Die Rechtsgrundlage
Das ABGB ordnet die gesetzliche Erbfolge nach Linien. Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben Kindern ein Drittel. Pflichtteilsberechtigt sind seit 2017 nur noch Nachkommen und der Ehegatte, jeweils in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; der Elternpflichtteil wurde abgeschafft. Neu ist die Möglichkeit, den Pflichtteil auf bis zu fünf Jahre zu stunden, sowie das Pflegevermächtnis für nahe Angehörige, die den Erblasser gepflegt haben. Der Lebensgefährte erbt außerordentlich, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.
Das Pflegevermächtnis ist die praktisch wichtigste Neuerung. Wer eine nahe Angehörige in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate lang nicht nur geringfügig gepflegt hat, erhält dafür einen Anspruch gegen den Nachlass. Das betrifft typischerweise die Tochter, die den Beruf reduziert hat, und es wird noch immer selten geltend gemacht.
Die Stundung des Pflichtteils löst das klassische Problem: Ein Kind verlangt Geld, das nur im Haus steckt. Der Erblasser kann letztwillig anordnen, dass der Pflichtteil erst nach bis zu fünf Jahren fällig wird, das Gericht kann auf zehn Jahre verlängern.
Der Lebensgefährte erbt nur, wenn weder Verwandte noch Ehegatte vorhanden sind — praktisch also fast nie. Er hat jedoch ein gesetzliches Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung für ein Jahr nach dem Tod.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich das auf einen grenzüberschreitenden Nachlass anwendbare Recht hier nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012: Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, sofern nicht ausdrücklich das Heimatrecht gewählt wurde.
Die wichtigsten Punkte
| Rechtsgrundlagen | ABGB; Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, in Kraft seit 1. Januar 2017 |
|---|---|
| Ehegatte | Ein Drittel neben Kindern; zwei Drittel neben Eltern |
| Pflichtteil | Hälfte des gesetzlichen Erbteils, nur für Nachkommen und Ehegatten |
| Elternpflichtteil | Seit 2017 abgeschafft |
| Pflegevermächtnis | Anspruch für nahe Angehörige, die gepflegt haben |
| Erbschaftsteuer | Seit 2008 abgeschafft; Grunderwerbsteuer fällt an |
In der Praxis
- Den Todesfall melden; das Verlassenschaftsverfahren wird vom Gerichtskommissär, einem Notar, geführt.
- Das Testament suchen; das Zentrale Testamentsregister der Notariatskammer wird abgefragt.
- Erbantrittserklärung abgeben: unbedingt oder bedingt, Letztere begrenzt die Haftung.
- Inventar errichten lassen, wenn bedingt angetreten wird oder Minderjährige beteiligt sind.
- Einantwortung abwarten; erst sie überträgt das Eigentum an die Erben.
Kosten und Übernahme
Das Verlassenschaftsverfahren kostet je nach Nachlasswert einige hundert bis einige tausend Euro an Gerichtskommissärsgebühren. Eine Erbschaftsteuer gibt es seit 2008 nicht mehr; bei Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer nach dem Grundstückswert an, mit begünstigtem Stufentarif im Familienverband.
Aktuelle Entwicklungen
Die Reform von 2017 hat das Erbrecht erstmals seit 1811 grundlegend modernisiert; die Praxis zum Pflegevermächtnis und zur Pflichtteilsstundung hat sich seither gefestigt.
Anlaufstellen
- Gerichtskommissär, also die zuständige Notarin oder der zuständige Notar
- Bezirksgericht als Verlassenschaftsgericht
- Zentrales Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer
- Finanzamt, für die Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht bei Streitigkeiten
Gut zu wissen
Die unbedingte Erbantrittserklärung führt zur unbeschränkten Haftung für Nachlassschulden: Im Zweifel bedingt antreten und ein Inventar errichten lassen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und zwar nur für Nachkommen und den Ehegatten; der Elternpflichtteil wurde 2017 abgeschafft.
Was ist das Pflegevermächtnis?
Ein Anspruch gegen den Nachlass für nahe Angehörige, die den Erblasser in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate lang gepflegt haben.
Gibt es eine Erbschaftsteuer?
Nein, seit 2008 nicht mehr. Bei Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an.
Erbt der Lebensgefährte?
Nur außerordentlich, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. Er hat aber ein einjähriges Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung.
Offizielle Quellen und Links
- oesterreich.gv.at — amtliches Portal für Behördenwege
- Rechtsinformationssystem des Bundes — geltende Rechtsvorschriften
