Recht am eigenen Bild — Schweiz

Seit Juli 2024 ist das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen ein eigener Straftatbestand.

Übersichtskarte — Schweiz — Recht am eigenen Bild
Schweiz. Vereinfachte Übersichtskarte — Natural-Earth-Daten, gemeinfrei.

Die Rechtsgrundlage

Das Bild einer Person ist Teil ihrer Persönlichkeit und damit durch Artikel 28 ZGB geschützt. Artikel 179quater StGB stellt das Aufnehmen und Weitergeben von Aufnahmen aus dem Geheim- oder Privatbereich unter Strafe. Seit dem 1. Juli 2024 erfasst zusätzlich Artikel 197a StGB das unbefugte Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte.

Der Bildnisschutz läuft über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuchs. Neu ist die strafrechtliche Seite: Seit Juli 2024 ist das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen ein eigener Straftatbestand — davor war es nur über Umwege erfassbar. Damit hat die Schweiz eine Lücke geschlossen, die besonders nach Trennungen spürbar war.

Die wichtigsten Punkte

ZivilrechtArtikel 28 ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung
StrafrechtArtikel 179quater StGB bei Aufnahmen aus dem Privatbereich
Neuer TatbestandArtikel 197a StGB seit 1. Juli 2024: unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte
EinwilligungGrundsatz für jede Veröffentlichung
DatenschutzEin identifizierbares Bild ist ein Personendatum
Vorsorgliche MaßnahmenBeim Zivilgericht rasch erhältlich
AntragsfristFür die strafrechtliche Verfolgung gelten kurze Fristen

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Strafanzeige und Plattformmeldung sind kostenlos. Zivilrechtliche Massnahmen nach Artikel 28 ZGB richten sich nach dem Streitwert; superprovisorische Verfügungen sind schnell, aber mit Kostenrisiko verbunden.

Aktuelle Entwicklungen

Der Straftatbestand gegen das unbefugte Weiterleiten intimer Aufnahmen gilt seit Juli 2024. Beratungsstellen wie die kantonalen Opferhilfen begleiten Betroffene bei Anzeige und Löschung.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Wer ein intimes Bild weiterleitet, das ihm einvernehmlich geschickt wurde, macht sich seit Juli 2024 strafbar: Die Einwilligung zur Aufnahme ist keine Einwilligung zur Weitergabe. Seit Juli 2024 ist das Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte ein eigener Straftatbestand. Für ältere Fälle bleibt der Weg über Artikel 179quater StGB und das Zivilrecht.

Häufige Fragen

Ist das Weiterleiten intimer Bilder in der Schweiz strafbar?

Seit Juli 2024 ja, als eigener Tatbestand. Erfasst ist das Weitergeben oder Veröffentlichen intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person, auch wenn diese der Aufnahme selbst zugestimmt hatte. Die Tat wird auf Antrag verfolgt — beachten Sie die Antragsfrist.

Wie bekommt man ein Bild aus dem Netz?

Zuerst bei der Plattform melden — das geht am schnellsten und ist kostenlos; halten Sie Bildschirmfotos mit URL und Datum fest, bevor Sie melden. Parallel die verbreitende Person schriftlich zur Löschung auffordern, mit Frist. Bleibt das erfolglos, folgen die Unterlassungsklage im Eilverfahren und, bei intimen Aufnahmen, die Strafanzeige. Suchmaschinen entfernen Treffer auf gesonderten Antrag.

Offizielle Quellen und Links

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Seite geprüft im September 2026. Die genannten Rechtstexte können sich ändern: Im Zweifel bei der genannten amtlichen Quelle bestätigen.

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