Die Rechtsgrundlage
Das Namensrecht ist ausschließlich nationale Zuständigkeit. Der Gerichtshof entschied jedoch in Garcia Avello (2003) und Grunkin-Paul (2008), dass die Weigerung, einen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Namen anzuerkennen, schwerwiegende Nachteile begründet und der Freizügigkeit widerspricht. Die Verordnung (EU) 2016/1191 hat zudem die Apostille für Personenstandsurkunden zwischen Mitgliedstaaten abgeschafft.
Grundlage ist kein Recht auf einen Namen, sondern die Freizügigkeit: Erst die konkreten Nachteile — Zeugnisse, Konten, Pässe auf verschiedene Namen — machen die Verweigerung unionsrechtswidrig.
Der Gerichtshof hat Grenzen anerkannt: Ein Staat darf einen Namen aus Gründen der öffentlichen Ordnung ablehnen, etwa einen Adelstitel in einer Republik, die diese abgeschafft hat.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlage | Keine Richtlinie; Rechtsprechung des Gerichtshofs |
|---|---|
| Garcia Avello (2003) | Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Doppelnamens |
| Grunkin-Paul (2008) | Der bei der Geburt im Ausland eingetragene Name ist anzuerkennen |
| Zuständigkeit | Das Namensrecht bleibt national |
| Personenstandsurkunden | Seit 2019 zwischen Mitgliedstaaten ohne Apostille |
In der Praxis
- Zuerst die Rechtsnatur prüfen: Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie muss umgesetzt werden und lässt Unterschiede zu.
- Die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex heranziehen, die alle Änderungen enthält.
- Das nationale Umsetzungsgesetz ermitteln: Es wird vom Gericht tatsächlich angewandt.
- Bei Auslegungsfragen die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs suchen.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen prüfen, ob eine nationale Kontaktstelle oder ein europäisches Netz hilft.
Kosten und Übernahme
Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.
Anlaufstellen
- EUR-Lex, das amtliche Portal des Unionsrechts mit jedem Text in 24 Sprachen
- Europäisches Justizportal, für grenzüberschreitende Verfahren
- Ihr Europa, der Informationsdienst der Kommission für Bürgerinnen und Bürger
- SOLVIT, das Netz zur Lösung fehlerhafter Anwendung des Unionsrechts durch Behörden
- Europäisches Verbraucherzentrum Ihres Landes, für grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten
Gut zu wissen
Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Häufige Fragen
Gibt es ein europäisches Namensrecht?
Keine Richtlinie. Nur die auf die Freizügigkeit gestützte Rechtsprechung verlangt die Anerkennung eines anderswo erworbenen Namens.
Kann mein Kind in zwei Staaten denselben Namen führen?
Ja, genau das sichert Grunkin-Paul für einen bei der Geburt in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Namen.
Darf ein Staat einen Namen ablehnen?
Ja, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, nicht aber allein deshalb, weil er den eigenen Regeln der Namensführung nicht entspricht.
Braucht eine Geburtsurkunde eine Apostille?
Zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr, seit der Verordnung (EU) 2016/1191.
Offizielle Quellen und Links
- UN-Menschenrechtsbüro — ratifizierte Verträge und Länderprüfungen
