Die Rechtsgrundlage
Die Anzeige erfolgt bei der Landespolizei, der einzigen zuständigen Behörde im Fürstentum. Über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt das europäische Zahlungsdiensterecht, das für nicht autorisierte Zahlungen eine Erstattungspflicht der Bank vorsieht. Bei grenzüberschreitenden Verbraucherstreitigkeiten hilft das Europäische Verbraucherzentrum des Verkäuferlandes.
Eine Landespolizei ist für alles zuständig, was Anzeigen einfach macht. Zahlungsrechtlich gilt über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Rahmen, der dem EU-Recht entspricht: Bei nicht autorisierten Zahlungen besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch, bei selbst freigegebenen Überweisungen nicht. Das ist ein wichtiger Unterschied zur benachbarten Schweiz, der vielen nicht bewusst ist.
Die wichtigsten Punkte
| Anzeige | Landespolizei, einzige zuständige Behörde |
|---|---|
| Zahlungsrecht | Europäisches Zahlungsdiensterecht über den EWR anwendbar |
| Nicht autorisierte Zahlung | Erstattungspflicht der Bank |
| Kartensperrung | Sperrnummer des Herausgebers |
| Grenzüberschreitend | Europäisches Verbraucherzentrum des Verkäuferlandes |
| Vertraulichkeit | In einem kleinen Land ein reales Anliegen |
| Warnungen | Warnmeldungen der Nachbarländer sind einschlägig |
In der Praxis
- Zuerst die Bank, dann die Anzeige — in dieser Reihenfolge.
- Berufen Sie sich bei einer nicht autorisierten Zahlung ausdrücklich auf die Erstattungspflicht.
- Die Warnlisten der Nachbarländer erfassen dieselben Kampagnen und sind frei zugänglich.
- Für einen Kauf im EU-Ausland ist das dortige Europäische Verbraucherzentrum zuständig.
Kosten und Übernahme
Anzeige und Verbraucherzentrum sind kostenlos.
Aktuelle Entwicklungen
Die Landespolizei hat ihre Präventionsarbeit zu Anlage- und Liebesbetrug verstärkt und arbeitet bei grenzüberschreitenden Fällen eng mit schweizerischen und österreichischen Stellen zusammen.
Anlaufstellen
- Landespolizei.
- Sperrnummer Ihres Kartenherausgebers.
- Europäisches Verbraucherzentrum.
- Beratungsstellen in der Region.
Gut zu wissen
Mangels eigener Meldeplattform ist der direkte Kontakt zur Landespolizei der einzige Weg. Suchen Sie nicht nach einem Onlineformular — rufen Sie an.
Häufige Fragen
Gilt in Liechtenstein das EU-Zahlungsrecht?
Im Wesentlichen ja, über den Europäischen Wirtschaftsraum. Bei nicht autorisierten Zahlungen besteht deshalb grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegen die Bank — anders als in der Schweiz, wo es darauf keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Melden Sie unverzüglich, die Fristen sind kurz.
Welche Belege sollte man sichern?
Alles, bevor Sie irgendetwas löschen: Bildschirmfotos des Profils und der Nachrichten, die Kontonummer oder Wallet-Adresse des Empfängers, Überweisungsbelege, Telefonnummern und den Nutzernamen auf der Plattform. Ohne diese Angaben kann weder die Bank noch die Polizei etwas nachverfolgen. Melden Sie das Profil zusätzlich der Plattform, damit es gesperrt wird.
Offizielle Quellen und Links
- Landespolizei — Anzeige und Prävention
- Polizei — 117 oder 112 — bei akuter Gefahr
- FMA Liechtenstein — Warnmeldungen — Anbieter ohne Bewilligung
- Landesverwaltung Liechtenstein — amtliches Portal des Fürstentums
- Gesetzesdatenbank — Landesgesetzblatt und geltendes Recht
