Die Rechtsgrundlage
§§ 1564 ff. BGB: Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Nach einem Trennungsjahr wird das Scheitern vermutet, wenn beide Ehegatten zustimmen; nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen des anderen. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt.
Deutschland verlangt ein Trennungsjahr, und dieses Jahr beginnt mit der Trennung von Tisch und Bett — sie kann auch innerhalb derselben Wohnung stattfinden, wenn die Lebensbereiche getrennt sind. Anwaltszwang besteht mindestens für den antragstellenden Ehegatten. Eine Besonderheit ist der Versorgungsausgleich: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden von Amts wegen hälftig geteilt, ohne dass jemand es beantragen müsste.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union richten sich Zuständigkeit und Anerkennung bei der Scheidung hier nach der Verordnung (EU) 2019/1111 und das anwendbare Recht nach der Verordnung (EG) 1259/2010, soweit der Staat daran teilnimmt.
Die wichtigsten Punkte
| Trennungsjahr | Ein Jahr bei Einverständnis, drei Jahre ohne Zustimmung des anderen |
|---|---|
| Trennung in der Wohnung | Möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist |
| Anwaltszwang | Vor dem Familiengericht; bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Anwalt, der aber nur eine Partei vertritt |
| Versorgungsausgleich | Rentenanwartschaften aus der Ehezeit werden von Amts wegen geteilt |
| Zugewinnausgleich | Auf Antrag; der Vermögenszuwachs während der Ehe wird ausgeglichen |
| Unterhalt | Nachehelicher Unterhalt nur unter gesetzlichen Voraussetzungen, Grundsatz der Eigenverantwortung |
| Kinder | Gemeinsame Sorge bleibt die Regel; Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle |
| Härtefallscheidung | Ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres, bei unzumutbarer Härte |
| Drei Jahre Trennung | Nach drei Jahren wird die Zerrüttung unwiderleglich vermutet, auch gegen den Willen des anderen |
| Scheidungsfolgenvereinbarung | Notariell; sie verkürzt das Verfahren erheblich |
| Verfahrenskostenhilfe | Bei geringem Einkommen möglich, auf Antrag vor Einreichung |
In der Praxis
- Trennungszeitpunkt schriftlich festhalten — er ist für Fristen und für den Zugewinn maßgeblich.
- Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Anwalt; die andere Seite stimmt lediglich zu.
- Verfahrenskostenhilfe prüfen, wenn das Einkommen gering ist.
- Nach dem Urteil Rentenversicherung, Krankenkasse, Testament und Vollmachten anpassen.
- Das Datum der Trennung schriftlich festhalten, etwa in einer E-Mail an den Partner – es ist später der Anknüpfungspunkt.
- Eine Scheidungsfolgenvereinbarung prüfen: Sie erspart die streitigen Nebenverfahren, die am teuersten sind.
Kosten und Übernahme
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus Einkommen und Vermögen ergibt; ein einfaches Verfahren kostet häufig zwischen zweitausend und viertausend Euro einschließlich Anwalt. Bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.
Aktuelle Entwicklungen
Die Reform des Unterhaltsrechts und die Diskussion über ein Wechselmodell als gesetzliches Leitbild dauern an; verfahrensrechtlich sind Online-Anhörungen und die elektronische Akte inzwischen Standard.
Anlaufstellen
- Familiengericht am Wohnort.
- Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht.
- Beratungsstellen der Kommunen und Kirchen für Trennungsberatung.
- Notariate für die Scheidungsfolgenvereinbarung.
Gut zu wissen
Der Versorgungsausgleich wird automatisch durchgeführt und ist bei langen Ehen mit unterschiedlicher Erwerbsbiografie oft der größte Posten überhaupt — wichtiger als das Sparbuch. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt und verzögert das Verfahren regelmäßig um Monate. Rentenkonten frühzeitig klären lassen.
Häufige Fragen
Was ist der Versorgungsausgleich?
Die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, die das Gericht von Amts wegen durchführt. Bei kurzen Ehen unter drei Jahren erfolgt er nur auf Antrag. Er lässt sich durch notariellen Ehevertrag ausschließen, was aber gerichtlich auf Angemessenheit geprüft wird.
Was passiert mit den Kindern?
Die elterliche Sorge bleibt in aller Regel gemeinsam; geregelt werden der Lebensmittelpunkt, der Umgang und der Kindesunterhalt. Gerichte entscheiden nach dem Kindeswohl und hören das Kind ab einem bestimmten Alter an. Bei binationalen Paaren kommt die Frage des Wegzugs ins Ausland hinzu — dafür braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Eine eigenmächtige Ausreise gilt als Kindesentführung.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
