Die Rechtsgrundlage
Das Schweizer Strafgesetzbuch erklärt schweizerisches Recht für anwendbar auf schwere Sexualstraftaten an Minderjährigen im Ausland, wenn sich die tätige Person in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Eine beiderseitige Strafbarkeit wird dafür nicht verlangt. Seit 2018 kann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Umgang mit Minderjährigen verhängt werden.
Die Schweiz kennt für schwere Sexualstraftaten an Minderjährigen eine Zuständigkeit, die unabhängig vom Tatortrecht gilt, und hat die Verjährung dieser Taten erheblich verlängert: Sie läuft frühestens mit dem dreißigsten Lebensjahr der betroffenen Person ab, bei den schwersten Delikten ist sie ganz aufgehoben. Zusätzlich besteht ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für Verurteilte, das die Arbeit mit Minderjährigen ausschließt.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Artikel 5 StGB, schwere Sexualstraftaten an Minderjährigen |
|---|---|
| Beiderseitige Strafbarkeit | Nicht erforderlich |
| Bedingung | Tätige Person befindet sich in der Schweiz und wird nicht ausgeliefert |
| Unverjährbarkeit | Bei schweren Sexualstraftaten an Kindern unter zwölf Jahren |
| Tätigkeitsverbot | Lebenslänglich möglich seit 2018 |
| Anzeige | Kantonspolizei, auch nach der Rückkehr |
| Zusammenarbeit | Fedpol und internationale Kanäle |
In der Praxis
- Die Anzeige bei der Kantonspolizei nach der Rückkehr genügt, um ein Verfahren zu eröffnen.
- Die Unverjährbarkeit bei den jüngsten Opfern macht auch späte Meldungen sinnvoll.
- Das Tätigkeitsverbot wirkt faktisch auch auf Auslandstätigkeiten.
- Notieren Sie konkrete Anhaltspunkte: Daten, Orte, Namen, Fahrzeuge.
Kosten und Übernahme
Die Anzeige ist kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Das lebenslange Tätigkeitsverbot für verurteilte Personen und die Einträge im Sonderprivatauszug des Strafregisters sind ausgebaut worden; Arbeitgeber im Bildungs-, Betreuungs- und Sportbereich können diesen Auszug verlangen.
Anlaufstellen
- Kantonspolizei.
- Fedpol, für internationale Fälle.
- Schweizer Vertretung im betreffenden Land.
- ECPAT Schweiz und Kinderschutzorganisationen.
Gut zu wissen
Die Anwesenheitsbedingung prägt dieses System: Die Zuständigkeit greift, sobald die Person zurückkehrt. Genau deshalb ist die Meldung nach der Rückkehr so wirksam.
Häufige Fragen
Wann verjähren solche Taten in der Schweiz?
Bei Sexualstraftaten an Kindern unter zwölf Jahren sind die schwersten Delikte unverjährbar. In den übrigen Fällen endet die Verjährung frühestens mit dem dreißigsten Lebensjahr der betroffenen Person. Eine Anzeige Jahrzehnte nach der Tat ist damit möglich.
Wer ermittelt, wenn die Tat im Ausland stattfand?
Die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz der beschuldigten Person. Sie arbeitet über Rechtshilfeersuchen und die Polizeikanäle mit dem Tatortstaat zusammen. Beweise aus dem Ausland sind der schwierige Teil des Verfahrens, weshalb Anzeigen aus dem Reiseland, Hinweise von Reiseveranstaltern und Meldungen von Nichtregierungsorganisationen eine große Rolle spielen.
Offizielle Quellen und Links
- Fedpol — Bundesamt für Polizei, internationale Fälle
- ECPAT Schweiz — Prävention des Kindersextourismus
- ch.ch — amtliches Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden
- Fedlex — Sammlung des Bundesrechts
