Die Rechtsgrundlage
Das deutsche Datenschutzrecht verbindet die DSGVO mit dem Bundesdatenschutzgesetz und den Landesdatenschutzgesetzen. Zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen sitzt; Beschwerden können jedoch immer bei der Behörde des eigenen Wohnsitzlandes eingereicht werden.
Deutschland hat als einziges Land der EU eine Aufsichtsbehörde je Bundesland, dazu den Bundesbeauftragten für den öffentlichen Bereich des Bundes. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde am Sitz des Verantwortlichen, bei Beschwerden aber auch die an Ihrem Wohnsitz — sie leitet weiter. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, und die Behörde muss Sie über den Fortgang unterrichten.
Da die Europäische Union hier gesetzgeberisch tätig geworden ist, ist die nationale Regel nicht eigenständig: Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 gilt unmittelbar, und das nationale Recht passt sie nur dort an, wo die Verordnung Spielräume lässt.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Datenschutz-Grundverordnung, ergänzt durch nationales Recht |
|---|---|
| Rechte | Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch |
| Frist | Ein Monat, bei komplexen Anträgen um zwei Monate verlängerbar |
| Kosten | Kostenlos, außer bei offenkundig exzessiven Anträgen |
| Bußgelder | Bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes |
| Besondere Daten | Gesundheit, Sexualleben und sexuelle Orientierung nur mit ausdrücklicher Einwilligung |
| Direktwerbung | Absolutes Widerspruchsrecht |
| Geteilte Aufsicht | Siebzehn Aufsichtsbehörden: eine je Bundesland plus der Bund – zuständig ist der Sitz des Verantwortlichen |
| Datenschutzbeauftragte | Unternehmen ab zwanzig Personen mit Datenverarbeitung müssen einen benennen |
| Auskunftei | Die Datenkopie bei Wirtschaftsauskunfteien ist kostenlos und deckt Fehler auf |
| Schadensersatz | Gerichte sprechen ihn zu, verlangen aber den Nachweis eines konkreten Nachteils |
In der Praxis
- Zuerst schriftlich an das Unternehmen, unter Nennung der einschlägigen Vorschrift; Sendedatum belegen.
- Klar formulieren, was Sie wollen: Kopie der Daten, Löschung oder Ende der Werbung.
- Bleibt die Antwort aus, kostenlos die Aufsichtsbehörde einschalten.
- Bei Dating- und Gesundheits-Apps ausdrücklich nach Weitergabe an Dritte und Auslandsübermittlungen fragen.
- Zuerst den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens anschreiben: Das löst die meisten Fälle ohne Behörde.
- Die Beschwerde bei der Aufsicht des Bundeslandes einreichen, in dem das Unternehmen sitzt – nicht am eigenen Wohnort.
Kosten und Übernahme
Auskunft, Beschwerde und behördliches Verfahren sind kostenlos. Zivilklagen auf Schadensersatz richten sich nach dem Streitwert; die zugesprochenen Beträge sind in der Regel niedrig.
Aktuelle Entwicklungen
Die Rechtsprechung hat den immateriellen Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung konkretisiert: Ein Kontrollverlust kann ausreichen, eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht — die Beträge bleiben jedoch meist gering.
Anlaufstellen
- Landesdatenschutzbehörden; BfDI für Bundesbehörden und Telekommunikation.
- Datenschutzbeauftragte der Unternehmen, deren Kontaktdaten veröffentlicht sein müssen.
- Verbraucherzentralen für Abmahnungen bei unerlaubter Werbung.
- Aufsichtsbehörden der sechzehn Bundesländer.
Gut zu wissen
Das Auskunftsrecht ist das schärfste und am seltensten genutzte Werkzeug: Es zwingt ein Unternehmen offenzulegen, was es über Sie weiß, woher es das hat und an wen es weitergegeben wurde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Verantwortlichen. Eine Beschwerde bei der falschen Behörde wird weitergeleitet, kostet aber Wochen.
Häufige Fragen
Welche Behörde ist für meine Beschwerde zuständig?
Sie können sich an die Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes wenden; sie leitet die Beschwerde gegebenenfalls an die zuständige Stelle weiter. Für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland greift das Verfahren der federführenden Behörde am Hauptsitz, was die Bearbeitung verlängern kann.
Wie legt man eine Datenschutzbeschwerde ein?
Zuerst schriftlich bei der verantwortlichen Stelle — Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen, mit Frist. Bleibt eine befriedigende Antwort aus, wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde; das Verfahren ist kostenlos und formlos möglich. Fügen Sie Ihre Korrespondenz bei. Unabhängig davon können Sie vor Zivilgerichten Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.
Offizielle Quellen und Links
- Gesetze im Internet — amtliche Fassung der Bundesgesetze
- Bund.de — Behördenwegweiser des Bundes
