Die Rechtsgrundlage
2000 proklamiert und durch den Vertrag von Lissabon 2009 rechtsverbindlich geworden, fasst die Charta in 54 Artikeln die in der Union anerkannten bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte zusammen: Würde, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte. Artikel 51 begrenzt ihre Reichweite: Sie richtet sich an die Unionsorgane und an die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts. Sie ist von der Europäischen Menschenrechtskonvention zu unterscheiden, die zum Europarat gehört.
Die Grenze des Artikels 51 wird oft verkannt: In einem rein innerstaatlichen Streit lässt sich die Charta nicht heranziehen. Es bedarf eines Bezugs zum Unionsrecht.
Zwei europäische Gerichte bestehen nebeneinander: der Gerichtshof in Luxemburg für die Charta, der EGMR in Straßburg für die Konvention. Sie gehören zu verschiedenen Organisationen.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsakt | Grundrechtecharta, verbindlich seit 1. Dezember 2009 |
|---|---|
| Inhalt | 54 Artikel: Würde, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, Justiz |
| Reichweite | Unionsorgane und Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts |
| Abgrenzung | Getrennt von der Europäischen Menschenrechtskonvention |
| Gericht | Gerichtshof der Europäischen Union |
In der Praxis
- Zuerst die Rechtsnatur prüfen: Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie muss umgesetzt werden und lässt Unterschiede zu.
- Die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex heranziehen, die alle Änderungen enthält.
- Das nationale Umsetzungsgesetz ermitteln: Es wird vom Gericht tatsächlich angewandt.
- Bei Auslegungsfragen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs suchen.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle oder ein europäisches Netz hilft.
Kosten und Übernahme
Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.
Anlaufstellen
- EUR-Lex, das amtliche Portal des Unionsrechts mit jedem Text in 24 Sprachen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
- Ihr Europa, der Informationsdienst der Kommission für Bürgerinnen und Bürger
- SOLVIT, das Netz zur Lösung fehlerhafter Anwendung des Unionsrechts durch Behörden
- Europäisches Verbraucherzentrum Ihres Landes, für grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten
Gut zu wissen
Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Kann ich mich vor dem nationalen Gericht auf die Charta berufen?
Nur wenn der Streit die Durchführung von Unionsrecht betrifft. Sonst gelten Verfassung und Europäische Menschenrechtskonvention.
Worin liegt der Unterschied zur EMRK?
Die Charta ist Unionsrecht und wird vom Gerichtshof angewandt; die Konvention gehört zum Europarat und zum Straßburger Gerichtshof.
Schafft die Charta neue Rechte?
Sie bündelt bereits anerkannte Rechte und erweitert die Zuständigkeiten der Union nicht.
Wer ist gebunden?
Die Unionsorgane stets, die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
