Die Rechtsgrundlage
Artikel 28 ZGB schützt die Persönlichkeit umfassend: Wer widerrechtlich verletzt wird, kann auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung klagen. Artikel 13 BV garantiert den Schutz der Privatsphäre. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und hat Informationspflichten, Meldepflichten bei Datensicherheitsverletzungen und höhere Strafen gebracht.
Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs ist die zentrale Norm: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung klagen. Seit September 2023 gilt zudem ein vollständig revidiertes Datenschutzgesetz, das sich an der europäischen Regelung orientiert, ohne sie zu übernehmen — die Bussen richten sich in der Schweiz gegen natürliche Personen, nicht gegen Unternehmen.
Die wichtigsten Punkte
| Zivilrecht | Artikel 28 ff. ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung |
|---|---|
| Verfassung | Artikel 13 BV |
| Datenschutzgesetz | Totalrevision in Kraft seit 1. September 2023 |
| Aufsicht | Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
| Strafrecht | Artikel 179 ff. StGB bei Abhören und Aufnahmen |
| Sanktionen | Bussen richten sich gegen verantwortliche natürliche Personen, nicht gegen das Unternehmen |
| Rechtfertigungsgründe | Einwilligung, überwiegendes Interesse oder gesetzliche Grundlage |
| Vorsorgliche Maßnahmen | Innert Tagen erhältlich, wenn Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird |
| Gegendarstellung | Gesetzlich verankertes Recht gegenüber Medien |
| Persönlichkeitsprofile | Der Begriff wurde durch die Revision durch das Profiling mit hohem Risiko ersetzt |
In der Praxis
- Zuerst schriftlich Auskunft verlangen: Das zwingt die Gegenseite offenzulegen, was sie gespeichert hat, und schafft einen Nachweis.
- Alles mit Datum und URL dokumentieren, bevor Sie Löschung verlangen.
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen: Sie ist kostenlos.
- Fristen beachten: Unterlassungsansprüchen wird nur zügig zum Erfolg verholfen.
- Die Gegendarstellung innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen; sie muss das Medium abdrucken.
- Für vorsorgliche Maßnahmen sofort handeln – nach Wochen fehlt die Dringlichkeit.
Kosten und Übernahme
Das Verfahren beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist kostenlos. Zivilverfahren nach Artikel 28 ZGB richten sich nach dem Streitwert; superprovisorische Massnahmen sind schnell, aber mit Kostenrisiko verbunden.
Aktuelle Entwicklungen
Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023 und bringt erweiterte Informationspflichten, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und eine Meldepflicht bei Datensicherheitsverletzungen.
Anlaufstellen
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter.
- Kantonale Schlichtungsbehörden.
- Konsumentenschutzorganisationen.
- Schweizer Presserat für Beschwerden über Medien.
Gut zu wissen
Anders als in der EU richten sich die Strafbestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes gegen einzelne verantwortliche Personen und nicht gegen das Unternehmen. Das Recht auf Gegendarstellung ist gesetzlich verankert und kostet nichts, ist aber an sehr kurze Fristen gebunden. Es wirkt schneller als jede Klage.
Häufige Fragen
Wie unterscheidet sich das Schweizer Datenschutzrecht von der DSGVO?
Es ist ähnlich aufgebaut, aber weniger streng in den Sanktionen und richtet Bussen gegen verantwortliche natürliche Personen statt gegen das Unternehmen. Es gibt kein Erfordernis der Einwilligung für jede Bearbeitung; maßgeblich sind Zweckbindung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Wer Kunden in der EU hat, unterliegt daneben der DSGVO.
Wie fordert man seine Daten heraus?
Mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen an die verantwortliche Stelle. Sie muss innerhalb eines Monats antworten und mitteilen, welche Daten sie zu welchem Zweck verarbeitet und woher sie stammen. Die Auskunft ist kostenlos. Bleibt sie aus oder ist sie unvollständig, können Sie sich an die Datenschutzbehörde wenden — das Verfahren dort ist ebenfalls kostenlos.
