Recht am eigenen Bild — Italien (Südtirol)

Artikel 10 des Zivilgesetzbuchs und das Urheberrechtsgesetz schützen das Bildnis – und seit 2019 ist Rachepornografie eine eigene Straftat.

Übersichtskarte — Italien (Südtirol) — Recht am eigenen Bild
Italien (Südtirol). Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

In Südtirol gilt italienisches Recht; nach Artikel 99 des Autonomiestatuts ist Deutsch der italienischen Sprache gleichgestellt. Das Bildnis ist durch Artikel 10 des Zivilgesetzbuchs sowie durch die Artikel 96 und 97 des Urheberrechtsgesetzes geschützt: Veröffentlichung nur mit Einwilligung, Ausnahmen für Bekanntheit, öffentliches Amt, Justiz- und Polizeizwecke sowie aktuelle Ereignisse. Seit 2019 stellt ein eigener Tatbestand die Verbreitung sexuell expliziter Aufnahmen ohne Einwilligung unter Strafe.

Artikel 10 des italienischen Zivilgesetzbuchs und das Urheberrechtsgesetz schützen das Bildnis: Die Veröffentlichung ohne Zustimmung ist unzulässig, wenn sie dem Ansehen oder der Würde der abgebildeten Person schadet. Seit 2019 ist die Verbreitung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung eine eigene Straftat, und die Datenschutzbehörde kann eine dringliche Sperrung anordnen — ein wirksames Instrument, das ohne Gericht auskommt.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist das Foto einer Person auch hier ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, und die Entfernung rechtswidriger Inhalte folgt dem Verfahren der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste.

Die wichtigsten Punkte

ZivilrechtArtikel 10 Zivilgesetzbuch: Unterlassung und Schadensersatz
UrheberrechtsgesetzArtikel 96 und 97: Einwilligung und Ausnahmen
RachepornografieEigener Straftatbestand seit 2019, auch die Drohung ist erfasst
AntragsfristFür die Strafverfolgung gilt eine verlängerte, aber begrenzte Frist
EilmaßnahmenGericht kann Verbreitung untersagen und Entfernung anordnen
DatenschutzbehördeKann bei intimen Aufnahmen eine Sperrung anordnen

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Das Verfahren bei der Datenschutzbehörde und die Strafanzeige sind kostenlos. Zivilklagen verursachen einen Einheitsbeitrag und Anwaltskosten; bei geringem Einkommen greift das patrocinio a spese dello Stato.

Aktuelle Entwicklungen

Die Strafnorm gegen die Verbreitung intimer Aufnahmen besteht seit 2019, und die Datenschutzbehörde hat ein vorbeugendes Sperrverfahren eingerichtet, das auch dann greift, wenn die Bilder noch nicht veröffentlicht sind.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Die Datenschutzbehörde kann auf Antrag vorbeugend verhindern, dass ein bestimmtes intimes Bild verbreitet wird – auch bevor es veröffentlicht wurde. Diese Möglichkeit ist wenig bekannt und sehr wirksam.

Häufige Fragen

Was kann die Datenschutzbehörde tun?

Auf Antrag eine dringliche Sperrung intimer Aufnahmen anordnen, auch vorbeugend, wenn eine Verbreitung droht. Das Verfahren ist kostenlos und schnell und existiert parallel zur Strafanzeige. Es ist speziell für Fälle geschaffen worden, in denen Bilder nach einer Trennung verbreitet werden.

Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?

Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.

Offizielle Quellen und Links

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