Die Rechtsgrundlage
Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke bis siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Privatkopie nach Paragraf 53 UrhG bleibt erlaubt, solange keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage genutzt wird. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2021 erlaubt Paragraf 51a ausdrücklich Karikatur, Parodie und Pastiche, und das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz kennt eine Bagatellschranke für kurze Ausschnitte.
Zwei Punkte unterscheiden das deutsche Recht von vielen Nachbarn: Die Privatkopie ist erlaubt, solange die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist, und seit 2021 gibt es eine Bagatellschranke für Uploads auf Plattformen — kurze Ausschnitte gelten bis zu bestimmten Grenzen als mutmaßlich erlaubt und dürfen nicht automatisch blockiert werden. Die Panoramafreiheit erlaubt Aufnahmen von Werken im öffentlichen Raum, aber nur vom öffentlich zugänglichen Standpunkt aus und nicht mit einer Drohne.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union setzt dieses Land mit seinem Urheberrechtsgesetz die Richtlinien 2001/29/EG und (EU) 2019/790 um: Grundsätze und Schutzdauer sind europäisch, die Schranken bleiben national.
Die wichtigsten Punkte
| Schutzdauer | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
|---|---|
| Privatkopie | Paragraf 53 UrhG, nicht aus offensichtlich rechtswidriger Quelle |
| Zitat | Paragraf 51 UrhG, mit Quellenangabe und Zitatzweck |
| Pastiche | Paragraf 51a UrhG seit 2021: Karikatur, Parodie, Pastiche |
| Bagatellschranke | UrhDaG: kurze Ausschnitte bei Uploads gelten als mutmasslich erlaubt |
| Abmahnung | Kostenpflichtig; Fristen sind kurz, aber nicht jede Forderung ist berechtigt |
| Kein Verzicht | Das Urheberrecht selbst ist unübertragbar; eingeräumt werden nur Nutzungsrechte |
| Nachvergütung | Bei auffälligem Missverhältnis besteht ein Anspruch auf angemessene Beteiligung |
| Rückrufrecht | Nutzungsrechte können bei Nichtausübung nach zehn Jahren zurückgerufen werden |
| Streitwert bei Abmahnungen | Für Privatpersonen gesetzlich begrenzt, was die Kosten deckelt |
In der Praxis
- Gehen Sie davon aus, dass jedes Werk geschützt ist: Ein fehlender Copyright-Hinweis bedeutet nichts.
- Suchen Sie nach einer ausdrücklichen Lizenz und speichern Sie sie mit Datum ab.
- Quellenangabe ersetzt keine Erlaubnis.
- Für kommerzielle Nutzung immer schriftliche Rechte einholen und aufbewahren.
- Verträge mit Verlagen und Agenturen auf die Reichweite der eingeräumten Rechte prüfen lassen.
- Bei einer Abmahnung die Deckelung der Anwaltskosten für Privatpersonen prüfen.
Kosten und Übernahme
Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kostet typischerweise mehrere hundert Euro; bei Privatpersonen ist der erstattungsfähige Aufwand gesetzlich begrenzt. Eine anwaltliche Erstberatung liegt bei bis zu etwa zweihundertfünfzig Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Aktuelle Entwicklungen
Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz gelten seit 2021 Bagatellschranken und ein Beschwerdeverfahren gegen unberechtigte Sperrungen; Plattformen haften zugleich stärker für die von ihnen verbreiteten Inhalte.
Anlaufstellen
- Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst.
- Verbraucherzentralen zur Prüfung von Abmahnungen.
- Fachanwältinnen und Fachanwälte für Urheberrecht.
- Verbraucherzentralen mit Musterschreiben zu Abmahnungen.
Gut zu wissen
Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nie ungeprüft: Sie gilt lebenslang und ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt. Der Anspruch auf angemessene Nachvergütung gilt auch dann, wenn Sie einen Pauschalvertrag unterschrieben haben. Er kann rückwirkend geltend gemacht werden.
Häufige Fragen
Was ist die Bagatellschranke für Uploads?
Seit 2021 gelten kurze Ausschnitte — wenige Sekunden Video oder Ton, wenige Zeilen Text, ein Bild bis zu einer bestimmten Datenmenge — bei nicht kommerzieller Nutzung als mutmaßlich erlaubt. Plattformen dürfen sie nicht automatisch sperren, und Rechteinhaber müssen widersprechen. Auf ganze Werke lässt sich das nicht anwenden.
Darf ich Fotos meines Partners online stellen?
Das Urheberrecht steht der fotografierenden Person zu, das Recht am eigenen Bild der abgebildeten. Sie brauchen also beides: die Erlaubnis der Fotografin und die Einwilligung der abgebildeten Person. Bei privaten Aufnahmen kann eine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden — ein Punkt, der nach Trennungen regelmäßig zum Streit führt.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
