühere Bedenkfrist nach gemeinsamem Begehren ist abgeschafft
VereinbarungSie wird vom Gericht auf Angemessenheit geprüft und genehmigt

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Gerichtskosten und Anwaltshonorare richten sich nach Kanton und Aufwand; eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Vereinbarung kostet häufig zwischen zweitausend und fünftausend Franken. Die unentgeltliche Rechtspflege steht bei Mittellosigkeit offen.

Aktuelle Entwicklungen

Die gemeinsame elterliche Sorge ist der gesetzliche Regelfall, und der Betreuungsunterhalt für den hauptsächlich betreuenden Elternteil ist eingeführt worden; die Diskussion über eine Modernisierung des Ehegattenunterhalts dauert an.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Die zweite Säule ist bei Schweizer Scheidungen häufig der größte Vermögenswert. Wer sie übersieht, verzichtet auf mehr als auf jedes Sparkonto. Die Teilung der beruflichen Vorsorge erfolgt grundsätzlich hälftig für die Ehedauer und ist kaum abdingbar – sie ist bei langen Ehen der größte Vermögensposten.

Häufige Fragen

Wird die Pensionskasse bei einer Scheidung geteilt?

Ja, die während der Ehe angesparten Guthaben der zweiten Säule werden grundsätzlich hälftig geteilt, unabhängig davon, wer sie erarbeitet hat. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn die Altersvorsorge beider Ehegatten anderweitig gewährleistet ist und das Gericht zustimmt.

Was passiert mit den Kindern?

Die elterliche Sorge bleibt in aller Regel gemeinsam; geregelt werden der Lebensmittelpunkt, der Umgang und der Kindesunterhalt. Gerichte entscheiden nach dem Kindeswohl und hören das Kind ab einem bestimmten Alter an. Bei binationalen Paaren kommt die Frage des Wegzugs ins Ausland hinzu — dafür braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Eine eigenmächtige Ausreise gilt als Kindesentführung.

Offizielle Quellen und Links

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