Namensrecht — Europäische Union

Eine Richtlinie zum Namen gibt es nicht, doch die Freizügigkeit hat eine Regel hervorgebracht: Ein Staat darf nicht verlangen, dass ein Bürger zu Hause einen anderen Namen führt als den in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen.

Die Rechtsgrundlage

Das Namensrecht ist ausschließlich nationale Zuständigkeit. Der Gerichtshof entschied jedoch in Garcia Avello (2003) und Grunkin-Paul (2008), dass die Weigerung, einen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Namen anzuerkennen, schwerwiegende Nachteile begründet und der Freizügigkeit widerspricht. Die Verordnung (EU) 2016/1191 hat zudem die Apostille für Personenstandsurkunden zwischen Mitgliedstaaten abgeschafft.

Grundlage ist kein Recht auf einen Namen, sondern die Freizügigkeit: Erst die konkreten Nachteile — Zeugnisse, Konten, Pässe auf verschiedene Namen — machen die Verweigerung unionsrechtswidrig.

Der Gerichtshof hat Grenzen anerkannt: Ein Staat darf einen Namen aus Gründen der öffentlichen Ordnung ablehnen, etwa einen Adelstitel in einer Republik, die diese abgeschafft hat.

Die wichtigsten Punkte

RechtsgrundlageKeine Richtlinie; Rechtsprechung des Gerichtshofs
Garcia Avello (2003)Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Doppelnamens
Grunkin-Paul (2008)Der bei der Geburt im Ausland eingetragene Name ist anzuerkennen
ZuständigkeitDas Namensrecht bleibt national
PersonenstandsurkundenSeit 2019 zwischen Mitgliedstaaten ohne Apostille

In der Praxis

Kosten und Übernahme

Die Einsicht in das Unionsrecht kostet nichts: EUR-Lex veröffentlicht jeden Text kostenfrei, in 24 Amtssprachen und in konsolidierter Fassung. Kosten entstehen allenfalls durch Rechtsberatung, wenn das Zusammenspiel von europäischem Text und nationalem Umsetzungsgesetz entscheidend wird — bei Richtlinien häufig, bei Verordnungen selten.

Anlaufstellen

Gut zu wissen

Union und Europarat nicht verwechseln: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Straßburger Gerichtshof gehören nicht zur Union und umfassen 46 Staaten, darunter die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Häufige Fragen

Gibt es ein europäisches Namensrecht?

Keine Richtlinie. Nur die auf die Freizügigkeit gestützte Rechtsprechung verlangt die Anerkennung eines anderswo erworbenen Namens.

Kann mein Kind in zwei Staaten denselben Namen führen?

Ja, genau das sichert Grunkin-Paul für einen bei der Geburt in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Namen.

Darf ein Staat einen Namen ablehnen?

Ja, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, nicht aber allein deshalb, weil er den eigenen Regeln der Namensführung nicht entspricht.

Braucht eine Geburtsurkunde eine Apostille?

Zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr, seit der Verordnung (EU) 2016/1191.

Offizielle Quellen und Links

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