Die Rechtsgrundlage
Die Artikel 111 bis 149 ZGB regeln die Scheidung. Auf gemeinsames Begehren ist sie jederzeit möglich; die frühere zweimonatige Bedenkzeit wurde 2010 abgeschafft. Verlangt nur ein Ehegatte die Scheidung, ist sie nach zwei Jahren Getrenntleben möglich, davor nur bei Unzumutbarkeit.
Auf gemeinsames Begehren kann jederzeit geschieden werden, einseitig erst nach zwei Jahren Getrenntleben. Die zentrale vermögensrechtliche Folge ist die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge — der zweiten Säule. Sie erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Güterstand und lässt sich nur unter engen Voraussetzungen ausschliessen.
Die wichtigsten Punkte
| Gemeinsames Begehren | Jederzeit, mit vollständiger Vereinbarung über die Nebenfolgen |
|---|---|
| Einseitige Klage | Nach zwei Jahren Getrenntleben |
| Berufliche Vorsorge | Die während der Ehe erworbenen Guthaben der zweiten Säule werden hälftig geteilt |
| Güterrecht | Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand |
| Unterhalt | Eigenverantwortung als Grundsatz, mit Korrekturen bei langer Ehe und Kinderbetreuung |
| Elterliche Sorge | Seit 2014 in der Regel gemeinsam |
| Anwaltszwang | Keiner, aber dringend empfohlen |
| Zwei Jahre | Bei einseitiger Klage ist eine Trennung von zwei Jahren erforderlich |
| Unzumutbarkeit | Ausnahme von der Zweijahresfrist bei schwerwiegenden Gründen |
| Bedenkfrist | Die frühere Bedenkfrist nach gemeinsamem Begehren ist abgeschafft |
| Vereinbarung | Sie wird vom Gericht auf Angemessenheit geprüft und genehmigt |
In der Praxis
- Vereinbarung über die Nebenfolgen ausarbeiten; das Gericht prüft sie auf Klarheit und Angemessenheit.
- Vorsorgeausweise der Pensionskasse beider Ehegatten beschaffen.
- Kindesunterhalt nach den gebräuchlichen Tabellen und der tatsächlichen Betreuung berechnen.
- Nach dem Urteil Pensionskasse, Ausgleichskasse und Versicherungen informieren.
- Die Konten der beruflichen Vorsorge früh anfordern: Ihre Teilung ist der zeitaufwendigste Punkt.
- Eine gemeinsame Vereinbarung ausarbeiten – das Gericht prüft sie, aber das Verfahren bleibt kurz.
Kosten und Übernahme
Gerichtskosten und Anwaltshonorare richten sich nach Kanton und Aufwand; eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Vereinbarung kostet häufig zwischen zweitausend und fünftausend Franken. Die unentgeltliche Rechtspflege steht bei Mittellosigkeit offen.
Aktuelle Entwicklungen
Die gemeinsame elterliche Sorge ist der gesetzliche Regelfall, und der Betreuungsunterhalt für den hauptsächlich betreuenden Elternteil ist eingeführt worden; die Diskussion über eine Modernisierung des Ehegattenunterhalts dauert an.
Anlaufstellen
- Zuständiges erstinstanzliches Gericht am Wohnsitz.
- Kantonale Mediationsstellen für Familienfragen.
- Unentgeltliche Rechtsberatungsstellen der Kantone.
- Ausgleichskassen und Vorsorgeeinrichtungen für die Auskunft über Guthaben.
Gut zu wissen
Die zweite Säule ist bei Schweizer Scheidungen häufig der größte Vermögenswert. Wer sie übersieht, verzichtet auf mehr als auf jedes Sparkonto. Die Teilung der beruflichen Vorsorge erfolgt grundsätzlich hälftig für die Ehedauer und ist kaum abdingbar – sie ist bei langen Ehen der größte Vermögensposten.
Häufige Fragen
Wird die Pensionskasse bei einer Scheidung geteilt?
Ja, die während der Ehe angesparten Guthaben der zweiten Säule werden grundsätzlich hälftig geteilt, unabhängig davon, wer sie erarbeitet hat. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn die Altersvorsorge beider Ehegatten anderweitig gewährleistet ist und das Gericht zustimmt.
Was passiert mit den Kindern?
Die elterliche Sorge bleibt in aller Regel gemeinsam; geregelt werden der Lebensmittelpunkt, der Umgang und der Kindesunterhalt. Gerichte entscheiden nach dem Kindeswohl und hören das Kind ab einem bestimmten Alter an. Bei binationalen Paaren kommt die Frage des Wegzugs ins Ausland hinzu — dafür braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Eine eigenmächtige Ausreise gilt als Kindesentführung.
