Die Rechtsgrundlage
Das Ehegesetz sieht die einvernehmliche Scheidung (§ 55a) vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist, beide die unheilbare Zerrüttung einsehen und sich über die Folgen einigen. Daneben bestehen die Verschuldensscheidung (§ 49) und die Scheidung nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55).
Österreich kennt drei Wege: die einvernehmliche Scheidung nach sechs Monaten Trennung, die Scheidung aus Verschulden und die Scheidung nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das Verschuldensprinzip besteht also weiter und hat praktische Folgen: Es beeinflusst den nachehelichen Unterhalt erheblich. Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen alle Folgen — Unterhalt, Obsorge, Vermögen — vorab geregelt sein.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union richten sich Zuständigkeit und Anerkennung bei der Scheidung hier nach der Verordnung (EU) 2019/1111 und das anwendbare Recht nach der Verordnung (EG) 1259/2010, soweit der Staat daran teilnimmt.
Die wichtigsten Punkte
| Einvernehmliche Scheidung | Nach sechs Monaten Trennung, mit schriftlicher Scheidungsfolgenvereinbarung |
|---|---|
| Verschuldensscheidung | Weiterhin möglich; das Verschulden wirkt sich auf den Unterhalt aus |
| § 55-Scheidung | Nach drei Jahren Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft |
| Aufteilung | Eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse werden nach Billigkeit aufgeteilt |
| Pension | Kein automatischer Ausgleich; ein freiwilliges Pensionssplitting ist zu beantragen |
| Gericht | Bezirksgericht |
| Kinder | Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt werden in der Vereinbarung geregelt |
| Sechs Monate | Die einvernehmliche Scheidung setzt sechs Monate Trennung voraus |
| Vereinbarung | Sie muss Unterhalt, Aufteilung und Kinder abschließend regeln |
| Aufteilungsfrist | Der Antrag auf Aufteilung ist binnen eines Jahres nach Rechtskraft zu stellen |
| Verschuldensausspruch | Er wirkt sich auf den nachehelichen Unterhalt aus |
In der Praxis
- Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich erstellen — sie ist Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung.
- Gemeinsam beim Bezirksgericht einbringen; ein Anwalt ist nicht zwingend, aber üblich.
- Pensionssplitting prüfen: Es muss aktiv beantragt werden und wird selten genutzt.
- Verfahrenshilfe bei geringem Einkommen beantragen.
- Die Aufteilungsfrist von einem Jahr im Kalender vormerken – sie verfällt ohne Vorwarnung.
- Mediation prüfen: Sie wird teilweise gefördert und macht die einvernehmliche Lösung wahrscheinlicher.
Kosten und Übernahme
Eine einvernehmliche Scheidung kostet mit Pauschalgebühr und anwaltlicher Begleitung häufig zwischen tausend und dreitausend Euro. Streitige Verfahren sind deutlich teurer; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenshilfe.
Aktuelle Entwicklungen
Die Familiengerichtshilfe unterstützt Gerichte bei Obsorge- und Kontaktrechtsfragen, und die verpflichtende Elternberatung vor einer einvernehmlichen Scheidung mit minderjährigen Kindern ist etabliert.
Anlaufstellen
- Bezirksgericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz.
- Familienberatungsstellen, kostenlos und bundesweit.
- Rechtsanwaltskammern für erste Beratungen.
- Familiengerichtshilfe und geförderte Mediationsstellen.
Gut zu wissen
Das Pensionssplitting ist freiwillig und muss beantragt werden. Wer es versäumt, verliert bei klassischer Rollenaufteilung erhebliche Ansprüche — anders als in Deutschland und der Schweiz. Die Einjahresfrist für den Aufteilungsantrag ist die häufigste Falle im österreichischen Scheidungsrecht: Wer sie versäumt, verliert den Anspruch endgültig.
Häufige Fragen
Welche Rolle spielt das Verschulden in Österreich?
Eine erhebliche: Wer allein oder überwiegend schuldig geschieden wird, hat in der Regel keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, kann aber unterhaltspflichtig sein. Deshalb wird um den Verschuldensausspruch oft härter gestritten als um die Scheidung selbst. Die einvernehmliche Scheidung vermeidet diese Auseinandersetzung.
Was passiert mit den Kindern?
Die elterliche Sorge bleibt in aller Regel gemeinsam; geregelt werden der Lebensmittelpunkt, der Umgang und der Kindesunterhalt. Gerichte entscheiden nach dem Kindeswohl und hören das Kind ab einem bestimmten Alter an. Bei binationalen Paaren kommt die Frage des Wegzugs ins Ausland hinzu — dafür braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Eine eigenmächtige Ausreise gilt als Kindesentführung.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
