Die Rechtsgrundlage
Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, Computerprogramme fünfzig Jahre. Die Schweizer Besonderheit steht in Artikel 19: Das Herunterladen geschützter Werke zum Eigengebrauch bleibt erlaubt, auch aus einer rechtswidrigen Quelle. Das Anbieten und Hochladen ist dagegen unzulässig, und die Revision von 2020 hat Pflichten für Hostingdienste eingeführt.
Die Schweiz kennt eine Besonderheit, die oft missverstanden wird: Der Download zum Eigengebrauch bleibt erlaubt, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmäßig ist. Das Hochladen und Weiterverbreiten dagegen nicht — und genau das geschieht bei Tauschbörsen automatisch. Die Schweiz ist nicht Teil der EU, die Urheberrechtsrichtlinie gilt hier nicht; Plattformhaftung und Uploadfilter sind entsprechend anders geregelt.
Die wichtigsten Punkte
| Schutzdauer | 70 Jahre nach dem Tod; 50 Jahre für Computerprogramme |
|---|---|
| Eigengebrauch | Artikel 19 URG: Download auch aus rechtswidriger Quelle erlaubt |
| Upload | Nicht erlaubt; Filesharing ist die häufigste Rechtsverletzung |
| Revision 2020 | Stay-down-Pflichten für bestimmte Hostingdienste |
| Zitat | Zulässig mit Quellenangabe |
| Verwertungsgesellschaften | SUISA, ProLitteris, SUISSIMAGE |
| Netzsperren | Die Revision von 2020 hat auf Sperren verzichtet und stattdessen Hostingpflichten eingeführt |
| Leerträgervergütung | Finanziert den Eigengebrauch über Abgaben |
| Fotografien | Seit 2020 sind auch Fotografien ohne individuellen Charakter geschützt |
In der Praxis
- Gehen Sie davon aus, dass jedes Werk geschützt ist: Ein fehlender Copyright-Hinweis bedeutet nichts.
- Suchen Sie nach einer ausdrücklichen Lizenz und speichern Sie sie mit Datum ab.
- Quellenangabe ersetzt keine Erlaubnis.
- Für kommerzielle Nutzung immer schriftliche Rechte einholen und aufbewahren.
- Beim Einsatz fremder Fotografien immer eine Lizenz einholen – der Schutz wurde 2020 ausgeweitet.
- Bei Forderungsschreiben aus dem Ausland die schweizerische Rechtslage prüfen, bevor Sie zahlen.
Kosten und Übernahme
Zivilrechtliche Verfahren richten sich nach dem Streitwert und sind kostspielig; die Verwertungsgesellschaften bieten Pauschallizenzen an. Eine anwaltliche Erstberatung kostet üblicherweise zweihundert bis vierhundert Franken.
Aktuelle Entwicklungen
Die Revision des Urheberrechtsgesetzes hat Pflichten für Hostinganbieter eingeführt, die wiederholtes Hochladen rechtswidriger Inhalte verhindern sollen, und die Rechte von Fotografinnen an einfachen Lichtbildern gestärkt.
Anlaufstellen
- SUISA und ProLitteris.
- Institut für Geistiges Eigentum.
- Konsumentenschutzorganisationen bei Abmahnungen.
- SUISA und ProLitteris für Lizenzen.
Gut zu wissen
Massenabmahnungen gegen Privatpersonen sind in der Schweiz rechtlich kaum durchsetzbar: Prüfen Sie jede Forderung, bevor Sie zahlen. Seit 2020 sind auch schlichte Fotografien geschützt – etwa Produktbilder und Schnappschüsse. Die frühere Annahme, solche Bilder seien frei, trifft nicht mehr zu.
Häufige Fragen
Ist der Download aus unsicherer Quelle in der Schweiz erlaubt?
Zum Eigengebrauch ja — das unterscheidet die Schweiz von den meisten Nachbarn. Sobald Sie aber gleichzeitig hochladen, wie es Tauschbörsen tun, ist die Handlung nicht mehr gedeckt und kann verfolgt werden. Streaming aus offensichtlich illegalen Quellen bewegt sich in einer Grauzone.
Darf ich Fotos meines Partners online stellen?
Das Urheberrecht steht der fotografierenden Person zu, das Recht am eigenen Bild der abgebildeten. Sie brauchen also beides: die Erlaubnis der Fotografin und die Einwilligung der abgebildeten Person. Bei privaten Aufnahmen kann eine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden — ein Punkt, der nach Trennungen regelmäßig zum Streit führt.
