Die Rechtsgrundlage
Das deutsche Strafrecht kennt keinen Tatbestand des Identitätsdiebstahls. Erfasst werden die Folgetaten: Computerbetrug nach Paragraf 263a StGB, Fälschung beweiserheblicher Daten nach Paragraf 269 StGB, Ausspähen von Daten nach Paragraf 202a StGB. Zivilrechtlich hilft vor allem der kostenlose Auskunftsanspruch gegenüber Auskunfteien.
Einen Straftatbestand „Identitätsdiebstahl“ gibt es im deutschen Recht nicht. Verfolgt wird immer die Tat, die mit den erbeuteten Daten begangen wird: Betrug, Fälschung beweiserheblicher Daten, Ausspähen von Daten. Für Betroffene ist das kein Nachteil bei der Anzeige, aber es erklärt, warum die Polizei nach der konkreten Schadenshandlung fragt und nicht nach dem Datenverlust an sich. Zivilrechtlich helfen die Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung und ein Eintrag bei der Auskunftei.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union setzt dieses Land mit der Strafbarkeit des rechtswidrigen Zugangs zu Informationssystemen die Richtlinie 2013/40/EU um; die Ahndung von Fake-Profilen bleibt dagegen nationales Recht.
Die wichtigsten Punkte
| Strafrecht | Paragrafen 263a, 269 und 202a StGB für die Folgetaten |
|---|---|
| SCHUFA-Auskunft | Kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO |
| Bestreiten | Unbekannte Einträge müssen von der Auskunftei geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden |
| Bankvertrag | Nicht autorisierte Zahlungen sind grundsätzlich zu erstatten |
| Personalausweis | Verlust sofort bei der Meldebehörde und der Polizei melden |
| Beratung | Verbraucherzentralen und das BSI bieten Orientierung |
| Anzeige online | Onlinewachen der Länder nehmen Anzeigen entgegen |
| Gefälschte Profile | Meldung an die Plattform und parallel Anzeige; die Bestandsdatenauskunft braucht ein Gericht |
| Inkassoforderungen | Bei Forderungen aus untergeschobenen Verträgen schriftlich widersprechen und den Betrugsfall benennen |
| Schufa-Eintrag | Bestrittene Einträge müssen mit einem Prüfvermerk versehen werden |
In der Praxis
- Zuerst das E-Mail-Konto sichern: Es ist der Generalschlüssel zu allen anderen Konten.
- Bank und Kartenherausgeber sofort informieren und die Sperrung schriftlich bestätigen lassen.
- Anzeige erstatten und das Aktenzeichen aufbewahren: Alle anderen Stellen werden danach fragen.
- Kostenlose Auskunft bei den Auskunfteien einholen und jeden unbekannten Eintrag schriftlich bestreiten.
- Gegen jede Forderung schriftlich widersprechen und die Anzeigenkopie beifügen.
- Den Eintrag bei der Auskunftei bestreiten und auf den Prüfvermerk bestehen.
Kosten und Übernahme
Anzeige und Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung sind kostenlos, ebenso eine Selbstauskunft bei den Auskunfteien einmal jährlich. Anwaltliche Hilfe kostet ab etwa zweihundertfünfzig Euro für eine Erstberatung; Rechtsschutzversicherungen decken solche Fälle häufig ab.
Aktuelle Entwicklungen
Die Internetwachen der Länder ermöglichen die Online-Anzeige, und Auskunfteien haben Verfahren für Betrugswarnungen eingerichtet, die verhindern sollen, dass mit gestohlenen Daten weitere Verträge geschlossen werden.
Anlaufstellen
- Örtliche Polizeidienststelle oder Onlinewache des Bundeslandes.
- Verbraucherzentrale.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
- Onlinewachen der Landespolizeien.
Gut zu wissen
Wer eine nicht autorisierte Zahlung feststellt, muss unverzüglich reklamieren. Die Erstattungspflicht der Bank kann entfallen, wenn grob fahrlässig gehandelt wurde, etwa durch Weitergabe einer TAN. Wer auf Inkassoschreiben nicht reagiert, riskiert einen Mahnbescheid und daraus einen vollstreckbaren Titel. Gegen den Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen
Wie wehrt man Forderungen ab, die im eigenen Namen entstanden sind?
Schriftlich widersprechen, die Anzeige beifügen und die Vertragsunterlagen anfordern; ohne wirksamen Vertrag besteht keine Forderung. Parallel bei der Auskunftei die gespeicherten Daten abfragen und falsche Einträge korrigieren lassen. Reagieren Sie auf Mahnbescheide fristgerecht — sonst wird die Forderung vollstreckbar, obwohl sie unbegründet ist.
Was tut man in den ersten Stunden?
Bank und Kartenherausgeber anrufen und sperren lassen, Passwörter der betroffenen Konten ändern und die Zwei-Faktor-Anmeldung aktivieren, Bildschirmfotos aller Beweise sichern, Anzeige erstatten und eine Kopie der Anzeige aufbewahren. Diese Kopie brauchen Sie später gegenüber Banken, Inkassobüros und Plattformen — ohne sie werden Forderungen nicht storniert.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
