Die Rechtsgrundlage
Das Bild einer Person ist Teil ihrer Persönlichkeit und damit durch Artikel 28 ZGB geschützt. Artikel 179quater StGB stellt das Aufnehmen und Weitergeben von Aufnahmen aus dem Geheim- oder Privatbereich unter Strafe. Seit dem 1. Juli 2024 erfasst zusätzlich Artikel 197a StGB das unbefugte Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte.
Der Bildnisschutz läuft über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuchs. Neu ist die strafrechtliche Seite: Seit Juli 2024 ist das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen ein eigener Straftatbestand — davor war es nur über Umwege erfassbar. Damit hat die Schweiz eine Lücke geschlossen, die besonders nach Trennungen spürbar war.
Die wichtigsten Punkte
| Zivilrecht | Artikel 28 ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung |
|---|---|
| Strafrecht | Artikel 179quater StGB bei Aufnahmen aus dem Privatbereich |
| Neuer Tatbestand | Artikel 197a StGB seit 1. Juli 2024: unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte |
| Einwilligung | Grundsatz für jede Veröffentlichung |
| Datenschutz | Ein identifizierbares Bild ist ein Personendatum |
| Vorsorgliche Maßnahmen | Beim Zivilgericht rasch erhältlich |
| Antragsfrist | Für die strafrechtliche Verfolgung gelten kurze Fristen |
In der Praxis
- Vor jeder Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung einholen, die auch den Verwendungszweck nennt.
- Bei Kindern die Einwilligung beider Sorgeberechtigten einholen.
- Beweise sichern: Screenshot mit Datum, URL und Profilname, bevor Sie Löschung verlangen.
- Bei intimen Aufnahmen sofort Anzeige erstatten und die Plattform parallel über ihr Meldeformular kontaktieren.
- Den Widerruf der Einwilligung schriftlich erklären und eine Frist zur Entfernung setzen.
- Parallel das Löschbegehren nach Datenschutzrecht stellen.
Kosten und Übernahme
Strafanzeige und Plattformmeldung sind kostenlos. Zivilrechtliche Massnahmen nach Artikel 28 ZGB richten sich nach dem Streitwert; superprovisorische Verfügungen sind schnell, aber mit Kostenrisiko verbunden.
Aktuelle Entwicklungen
Der Straftatbestand gegen das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen gilt seit Juli 2024. Beratungsstellen wie die kantonalen Opferhilfen begleiten Betroffene bei Anzeige und Löschung.
Anlaufstellen
- Kantonale Polizei.
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter.
- Opferhilfestellen der Kantone.
- Kantonale Opferhilfestellen bei intimen Aufnahmen.
Gut zu wissen
Wer ein intimes Bild weiterleitet, das ihm einvernehmlich geschickt wurde, macht sich seit Juli 2024 strafbar: Die Einwilligung zur Aufnahme ist keine Einwilligung zur Weitergabe. Seit Juli 2024 ist das Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte ein eigener Straftatbestand. Für ältere Fälle bleibt der Weg über Artikel 179quater StGB und das Zivilrecht.
Häufige Fragen
Ist das Weiterleiten intimer Bilder in der Schweiz strafbar?
Seit Juli 2024 ja, als eigener Tatbestand. Erfasst ist das Weitergeben oder Veröffentlichen intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person, auch wenn diese der Aufnahme selbst zugestimmt hatte. Die Tat wird auf Antrag verfolgt — beachten Sie die Antragsfrist.
Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?
Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.
